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1 BvR 3614/13

Zitierung: BVerfG, 1 BvR 3614/13 vom 17.3.2014, Absatz-Nr. (1 - 8), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20140317_1bvr361413.html Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 3614/13 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn T…

gegen a)

die Art und Weise der Festsetzung beziehungsweise tatsächlich nicht vorgenommene Absenkung des Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung,

b)

den Entwurf des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Kirchhof,

den Richter Masing und die Richterin Baer gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. März 2014 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

I.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er sei durch die Bekanntmachung der Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2014 vom 19. Dezember 2013 (BGBl I S. 4313) sowie den Entwurf des Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2014 - Beitragssatzgesetz 2014 - als Arbeitnehmer in seinen Rechten aus Art. 3, Art. 14 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG verletzt, weil der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit ab dem 1. Januar 2014 nicht gesenkt worden sei. Außerdem wendet er sich gegen den Entwurf des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz).

II.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist unzulässig.

a) Die angegriffene Bekanntmachung betrifft den Beschwerdeführer nicht unmittelbar. Sie bestimmt weder seine Rechte oder Pflichten noch ergibt sich aus ihr ohne weiteren Vollzugsakt die Höhe seines Rentenversicherungsbeitrags. Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers wird erst durch die Berechnung und Feststellung seines individuellen Rentenversicherungsbeitrags durch die zuständige Einzugsstelle im Rahmen der Beitragserhebung berührt. Das Beitragsgesetz 2014 und das RV-Leistungsverbesserungsgesetz kann der Beschwerdeführer als bloße Gesetzesentwürfe nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifen (vgl. BVerfGE 68, 143 <150>).

b) Der Annahme der Verfassungsbeschwerde steht außerdem der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende und auch für Rechtssatzverfassungsbeschwerden geltende Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität ist die Verfassungsbeschwerde eines von der angegriffenen Regelung selbst, gegenwärtig und unmittelbar Betroffenen unzulässig, wenn er vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die allgemein zuständigen Gerichte erlangen kann (vgl. BVerfGE 102, 197 <206 f.>). Er muss deshalb grundsätzlich den Vollzug des Gesetzes abwarten oder einen Vollzugsakt herbeiführen und hiergegen dann den fachgerichtlichen Rechtsweg beschreiten (vgl. BVerfGE 74, 69 <74 f.>).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 1996 - 12 RK 37/95 -, SozR 3-2400 § 28h Nr. 7) ist zur Klärung von Streitigkeiten über die Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses und über die Beitragshöhe zwingend und abschließend das Einzugsstellenverfahren gemäß § 28h Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch vorgesehen: Bei Zweifeln oder Streit hat die Einzugsstelle zu entscheiden, die auch einen Widerspruchsbescheid zu erlassen hat. Der Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist mit der gegen die Einzugsstelle zu richtenden Klage anfechtbar. Das Verwaltungsverfahren der Einzugsstelle kann durch einen Antrag des Arbeitnehmers eingeleitet werden. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer die Beschreitung des Rechtswegs nicht zumutbar wäre, bestehen nicht.

2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der in der Sache gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof Masing Baer

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