XI ZB 2/24
BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 2/24 BESCHLUSS vom 11. März 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:110325BXIZB2.24.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2025 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg, Dr. Schild von Spannenberg und Dr. Sturm sowie die Richterin Ettl beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Musterrechtsbeschwerdeführers gegen den Musterentscheid des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 30. November 2023 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Musterbeklagten zu 1 bis 6 und 9 tragen der Musterrechtsbeschwerdeführer und die Beigetretenen zu 1 bis 15 wie folgt:
Musterrechtsbeschwerdeführer
3,16%
Beigetretener zu 1
5,11%
Beigetretener zu 2
2,61%
Beigetretener zu 3
8,95%
Beigetretener zu 4
5,11%
Beigetretene zu 5
2,62%
Beigetretener zu 6
2,56%
Beigetretene zu 7
7,80%
Beigetretene zu 8
10,22%
Beigetretene zu 9
7,67%
Beigetretener zu 10
10,42%
Beigetretener zu 11
12,77%
Beigetretener zu 12
2,56%
Beigetretener zu 13
7,80%
Beigetretene zu 14
6,55%
Beigetretener zu 15
4,09%
Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Musterrechtsbeschwerdeführer und die Beigetretenen zu 1 bis 15 jeweils selbst.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Gerichtskosten auf 8.533.402,59 € festgesetzt.
Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für den Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdeführers sowie der Beigetretenen zu 1 bis 15 auf 391.221,80 € und für den Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 1 bis 6 und 9 auf 8.472.927,59 € festgesetzt.
Gründe:
A.
Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung (nachfolgend für alle zitierten Vorschriften: KapMuG aF) über die Fehlerhaftigkeit des am 31. Januar 2007 aufgestellten Prospekts (nachfolgend: Prospekt) zu der Z. mbH & Co. KG (nachfolgend: Fondsgesellschaft).
Die Fondsgesellschaft beteiligte sich als Kommanditistin an 14 Einschiffgesellschaften. Gegenstand sämtlicher Einschiffgesellschaften war die Vercharterung jeweils eines (namensgebenden) Kühlschiffs (Reefer) aus den Baujahren bis 1994 (nachfolgend: Fondsschiffe). Die Fondsschiffe waren auf unbefristete Zeit im "S.
Pool" beschäftigt. Für die ersten fünf Jahre ab Schiffsübergabe garantierte die S.
N.V. Mindestpooleinnahmen.
Die Musterbeklagten zu 1 bis 4 waren als Kommanditistinnen und die Musterbeklagte zu 6 als geschäftsführende Komplementärin Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft. Die Musterbeklagte zu 1, die bei Prospektaufstellung unter M.
GmbH firmierte,
war daneben "Anbieterin des Beteiligungsangebotes" und von der Fondsgesellschaft sowie den 14 Einschiffgesellschaften mit der Einwerbung des Kommanditkapitals beauftragt.
Der Prospekt enthält - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - folgende Angaben:
Auf Seite 31 finden sich unter der Überschrift "DIE SCHIFFE" unter anderem folgende auf Seite 69 weitgehend gleichlautend wiederholte Angaben:
"Die Schiffe wurden durch die […] inspiziert und alle Klasseunterlagen wurden eingesehen. Das darüber hinaus von M. C. in Auftrag gegebene unabhängige Gutachten des Ingenieurbüros Dipl.-Ing. I. S.
vom 18. Januar 2007 bewertet den Zustand der Schiffe altersentsprechend ‚im Allgemeinen als befriedigend‘ […] Die 14 Fondsschiffe wurden jeweils nach Schiffsgrößen in einem Sammelgutachten beurteilt. Unter Berücksichtigung des Alters der Schiffe, der Marktsituation, der technischen Spezifikation der Schiffe, des Zustandes der Schiffe zum gegenwärtigen Zeitpunkt und der Poolraten-Garantie für die Schiffe bewertet der Gutachter die Schiffspreise insgesamt als ‚noch günstig‘." Unter der Überschrift "DER POOLRATEN-GARANT" findet sich auf Seite 44 unter anderem das Folgende:
"Von D.
B.V., A.
, N.
, einer auf die Analyse von Seeverkehr und Transportwirtschaft spezialisierten Gesellschaft, erhielt S.
N.V., C.
