XI ZR 371/21
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 371/21 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 28. Januar 2025 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ECLI:DE:BGH:2025:280125UXIZR371.21.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2025 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Matthias, Dr. Schild von Spannenberg und Dr. Sturm sowie die Richterin Ettl für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Juni 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers. 2 Der Kläger erwarb im August 2016 ein gebrauchtes Fahrzeug der Marke VW zu einem Kaufpreis in Höhe von 49.900 €. Zur Finanzierung des über eine Anzahlung in Höhe von 10.000 € hinausgehenden Kaufpreises sowie der Prämien für eine Ratenschutzversicherung in Höhe von 4.453,42 € und eine Kaufpreisversicherung in Höhe von 1.958,95 € schlossen die Parteien am 23. August 2016 einen Darlehensvertrag über einen Nennbetrag in Höhe von 46.312,37 € mit einem gebundenen Sollzinssatz von 1,97% p.a. und einer Laufzeit von 60 Monaten. Das Darlehen sollte in 60 Monatsraten zu je 605,26 € und einer Schlussrate in Höhe von 12.974 € zurückgezahlt werden. Der mitfinanzierten Ratenschutzversicherung und der Kaufpreisversicherung lagen Gruppenversicherungsverträge mit Versicherungsunternehmen zugrunde, zu denen die Beklagte den Kläger als versicherte Person anmelden sollte. 3 Die Seite 1 des Vertragsformulars enthält u.a. folgende Berechnung:
Außerdem heißt es auf dieser Seite 1 des Vertragsformulars u.a.:
"Auszahlungsbedingungen: Der DN weist die Bank unwiderruflich an, den Nettodarlehensbetrag den oben genannten Lieferanten auszuzahlen. Die Auszahlung der Kosten für einen etwaigen Beitritt zum RSV-Gruppenvertrag erfolgt an die C.
AG / R.
AG zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Beitrittszahlung." Der Darlehensvertrag enthält eine "Widerrufsinformation", nach der die Widerrufsfrist erst beginnt, "nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat." Im Abschnitt "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" heißt es u.a.:
"Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den Warenkaufvertrag und - soweit abgeschlossen - Ratenschutzversicherungsvertrag, Kaufpreisversicherungsvertrag, GAP Plus-Versicherungsvertrag (im Folgenden: verbundener Vertrag) nicht mehr gebunden." Die Beklagte erteilte dem Kläger im Darlehensvertrag außerdem folgenden Hinweis:
"Bei ausbleibenden Zahlungen kann die Bank ihren Verzugsschaden gem. Ziffer A. 6., insbesondere gesetzliche Verzugszinsen geltend machen." Vertragsbestandteil waren die auf den Seiten 4 und 5 des Vertragsformulars abgedruckten Darlehensbedingungen der Beklagten, die im Abschnitt A. 6. u.a. folgende Regelung enthalten:
"Der DN kommt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Rückstand, wenn er die geschuldeten Zahlungen nicht zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen leistet. ... Für ausbleibende Zahlungen wird die Bank den ihr dadurch entstandenen Schaden konkret in Rechnung stellen. Nach einer Vertragskündigung wird die Bank dem DN den gesetzlichen Zinssatz für Verzugszahlungen in Rechnung stellen. Dieser beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz." Im Abschnitt A. 5. b) der Darlehensbedingungen der Beklagten heißt es u.a.:
"Der DN hat zudem gem. § 500 Abs. 2 BGB das Recht, seine Verbindlichkeiten aus diesem Darlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zu erfüllen. In diesem Falle kann die Bank gem. § 502 BGB eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den ihr unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung entstehenden Schaden verlangen. Die Bank wird diesen Schaden konkret berechnen. Die Entschädigung beträgt jedoch höchstens 1% bzw., wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung weniger als ein Jahr beträgt, 0,5% des vorzeitig zurückgezahlten Betrages. Sie ist auch nicht höher als der Betrag der Sollzinsen, den der DN in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte." Auf den Seiten 7 ff. und 14 ff. des Vertragsformulars unterzeichnete der Kläger Beitrittserklärungen zur Ratenschutzversicherung sowie zur Kaufpreisversicherung.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2018 widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 12. Juli 2018 zurück.
Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt (1.) die Feststellung begehrt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag ab Zugang der Widerrufserklärung keine Ansprüche auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehen, (2.) die Zahlung von 45.105,08 € nebst Zinsen nach Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren verlangt sowie (3.) die Feststellung beantragt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat seine in juris (OLG Stuttgart, Urteil vom 26. Juni 2021 - 6 U 189/20) veröffentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Das dem Kläger gemäß § 495 Abs. 1, § 355 BGB zustehende Widerrufsrecht sei bei der Erklärung des Widerrufs bereits verfristet gewesen, da die 14-tägige Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2, § 356b Abs. 1 und 2 BGB schon mit dem Vertragsschluss angelaufen gewesen sei. Die dem Kläger zur Verfügung gestellte Vertragsurkunde habe alle erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB enthalten. Die Beklagte könne sich auch auf den Musterschutz i.S.v. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3, § 12 Abs. 1 Satz 3 EGBGB berufen. Die Beklagte habe den Text des Musters in der Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB unter Beachtung der Gestaltungshinweise zutreffend übernommen.
Ob es zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion führe, dass in der Widerrufsinformation bei den Hinweisen zu weiteren Verträgen ein tatsächlich nicht abgeschlossener Versicherungsvertrag aufgeführt worden sei, könne dahinstehen, denn der hierauf gestützten Berufung des Klägers stehe der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegen. Insoweit missbrauche der Kläger eine formale Rechtsstellung, denn für ihn sei offenkundig gewesen, dass er keine GAP Plus-Versicherung abgeschlossen gehabt habe. Zudem sei dieser Verstoß der Beklagten als in mehrfacher Hinsicht geringfügig anzusehen. Die Abweichung vom gesetzlichen Muster sei minimal und falle für die Klarheit und Verständlichkeit der Information nicht ins Gewicht. Auch sei die Beklagte mit der Übernahme des gesetzlichen Musters erkennbar darum bemüht gewesen, sich korrekt zu verhalten. Hinzutrete, dass der Kläger wegen der aus dem Verlust des Musterschutzes resultierenden Abwicklung des Vertrags seine Gegenleistung zurückverlange, ohne zur Leistung von Wertersatz bereit zu sein, er das Fahrzeug behalten wolle und dessen Nutzung nach dem Widerruf auch nicht eingestellt habe, wodurch er den Wert des Fahrzeugs weiter gemindert habe. Die Zusammenschau dieser Aspekte lasse die Berufung des Klägers auf den Verlust des Musterschutzes als rechtsmissbräuchlich erscheinen.
Die Pflichtangaben zum Verzugszins seien von der Beklagten in Nummer A. 6. der Darlehensbedingungen ausreichend erteilt worden. Wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsabschluss habe es keiner Angabe des zu diesem Zeitpunkt geltenden Prozentsatzes bedurft. Ebenso wenig sei darauf hinzuweisen gewesen, dass der Basiszinssatz durch die Deutsche Bundesbank halbjährlich neu festgesetzt werde.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision des Klägers zurückzuweisen ist.
Der Kläger hat den streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger zwar bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte. Dies war aber vorliegend bei Abschluss des Darlehensvertrags im August 2016 der Fall, so dass der Widerruf vom 9. Juli 2018 verspätet war.
1. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob der Musterschutz entfällt, weil die Beklagte unter der Zwischenüberschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" als mit dem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag nicht nur den Fahrzeugkaufvertrag, sondern - zu Unrecht - auch einen "GAP Plus-Versicherungsvertrag" aufgeführt hat. Die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation ist zwar fehlerhaft, weil die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist eine Verweisung auf "alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB" enthält. Dieser Fehler hindert das Anlaufen der Widerrufsfrist jedoch nicht. Denn auch ohne Musterschutz steht die Verweisung auf "alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB" in der Widerrufsinformation dem Beginn der Widerrufsfrist nicht entgegen. Sie ist - wie der Senat mit Urteil vom 15. Oktober 2024 (XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 24 ff.) bereits entschieden und eingehend begründet hat - weder geeignet, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Darlehensvertrag herrührenden Rechte und Pflichten - konkret: seines Widerrufsrechts - einzuschätzen, noch auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und nimmt ihm nicht die Möglichkeit, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei vollständiger Erteilung der Information im Darlehensvertrag auszuüben.
Die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation weist auch im Übrigen keinen Fehler auf, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert (Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 32 ff.).
