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III ZR 174/24

BUNDESGERICHTSHOF III ZR 174/24 BESCHLUSS vom 29. Oktober 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:291025BIIIZR174.24.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie die Richter Prof. Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock - 1. Zivilsenat - vom 3. Dezember 2024 - 1 U 4/22 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 398.214,76 €

Gründe:

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Dem Kläger ist zuzugestehen, dass das Vorgehen der Beklagten, den Widerruf nach Entgegenahme der Leistung und zweimaligem Nachverhandeln über das Honorar zu erklären, vordergründig als beanstandungswürdig erscheint. Allerdings ist ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht festzustellen. Die Beklagte hat von den rechtlich vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch gemacht, die ihr erst durch die nicht gesetzeskonforme, vom Kläger zu verantwortende Vertragsgestaltung eröffnet wurden. Er hätte es in der Hand gehabt, nach einer ordnungsgemäßen Belehrung der Beklagten über ihr Widerrufsrecht gemäß § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB die 14-tägige Widerrufsfrist (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) in Gang zu setzen und erst nach deren Ablauf der Beklagten die zur Geltendmachung ihres Erbrechts erforderlichen Informationen zukommen zu lassen.

Ungeachtet dessen hätte der Kläger jedenfalls für die vor einem Widerruf erbrachten Leistungen unter den Voraussetzungen des § 358 Abs. 8 BGB aF (§ 357a Abs. 2 BGB), zu denen gemäß § 358 Abs. 8 Satz 2 BGB aF (§ 357a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB nF) wiederum eine ordnungsgemäße Belehrung gehört, einen, wenn auch möglicherweise nur geringfügigen, Wertersatzanspruch begründen können.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Herrmann Kessen Vorinstanzen: LG Schwerin, Entscheidung vom 22.12.2021 - 1 O 295/20 OLG Rostock, Entscheidung vom 03.12.2024 - 1 U 4/22 -

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Paragraphen in III ZR 174/24

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 357 BGB
2 358 BGB
1 242 BGB
1 355 BGB
1 356 BGB
1 97 ZPO
1 543 ZPO
1 544 ZPO

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1 242 BGB
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1 544 ZPO

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