, im aktuellen Report vom 30. Januar 2007 bezüglich der Bonität ein gutes Rating von 3 (Skala: 1 = niedriges Risiko - 10 =
hohes Risiko)." Seit dem Jahr 2014 haben zahlreiche Anleger Klagen gegen die Musterbeklagten anhängig gemacht. In diesen Klageverfahren verlangen sie von den Musterbeklagten Schadensersatz wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Fondsgesellschaft nach den Grundsätzen der "Prospekthaftung im weiteren Sinne".
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 28. Mai 2016 dem Oberlandesgericht Feststellungsziele zum Zweck der Herbeiführung eines Musterentscheids vorgelegt. Diese sind - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - gerichtet auf die Feststellungen, der Prospekt sei unrichtig und unvollständig, soweit folgende Angaben nicht oder falsch dargestellt seien: Die Darstellungen zu den Ankaufsgutachten der Kühlschiffe seien in wesentlichen Punkten unrichtig und irreführend, weil der Prospekt verschweige, dass durch den Gutachter Dipl.-Ing. I. S.
, der ein unabhängiges Gutachten habe erstellen sollen, nur drei der 14 Schiffe selbst besichtigt worden seien (Feststellungsziel 1.1.a)), und der Eindruck eines unabhängigen Gutachtens erweckt werde, obwohl die Zusammenfassung der technischen und preislichen Beurteilung von 14 konventionellen Kühlschiffen auf Erkenntnisse gestützt werde, die aus Besichtigungen eines Unternehmens herrührten, das zur Unternehmensgruppe der Prospektverantwortlichen gehöre (Feststellungsziel 1.1.b)). Außerdem seien die Prospektangaben zur Bonität des Poolraten-Garanten in wesentlichen Punkten unvollständig, weil der Hinweis fehle, dass eine Bonitätsprüfung des vorgenannten Vertragspartners nicht möglich gewesen sei (Feststellungsziel 1.6.). Darüber hinaus werden die Feststellungen begehrt, die Musterbeklagte zu 1 sei im Hinblick auf die Beteiligung an der Fondsgesellschaft gegenüber den Anlegern Haftungsschuldnerin aus "Prospekthaftung im weiteren Sinne" (Feststellungsziel 2.), die Musterbeklagte zu 1 habe schuldhaft nach den Grundsätzen der "Prospekthaftung im weiteren Sinne" gehandelt (Feststellungsziel 4.), der Musterkläger sei so zu stellen, wie er stünde, wenn er die Beteiligung nicht gezeichnet hätte (Feststellungsziel 6.), und der Schadensersatz werde ermittelt, indem man zum eingesetzten Eigenkapital das Agio addiere, die aus der Beteiligung erhaltenen Ausschüttungen in Abzug bringe und einen entgangenen Gewinn aus einer Alternativanlage addiere, der 2% auf das jeweils noch in der Beteiligung gebundene Kapital vom Zeitpunkt der Einzahlungen des Eigenkapitals bis zur Rechtshängigkeit betrage (Feststellungsziel 8.).
Durch Beschluss vom 8. April 2020 hat das Oberlandesgericht das Musterverfahren auf Antrag des Musterklägers - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - um das Feststellungsziel 19. erweitert, wonach festgestellt werden soll, dass der Prospekt in wesentlichen Punkten unrichtig, irreführend und unvollständig sei, soweit er die Kaufpreise der Schiffe als "noch günstig" darstelle, obwohl die Fondsschiffe zu Preisen angekauft worden seien, die deutlich über dem Marktpreis für Second-Hand-Kühlschiffe gelegen hätten.