Die Erwähnung einer tatsächlich nicht erfolgten Anmeldung zu einem "GAP Plus-Versicherungsvertrag" als verbundener Vertrag in der dem Kläger erteilten Widerrufsinformation stellt keinen Fehler dar, der dem Anlaufen der Widerrufsfrist entgegensteht. Sie führt den Verbraucher nicht in die Irre und verleitet ihn nicht zum Abschluss eines Vertrags, den er sonst nicht geschlossen hätte. Sie ist auch nicht geeignet, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten zu erkennen, oder auf seine Vertragsabschlussfreiheit auszuwirken. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher liest den gesamten Darlehensvertrag sorgfältig durch (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 33) und kennt die Angaben auf Seite 1 des Darlehensvertrags zu den dort zum Nettodarlehensbetrag addierten Kosten der Ratenschutzversicherung und der Kaufpreisversicherung. Ihm ist bekannt, dass er mit gesonderten Unterschriften nur Anmeldungen zu diesen beiden Versicherungen, nicht jedoch zu einem GAP Plus-Versicherungsvertrag beantragt hat. Der Darlehensnehmer weiß deshalb, dass die auf einen GAP Plus-Versicherungsvertrag bezogenen Erläuterungen in der Widerrufsinformation für ihn nicht gelten.
2. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ordnungsgemäßheit der Angaben der Beklagten zum Verzugszins. Zwar hat die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB resultierende Verpflichtung, über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt. Dies stellt aber - was der Senat mit Urteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 32 ff. mwN) entschieden und im Einzelnen begründet hat - keinen Belehrungsfehler dar, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert.
3. Die Angaben der Beklagten zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung genügen den Anforderungen von § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderliche Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung klar und verständlich, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (Senatsurteil vom 5. November 2019
- XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 40 ff. mwN). Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag sollen die Angaben dem Darlehensnehmer die zuverlässige Abschätzung seiner finanziellen Belastung im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung ermöglichen, wobei dies durch eine im Wesentlichen wortgleiche Übernahme der Kappungsgrenzen des § 502 Abs. 3 BGB erfolgen und gegebenenfalls durch Angabe einer Pauschale als Obergrenze ergänzt werden kann (vgl. Senatsurteil aaO Rn. 48 ff. mwN).
b) Daran ist auch auf der Grundlage des Urteils des EuGH vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 247 ff. - BMW Bank u.a.) festzuhalten. Danach ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Verbraucherkreditrichtlinie dahin auszulegen, dass in einem Kreditvertrag grundsätzlich für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung die Berechnungsweise dieser Entschädigung in konkreter und für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher leicht verständlicher Weise angegeben werden muss, damit er den Betrag der bei vorzeitiger Rückzahlung anfallenden Entschädigung auf der Grundlage der in diesem Vertrag enthaltenen Angaben ermitteln kann. Auch wenn konkrete und leicht verständliche Angaben zur Berechnungsweise fehlen, kann ein solcher Vertrag aber der in dieser Bestimmung aufgestellten Verpflichtung genügen, sofern er andere Elemente enthält, die es dem Verbraucher ermöglichen, die Höhe der betreffenden Entschädigung und insbesondere den Betrag, den er im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits höchstens zu zahlen haben wird, leicht zu ermitteln (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 38).
c) Nach diesen Maßgaben erfüllen die von der Beklagten erteilten Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung die Anforderungen des Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Verbraucherkreditrichtlinie,
weil die Regelung im Abschnitt A. 5. b) der Darlehensbedingungen für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher leicht zu berechnende Höchstbeträge ausweist.
4. Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, dass die Beklagte die Prämien der Ratenschutz- und der Kaufpreisversicherung in die Gesamtkosten und nicht in den Nettodarlehensbetrag einberechnet hat. Wie der Senat durch die Auslegung der Vertragsurkunde selbst feststellen kann, ergibt sich aus der Tabelle auf Seite 1 des Vertragsformulars, dass die Beklagte mit dem "Nennbetrag" letztlich den gesamten Nettodarlehensbetrag angegeben hat. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher liest den gesamten Darlehensvertrag sorgfältig durch (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 33). Er erkennt dabei die Angaben auf Seite 1 des Darlehensvertrags zur Zusammensetzung des "Nennbetrages" als Differenz aus dem Kaufpreis und der geleisteten Anzahlung, zu der die Beklagte die beiden Versicherungsprämien addiert und mit der sich daraus ergebenden Summe den gesamten Nettodarlehensbetrag angegeben hat. Der Verbraucher wird durch diese Angaben i.V.m. den auf derselben Seite des Vertragsformulars enthaltenen Auszahlungsbedingungen, nach denen die Versicherungsprämien direkt an die Gruppenversicherer fließen, zutreffend und transparent über die Gesamthöhe des Nettodarlehensbetrages, die Verwendung seiner Teilbeträge und deren Empfänger informiert.
Ellenberger Sturm Matthias Schild von Spannenberg Ettl Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 20.01.2020 - 6 O 398/19 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.06.2021 - 6 U 189/20 -