Paragraphen in 2 StR 451/21
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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2 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 451/21 BESCHLUSS vom 12. April 2022 in der Strafsache gegen wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt ECLI:DE:BGH:2022:120422B2STR451.21.1 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 12. April 2022 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. Februar 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass 30 Tagessätze der vorbehaltenen Gesamtgeldstrafe als vollstreckt gelten. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freispruch im Übrigen wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in zwei Fällen verwarnt und ihre Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40 € vorbehalten. Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten, die sie mit der Verletzung materiellen Rechts begründet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht zwar die überlange Verfahrensdauer und die damit einhergehenden Belastungen für die Angeklagte bedacht, indes nicht erkennbar – anders als beim Mitangeklagten – die von ihm festgestellte rechtsstaatswidrige Ursache für die Verfahrensverzögerung in die Rechtsfolgenentscheidung eingestellt. Um jedwede Beschwer für die Angeklagte auszuschließen und weitere Verzögerungen zu vermeiden, bestimmt der Senat, dass insgesamt 30 Tagessätze der vorbehaltenen Gesamtgeldstrafe als vollstreckt gelten (zur Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung bei verhängten Geldstrafen vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 145; vom 30. Mai 2013 – 5 StR 309/12, juris Rn. 25; Urteil vom 4. September 2014 – 4 StR 473/13, NJW 2015, 96, 99).
Eine noch weitergehende Kompensation ist vorliegend nicht geboten.
Franke Grube Krehl Schmidt Meyberg Vorinstanz: Landgericht Darmstadt, 26.02.2021 - 600 Js 10979/15 9 KLs
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2 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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