Mit Beschluss vom 20. September 2023 hat das Oberlandesgericht das Musterverfahren auf Antrag des Musterklägers um verschiedene Feststellungsziele erweitert. Diese sind - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - gerichtet auf die Feststellungen, die Musterbeklagte zu 6 sei verpflichtet gewesen, die beitretenden Anleger über alle wesentlichen Umstände der Beteiligung zu unterrichten (Feststellungsziel 24.), die Musterbeklagte zu 6 sei verpflichtet gewesen, die beitretenden Anleger über unrichtige, unvollständige und irreführende Punkte im Prospekt aufzuklären (Feststellungsziel 25.), die Musterbeklagte zu 6 sei Anspruchsgegnerin gemäß § 280 Abs. 1 und 3, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB aus der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten, auch soweit sie sich zur Erfüllung ihrer Aufklärungspflichten des Prospekts bedient habe (Feststellungsziel 26.), die Musterbeklagte zu 6 habe hinsichtlich der genannten Prospektfehler ihre aus Geschäftsführung und Vertriebsverantwortung resultierenden Aufklärungspflichten verletzt und diese Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten (Feststellungsziel 27.), die Musterbeklagte zu 1 sei verpflichtet gewesen, die beitretenden Anleger über alle wesentlichen Umstände der Beteiligung zu unterrichten (Feststellungsziel 28.), die Musterbeklagte zu 1 sei verpflichtet gewesen, die beitretenden Anleger über unrichtige, unvollständige und irreführende Punkte im Prospekt aufzuklären (Feststellungsziel 29.), die Musterbeklagte zu 1 sei Anspruchsgegnerin gemäß § 280 Abs. 1 und 3, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB aus der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten, auch soweit sie sich zur Erfüllung ihrer Aufklärungspflichten des Prospekts bedient habe (Feststellungsziel 30.), und die Musterbeklagte zu 1 habe hinsichtlich der genannten Prospektfehler ihre aus Geschäftsführung und Vertriebsverantwortung resultierende Aufklärungspflicht verletzt und diese Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten (Feststellungsziel 31.).
Das Oberlandesgericht hat mit Musterentscheid vom 30. November 2023 die Feststellungsziele 1.1.a), 1.1.b), 1.6. und 19. zurückgewiesen und die Feststellungsziele 2., 4., 6., 8. und 24. bis 31. für gegenstandslos erklärt.
Gegen den Musterentscheid hat der Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt und dazu erklärt, dass sich diese nur gegen die Musterbeklagten zu 1 und 2 richte. Ausweislich der Rechtsbeschwerde- und Beitrittsbegründung verfolgen er und die Beigetretenen zu 1 bis 15 die Feststellungsziele 1.1.a), 1.1.b), 1.6., 2., 4., 6., 8., 19. und 24. bis 31. weiter.
Mit Beschluss vom 24. April 2024 hat der Senat die Musterbeklagte zu 1 zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt. Innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG aF sind dem Rechtsbeschwerdeverfahren die Musterbeklagten zu 2 bis 6 und 9 auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin und die Beigeladenen zu 1 bis 15 auf Seiten des Musterrechtsbeschwerdeführers beigetreten.
B. 14 Die Rechtsbeschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet.
I. 15 Das Oberlandesgericht hat in seinem in BeckRS 2023, 49287 veröffentlichten Musterentscheid - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
Die Frage, ob die geltend gemachten Prospektfehler vorlägen, sei hinsichtlich der Musterbeklagten zu 1 und 6 weiterhin entscheidungserheblich und daher zu prüfen. Zwar unterfielen sie als Prospektverantwortliche der spezialgesetzlichen Prospekthaftung. Allerdings hätten sie aufgrund von Vertriebsverantwortung besonderes persönliches Vertrauen gegenüber den Anlageinteressenten in Anspruch genommen und hafteten deswegen neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung den Anlegern auch nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB. Die Musterbeklagte zu 1 sei von der Beteiligungsgesellschaft sowie den 14 Einschiffgesellschaften mit der Einwerbung des Emissionskapitals beauftragt worden, habe also den Vertrieb selbst übernommen. Vertriebsverantwortung trügen, wenn - wie hier - der Vertriebsauftrag von der Fondsgesellschaft erteilt worden sei, daneben auch geschäftsführungsbefugte Altgesellschafter. Das sei hier die Musterbeklagte zu 6. Unberührt von der spezialgesetzlichen Prospekthaftung blieben zudem die in den ausgesetzten Verfahren gegen die Musterbeklagten zu 7 bis 9 geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus Anlageberatungs- und -vermittlungsverschulden wegen Verwendung des Prospekts.
Das Feststellungsziel 1.1. sei unbegründet. Der Prospekt habe keine Angabe dazu enthalten müssen, dass der Gutachter (Dipl.-Ing. I. S.
) des auf den Seiten 31 und 69 des Prospekts genannten Bewertungsgutachtens "nur drei der 14 Schiffe selbst besichtigt" habe. Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 7 VermVerkProspV in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (nachfolgend für alle zitierten Vorschriften: aF) müsse der Prospekt nur den Namen der Person oder Gesellschaft, die ein Bewertungsgutachten für das Anlageobjekt erstellt habe, das Datum des Bewertungsgutachtens und dessen Ergebnis angeben.
