Paragraphen in 5 StR 695/18
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 695/18 BESCHLUSS vom 5. März 2019 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2019:050319B5STR695.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. September 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen in Höhe von 82.440 Euro angeordnet ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Aufklärungsrüge, dass eine Vernehmung eines Mitarbeiters einer bestimmten Filiale eines Geldinstituts unterblieben sei, ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die Revision nicht darlegt, weshalb sich das Landgericht zu der Beweisaufnahme hätte gedrängt sehen müssen.
Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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