Paragraphen in 5 StR 139/15
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 74 | StGB |
1 | 265 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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1 | 74 | StGB |
1 | 265 | StPO |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 139/15 BESCHLUSS vom 28. April 2015 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2015 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 11. September 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Ausweislich der – allein maßgeblichen – schriftlichen Urteilsgründe ist Fall 8 der Anklage vom Schuldspruch mitumfasst.
Auf einem etwaigen Verstoß gegen § 265 StPO würde das Urteil nicht beruhen, weil der Angeklagte sich zum einen nicht anders als geschehen hätte verteidigen können und zum anderen die Berücksichtigung der im Fall 8 der Anklage verkauften Betäubungsmittel sich weder auf den Schuldspruch noch auf den Strafausspruch – dies mit Blick auf die im Fall 3 der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe – ausgewirkt hat.
Entgegen dem Revisionsvortrag hat das Landgericht die Einziehung des Pkw (§ 74 StGB) ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt (UA S. 39).
Schneider König Berger Bellay Feilcke
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1 | 74 | StGB |
1 | 265 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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1 | 74 | StGB |
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