Wie der Gutachter zu diesem Ergebnis gekommen sei, brauche nach dieser Vorschrift nicht erläutert zu werden. Zwar werde vorliegend auf den Seiten 31 und 69 des Prospekts zusätzlich angegeben, dass der Gutachter S.
den "Zustand der Schiffe altersentsprechend" mit "im Allgemeinen als befriedigend" bewerte.
Damit würden beim Anleger aber keine bestimmten Erwartungen zur Vorgehensweise des Gutachters geweckt, die eine weitergehende Auskunftspflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV aF begründen würden. Es werde auch durch die Verwendung der Einleitung "Darüber hinaus" im Anschluss an Angaben zur Inspektion der Schiffe durch die Musterbeklagte zu 3 (Prospekt, S. 69) und weitere Dritte (Prospekt, S. 31) nicht suggeriert, dass der Gutachter sämtliche Schiffe besichtigt habe.
Es werde nicht deshalb zu Unrecht "der Eindruck eines unabhängigen Gutachtens erweckt", weil "die Zusammenfassung der technischen und preislichen Beurteilung von 14 konventionellen Kühlschiffen auf Erkenntnisse gestützt werde, die aus Besichtigungen eines Unternehmens herrührten, das zur Unternehmensgruppe der Prospektverantwortlichen gehört". Der Umstand, dass der Gutachter für das Bewertungsgutachten als Erkenntnisquelle bei elf Schiffen nur, bei drei Schiffen auch Unterlagen benutzt habe, die ihm von dritter Seite zur Verfügung gestellt worden seien, berühre allenfalls die Qualität, nicht aber die Unabhängigkeit des Gutachtens.
Das Feststellungsziel 1.6. sei unbegründet. Es liege kein Prospektfehler vor. Soweit auf Seite 44 des Prospekts das Ergebnis eines Reports der D.
B.V. vom 30. Januar 2007 "bezüglich der Bonität" der Poolraten-Garantin, der S. N.V., wiedergegeben werde, stimme die Prospektangabe mit dem Inhalt des "Standard Reports" überein. Da die Firma D.
B.V. sich offenkundig in der Lage gesehen habe, eine entsprechende Bewertung abzugeben, könne nicht die Rede davon sein, dass dieser "eine Bonitätsprüfung nicht möglich war". Soweit es demgegenüber im Prospektprüfungsgutachten der H.
GmbH vom 7. März 2007 auf Seite 19 heiße, dass "uns", also der H.
GmbH, allein auf Grundlage des "Gutachtens" der D.
B.V. "eine abschlie- ßende Beurteilung der Bonität des Poolraten-Garanten nicht möglich" sei, habe dies nicht (ergänzend) im Prospekt aufgenommen werden müssen. Denn daraus folge nicht, dass die Einschätzung von D.
B.V. unbrauchbar wäre.
Das Feststellungsziel 19. sei unbegründet. Es liege kein Prospektfehler vor. Es sei nicht so, dass der Prospekt die Kaufpreise der Schiffe als "noch günstig" darstelle. Auf Seite 31 des Prospekts heiße es vielmehr im Zusammenhang mit der Darstellung des für die Anlageobjekte erstellten Bewertungsgutachtens, dass "der Gutachter" - "unter Berücksichtigung des Alters der Schiffe, der Marktsituation, der technischen Spezifikation der Schiffe, des Zustandes der Schiffe zum gegenwärtigen Zeitpunkt und der Poolraten-Garantie für die Schiffe" - "die Schiffspreise insgesamt als noch günstig" bewerte. Es handele sich um eine gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 7 VermVerkProspV aF erforderliche Angabe. Die Regelung führe insofern aber nicht ohne weiteres dazu, dass der Prospekt sich durch die Angabe des Ergebnisses des Bewertungsgutachtens dieses gleichsam "zu eigen" mache im Sinne einer eigenen - behauptenden - Darstellung. So liege es auch hier. Der Prospekt mache vielmehr deutlich, dass er lediglich zitiere und sich einer eigenen Bewertung enthalte.
