Paragraphen in 5 StR 535/24
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 535/24 BESCHLUSS vom 14. Januar 2025 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:140125B5STR535.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. März 2024 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Den Urteilsgründen ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass das Landgericht gegen den Angeklagten S. für Tat 2 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe verhängt hat. Diese Strafhöhe wird dort unmittelbar im Anschluss an die Zumessungserwägungen mitgeteilt (UA S. 65). Zwar lässt dem die Strafkammer später zu Beginn ihrer Ausführungen zur Gesamtstrafenbildung noch eine zusammenfassende Darstellung der Einzelstrafen folgen und nennt dort (UA S. 70) für Tat 2 eine Strafe von einem Jahr Freiheitsstrafe; dabei handelt es sich aber ersichtlich um einen Übertragungsfehler.
Soweit sich der Angeklagte S. mit einer Verfahrensrüge gegen die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags auf Einholung eines schriftvergleichenden Sachverständigengutachtens wendet, steht dem Erfolg der Rüge schon entgegen, dass die Bedingung, unter der dieser Antrag gestellt wurde, ausweislich der Urteilsgründe gar nicht eingetreten ist.
Cirener Mosbacher Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 25.03.2024 - 628 KLs 4/23 6702 Js 22/22
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