Paragraphen in II ZR 66/14
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BUNDESGERICHTSHOF II ZR 66/14 BESCHLUSS vom 16. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2015:161215BIIZR66.14.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2015 durch die Richterin Dr. Reichart als Einzelrichterin beschlossen:
Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz vom 9. April 2015 (Kostenrechnung vom 20. April 2015, Kassenzeichen: 780015114949) wird zurückgewiesen.
Gründe: 1 I. Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der K. GmbH. Sie hat von den Beklagten als Gesamtschuldnern zuletzt Schadensersatz in Höhe von insgesamt 226.630,90 € nebst Zinsen wegen Beihilfe zur Untreue zum Nachteil der Schuldnerin verlangt. Das Berufungsgericht hat die Beklagten bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsforderung antragsgemäß verurteilt und die Revision nicht zugelassen. Die Beklagten haben ihre hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nach Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs mit der Klägerin zurückgenommen. Mit Beschluss vom 9. April 2015 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs den Beklagten die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auferlegt. 2 Die Beklagten haben sich mit Schreiben vom 21. September 2015 und vom 16. November 2015 gegen den Ansatz der Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 20. April 2015 (Kassenzeichen 780015114949) gewandt. Der Kostenbeamte hat die Eingaben als Erinnerung nach § 66 GKG angesehen und dieser nicht abgeholfen.
II. Die Eingaben der Beklagten vom 21. September 2015 und vom 16. November 2015 sind als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 7; Beschluss vom 8. Juni 2015 - IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209 Rn. 1).
III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung hat keinen Erfolg.
1. Die angesetzte Gebühr gemäß Kostenverzeichnis Nr. 1243 der Anlage 1 zum GKG ist in der angegebenen Höhe von 1.925 € angefallen, da die Beklagten ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen haben. Anzusetzen war eine 1,0 Gebühr aus einem Streitwert von 226.630,90 €. Diese ist nach der Kostenentscheidung des Senats von den Beklagten zu tragen.
2. Die Beklagten wenden sich auch nicht gegen die Entstehung und Höhe der Gerichtskosten, sondern gegen ihre Verpflichtung zur Tragung der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Einwendungen gegen die Kostenentscheidung können aber nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens sein. Der Rechtsbehelf der Erinnerung kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43 Rn. 3; Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 8/06, juris Rn. 5, jeweils mwN; Beschluss vom 22. April 2014 - II ZR 125/12, juris Rn. 6). Kostenrechtliche Einwendungen haben die Beklagten - zu Recht - nicht erhoben. 7 IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
Reichart Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 29.06.2012 - 6 O 118/12 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.01.2014 - 5 U 177/12 -
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