Die Feststellungsziele 2. bis 8. und 21. bis 32. seien gegenstandslos. Da keine Prospektfehler festgestellt worden seien, seien die in den genannten Feststellungszielen enthaltenen Fragen nicht entscheidungserheblich.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand, so dass die Rechtsbeschwerde des Musterrechtsbeschwerdeführers zurückzuweisen ist.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
a) Sie ist rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO) und formuliert auch einen ordnungsgemäßen Rechtsbeschwerdeantrag (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde steht nicht entgegen, dass der Musterkläger seine Rechtsbeschwerde im Rahmen der Einlegungsfrist nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO zunächst nur gegen die Musterbeklagten zu 1 und 2 gerichtet hat und er sowie die Beigetretenen zu 1 bis 15 (nach Ablauf der Einlegungsfrist) erst in der Rechtsbeschwerde- und Beitrittsbegründung die Aufhebung des Musterentscheids im oben wiedergegebenen weiteren Umfang begehren. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtsbeschwerde vom Musterkläger durch die Rechtsbeschwerdeschrift auf die Prozessrechtsverhältnisse zu den Musterbeklagten zu 1 und 2 in zulässiger Weise beschränkt worden ist oder ob von einer unbeschränkt eingelegten Rechtsbeschwerde auszugehen ist. Denn auch dann, wenn der Musterrechtsbeschwerdeführer seine Rechtsbeschwerde in der Rechtsbeschwerdeschrift auf die Überprüfung des Musterentscheids im Hinblick auf einzelne Feststellungsziele nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF beschränkt haben sollte, ist der wirksam Beigetretene im Rahmen der ihm durch § 20 Abs. 4 Satz 2, § 14 KapMuG aF zugewiesenen Rechtsstellung nicht gehindert, Rechtsverletzungen zu rügen, die über die Anträge des Musterrechtsbeschwerdeführers hinausgehende Feststellungsziele betreffen (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2023 - II ZB 21/22, juris Rn. 15). Derartige Rügen haben die Beigetretenen zu 1 bis 15 vorliegend vorgebracht, indem sie eine Abänderung des Musterentscheids auch hinsichtlich solcher Feststellungsziele begehren, die die Musterbeklagten zu 1 und 2 nicht betreffen. Ein Widerspruch zu den Erklärungen und Handlungen des Musterklägers nach § 20 Abs. 4 Satz 2, § 14 KapMuG aF besteht in dem Zusammenhang nicht (vgl. BGH, aaO Rn. 16).
b) Entgegen der Ansicht der Musterrechtsbeschwerdegegnerin hat der Musterkläger im Hinblick auf die Musterbeklagten zu 3 bis 6 und 9 auch nicht entsprechend § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF i.V.m. § 565 Satz 1 Fall 2, § 515 ZPO (vgl. MünchKommZPO/Hamdorf, 6. Aufl., § 575 Rn. 23) auf das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde verzichtet. Unabhängig von der Wirksamkeit der bei Einlegung der Rechtsbeschwerde formulierten Beschränkung auf die Prozessrechtsverhältnisse zu den Musterbeklagten zu 1 und 2 kann der Rechtsbeschwerdeschrift des Musterklägers nicht die Erklärung entnommen werden, die darüberhinausgehende Anfechtungsmöglichkeit vor Erlass der Rechtsbeschwerdeentscheidung endgültig preiszugeben (vgl. zur Revision BGH, Urteile vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 155/86, NJW-RR 1988, 66 und vom 25. November 2004 - I ZR 49/02, NJW-RR 2005, 687, 691 f.; vgl. zur Berufung BGH, Urteil vom 11. Dezember 2024 - IV ZR 191/22, WM 2025, 28 Rn. 9).
c) Die Rechtsbeschwerde ist - entgegen der Ansicht der Musterrechtsbeschwerdegegnerin - auch nicht deswegen teilweise unzulässig, weil die Rechtsbeschwerdebegründung hinsichtlich der Musterbeklagten zu 2 bis 5 keine bestimmten Umstände bezeichne, aus denen sich eine vermeintliche Rechtsverletzung ergibt (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a ZPO). Soweit der Musterrechtsbeschwerdeführer und die Beigetretenen zu 1 bis 15 die Aufhebung des Musterentscheids begehren, setzen sie sich mit den tragenden Gründen des angefochtenen Musterentscheids auseinander und legen dar, warum die Begründung des Oberlandesgerichts rechtsfehlerhaft sein soll (vgl. zur Revision Senatsurteil vom 24. Januar 2023 - XI ZR 257/21, WM 2023, 326 Rn. 16 mwN). Dies genügt für eine ordnungsgemäße Angabe der Rechtsbeschwerdegründe im Sinne des § 575 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a ZPO.
