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X ZB 4/12

BUNDESGERICHTSHOF X ZB 4/12 BESCHLUSS vom

17. Juni 2013 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2005 019 434.6-53 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 13. November 2012 wird auf Kosten des Anmelders zurückgewiesen.

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. 2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in dem gerügten Beschluss nicht zu erkennen. Der Senat hat das Vorbringen des Anmelders, auch soweit es nunmehr in seiner Anhörungsrüge erneut hervorgehoben wird, zur Kenntnis genommen, geprüft und für seine Entscheidungsfindung in Erwägung gezogen. 3 Der Senat hat den Kern des Angriffs der Rechtsbeschwerde darin gesehen, das Patentgericht habe den mittels eines Scanners vorzunehmenden Verfahrensschritt zur Aufnahme - nicht digitalisierter - Informationen aus einem Dokument, insbesondere einem Gutachten, nicht berücksichtigt. Wie die Anhörungsrüge selbst erkennt, hat sich der Senat mit dieser Frage befasst und eine Gehörsverletzung verneint. Soweit der Senat nicht auf weitere Einzelheiten des zum Patent angemeldeten Verfahrens eingegangen ist, beruht dies darauf, dass das Patentgericht diese Einzelheiten sämtlich berücksichtigt, jedoch gleichwohl, wie im Beschluss des Senats vom 13. November 2012 ausgeführt, die für die Überwindung des Patentierungsausschlusses des § 1 Abs. 3 Nr. 3 PatG erforderliche Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln verneint hat. Mit den dagegen gerichteten Angriffen sucht die Anhörungsrüge, wie die Rechtsbeschwerde, ihre eigene Würdigung der angemeldeten Erfindung an die Stelle der Entscheidung des Patentgerichts zu setzen.

Meier-Beck Mühlens Grabinski Hoffmann Deichfuß Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 24.01.2012 - 17 W(pat) 84/07 -

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