Paragraphen in 1 StR 514/21
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 514/21 BESCHLUSS vom 4. Mai 2022 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens u.a.
ECLI:DE:BGH:2022:040522B1STR514.21.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Mai 2022 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 15. Oktober 2021 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die vom Angeklagten A.
in Österreich erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 angerechnet wird (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Die Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung der Angeklagten ist nach den getroffenen Feststellungen entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts nicht veranlasst. Der Senat verweist auf seine Rechtsprechung, wonach die unterbliebene Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung den Angeklagten nicht beschwert (BGH, Beschluss vom 22. August 2019 – 1 StR 205/19 Rn. 6; vgl. auch Urteil vom 28. Juli 2021 – 1 StR 519/20 Rn. 142).
Bellay Leplow Fischer Pernice Bär Vorinstanz: Landgericht Traunstein, 15.10.2021 - 6 KLs 620 Js 8856/19
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