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
a) Zu Recht hat das Oberlandesgericht angenommen, dass bereits im Hinblick auf die Musterbeklagte zu 1 zu prüfen ist, ob die geltend gemachten Prospektfehler vorliegen.
Die Musterbeklagte zu 1 ist allein aufgrund ihrer Stellung als Gründungsgesellschafterin Prospektverantwortliche im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (nachfolgend für alle zitierten Vorschriften: aF) und haftet somit für unrichtige oder unvollständige wesentliche Angaben im Prospekt nach den Grundsätzen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus § 13 VerkProspG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (nachfolgend für alle zitierten Vorschriften: aF), §§ 44 ff. BörsG aF (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2023 - XI ZB 20/21, BGHZ 237, 346 Rn. 39 f. mwN). Daneben haftet sie nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB für Prospektfehler, da sie den Vertrieb der Beteiligungen an Anleger übernommen und damit einen zusätzlichen Vertrauenstatbestand gesetzt hat (vgl. Senatsbeschluss, aaO Rn. 41 ff. mwN). Sie war "Anbieterin des Beteiligungsangebotes" (Prospekt, S. 57) und von der Fondsgesellschaft sowie den 14 Einschiffgesellschaften mit der Einwerbung des Kommanditkapitals beauftragt (Prospekt, S. 124).
Auf die Einwände der Rechtsbeschwerdeerwiderung gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, auch die Musterbeklagte zu 6 trage Vertriebsverantwortung, kommt es danach vorliegend nicht an.
b) Auf den am 31. Januar 2007 aufgestellten Prospekt finden die Regelung des § 8g VerkProspG aF i.V.m. § 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG sowie die VermVerkProspV aF Anwendung. Nach § 8g Abs. 1 Satz 1 VerkProspG aF muss der Verkaufsprospekt alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten und der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 VerkProspG aF zu ermöglichen. Nach § 8g Abs. 2 VerkProspG aF i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV aF muss der Verkaufsprospekt über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der angebotenen Vermögensanlagen notwendig sind, Auskunft geben und richtig und vollständig sein. Der Prospekt muss daher über alle Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können, und über solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Prospekt nach diesen Grundsätzen unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen an, sondern wesentlich auch darauf, welches Gesamtbild der Prospekt dem Anleger von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Hierbei sind solche Angaben wesentlich, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Abzustellen ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt und der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (st. Rspr.; Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 25, vom 12. Januar 2021 - XI ZB 18/17, WM 2021, 672 Rn. 43, vom 22. März 2022 - XI ZB 24/20, WM 2022, 1007 Rn. 38, vom 11. Juli 2023 - XI ZB 20/21, BGHZ 237, 346 Rn. 54 und vom 2. Juli 2024 - XI ZB 29/21, WM 2024, 1653 Rn. 61). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts ist grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem der Prospekt aufgestellt wurde (Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2021 - XI ZB 29/19, WM 2021, 1047 Rn. 65 und vom 14. Juni 2022 - XI ZB 33/19, WM 2022, 1633 Rn. 65), und damit hier der 31. Januar 2007.
c) Gemessen an diesen Grundsätzen weist der Prospekt, den der Senat selbst auslegen kann (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 2. Juli 2024 - XI ZB 29/21,
WM 2024, 1653 Rn. 60 mwN), die mit den Feststellungszielen 1.1.a), 1.1.b), 1.6. und 19. geltend gemachten Prospektfehler nicht auf.
aa) Das Feststellungsziel 1.1.a), wonach der Prospekt im Hinblick auf die Darstellungen zu den Ankaufsgutachten der Kühlschiffe unrichtig und unvollständig sei, weil der Prospekt verschweige, dass der Gutachter S.
, der ein unabhängiges Gutachten habe erstellen sollen, nur drei der 14 Schiffe selbst besichtigt habe, ist unbegründet. Angaben hierzu muss der Prospekt nicht enthalten.
Wie auch die Rechtsbeschwerde einräumt, folgt eine derartige Pflicht nicht aus § 9 Abs. 2 Nr. 7 VermVerkProspV aF. Danach muss der Verkaufsprospekt den Namen der Person oder Gesellschaft, die ein Bewertungsgutachten für das Anlageobjekt erstellt hat, das Datum des Bewertungsgutachtens und dessen Ergebnis angeben. Die Regelung verfolgt den Zweck, dem Anleger eine Einschätzung des Wertes des Anlageobjekts zu ermöglichen (Senatsbeschlüsse vom 26. Juli 2022 - XI ZB 23/20, WM 2022, 2137 Rn. 100, vom 13. Juni 2023 - XI ZB 17/21, WM 2023, 1409 Rn. 50 und vom 5. März 2024 - XI ZB 17/22, WM 2024, 887 Rn. 91). Diesen Zweck erfüllt der Verkaufsprospekt, wenn er die in § 9 Abs. 2 Nr. 7 VermVerkProspV aF genannten Angaben enthält. Wie der Gutachter zu diesem Ergebnis gekommen ist, muss nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 VermVerkProspV aF im Prospekt nicht erläutert werden (Senatsbeschlüsse vom 23. Mai 2023 - XI ZB 30/20, WM 2023, 1403 Rn. 49 und vom 5. März 2024, aaO).
Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine weitergehende Auskunftspflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV aF begründen könnten (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 23. Mai 2023 - XI ZB 30/20, WM 2023, 1403 Rn. 50). So erweckt der Prospekt - anders als die Rechtsbeschwerde meint nicht den Eindruck, dass der Gutachter sämtliche Schiffe selbst besichtigt hätte.
Dass der Gutachter laut Prospekt (S. 31) den Zustand der Schiffe und unter Berücksichtigung dieses Zustands "zum gegenwärtigen Zeitpunkt" die Schiffspreise bewertet hat, lässt aus Sicht eines durchschnittlichen Anlegers nicht darauf schließen, der Gutachter habe die Schiffe besichtigt. Hierfür ist kein Anhalt gegeben. Zur Methodik des Gutachters verhält sich der Prospekt nicht. Auch der Umstand, dass der Prospekt zunächst angibt, die Schiffe seien durch andere inspiziert worden, erlaubt nicht den Schluss, dass das "darüber hinaus" eingeholte Gutachten auf einer eigenen Inspektion beruhe. Für einen durchschnittlichen Anleger, der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest, ist erkennbar, dass das Gutachten über die erwähnte Inspektion hinausgeht, weil es die Schiffspreise bewertet. Der Anleger unterstellt auch nicht ohne weitere Anhaltspunkte, dass eine solche gutachterliche Bewertung auf einer Inaugenscheinnahme der Schiffe beruht.
bb) Das Feststellungsziel 1.1.b), wonach der Prospekt im Hinblick auf die Darstellungen zu den Ankaufsgutachten der Kühlschiffe unrichtig und unvollständig sei, weil der Eindruck eines unabhängigen Gutachtens erweckt werde, obwohl die Zusammenfassung der technischen und preislichen Beurteilung von 14 konventionellen Kühlschiffen auf Erkenntnisse gestützt werde, die aus Besichtigungen eines Unternehmens herrührten, das zur Unternehmensgruppe der Prospektverantwortlichen gehöre, ist unbegründet.
Der Gutachter hat sein Gutachten als von der Industrie- und Handelskammer F.
vereidigter und öffentlich bestellter Sachverständiger erstellt.
Sachverständige sind nach § 36 Abs. 1 Satz 2 GewO darauf zu vereidigen, dass sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Der Umstand, dass sich der Gutachter bei der Bewertung der Schiffspreise auch auf Erkenntnisse gestützt hat, die aus Besichtigungen eines mit den Prospektverantwortlichen verbundenen Unternehmens herrühren, stellt weder seine eigene Unabhängigkeit noch diejenige seines Gutachtens in Frage. Der Prospekt (S. 31) erwähnt ausdrücklich, dass das Gutachten von der Musterbeklagten zu 1 in Auftrag gegeben wurde. Ob andere Umstände, etwa sonstige geschäftliche Beziehungen, die Unabhängigkeit des Gutachters in Frage stellen, ist nicht Gegenstand des Feststellungsziels (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF).
cc) Dem Feststellungsziel 1.6., wonach der Prospekt unrichtig und unvollständig sei, soweit die Prospektangaben zur Bonität des Poolraten-Garanten in wesentlichen Punkten unvollständig seien, weil der Hinweis fehle, dass eine Bonitätsprüfung des vorgenannten Vertragspartners nicht möglich gewesen sei, hat das Oberlandesgericht zu Recht nicht entsprochen.
Einen solchen Hinweis muss der Prospekt bereits deshalb nicht enthalten,
weil D.
B.V. eine Prüfung und Bewertung der Bonität des Poolraten-Garanten gerade möglich war, weshalb der Prospekt (S. 44) eine entsprechende Angabe enthält. Auf die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, welche analytische Tiefe der durchschnittliche Anleger dem genannten "Report" zuschreibt, kommt es nach dem Inhalt des Feststellungsziels nicht an (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF).
dd) Auch das Feststellungsziel 19., wonach der Prospekt in wesentlichen Punkten unrichtig, irreführend und unvollständig sei, soweit er die Kaufpreise der Schiffe als "noch günstig" darstelle, obwohl die Fondsschiffe zu Preisen angekauft worden seien, die deutlich über dem Marktpreis für Second-Hand-Kühlschiffe gelegen hätten, ist unbegründet.
Der Prospekt (S. 31) gibt an, dass die Fondsschiffe in einem Sammelgutachten beurteilt wurden und der Gutachter die Schiffspreise insgesamt als "noch günstig" bewertet. Diese Bewertung macht sich der Prospekt - anders als die Rechtsbeschwerde meint - nicht zu eigen, sondern gibt sie erkennbar lediglich, wie von § 9 Abs. 2 Nr. 7 VermVerkProspV aF gefordert, wieder. Über die Mitteilung des Ergebnisses hinaus obliegt den Musterbeklagten nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 VermVerkProspV aF nicht die Gewähr für die Richtigkeit des Gutachtens. Darauf, ob sich anderes aus § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV aF ergibt, wenn die Prospektverantwortlichen die Fehlerhaftigkeit des Ergebnisses des Bewertungsgutachtens erkannt oder verschuldet haben, kommt es vorliegend nicht an, weil die Rechtsbeschwerde Derartiges nicht geltend macht.
Aus der Entscheidung des Senats vom 23. Mai 2023 (XI ZB 30/20, WM 2023, 1403 Rn. 55) kann die Rechtsbeschwerde nichts Günstiges für sich herleiten. Dort hat der Senat klargestellt, dass die Wertangabe der Schiffe nicht infolge einer fehlenden Besichtigung der Fondschiffe durch den Gutachter unvertretbar wird, sondern dass sich die fehlende Besichtigung auf das Ergebnis des Gutachtens ausgewirkt haben und dieses unvertretbar werden lassen muss. Darum geht es vorliegend bei dem Feststellungsziel 19. nicht. Mit diesem möchte der Musterkläger vielmehr festgestellt wissen, dass die prospektierte Angabe "noch günstig" irreführend sei, weil die Fondsschiffe deutlich über dem Preis auf dem Markt für Second-Hand-Schiffe eingekauft worden seien.
d) Zutreffend hat das Oberlandesgericht angenommen, dass die Feststellungsziele 2., 4., 6., 8. und 24. bis 31. damit gegenstandslos sind.
Gegenstandslos wird der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorlagebeschluss hinsichtlich eines Feststellungsziels, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses Feststellungsziels aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist (Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 2021
- XI ZB 26/19, WM 2021, 2386 Rn. 27, vom 5. März 2024 - XI ZB 17/22, WM 2024, 887 Rn. 59 und vom 2. Juli 2024 - XI ZB 29/21, WM 2024, 1653 Rn. 142).
Das ist hier der Fall. Da der streitgegenständliche Prospekt keine Prospektfehler aufweist, kommt es auf Feststellungen zu diesbezüglichen Aufklärungspflichten, der Haftung, dem Vertretenmüssen und dem Inhalt eines Schadensersatzanspruchs nicht mehr an.
III.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 26 Abs. 1 KapMuG aF. Danach haben der Musterrechtsbeschwerdeführer und die Beigetretenen zu 1 bis 15 die gesamten Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach dem Grad ihrer Beteiligung zu tragen.
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung. Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend 8.533.402,59 €.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b RVG. Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdeführers und der Beigetretenen zu 1 bis 15 auf 391.221,80 € und für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 1 bis 6 und 9 auf 8.472.927,59 € festzusetzen.
Ellenberger Sturm Grüneberg Schild von Spannenberg Ettl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 28.05.2016 - 310 OH 3/16 OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.11.2023 - 14 Kap 10/16 -