Paragraphen in XII ZB 342/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 74 | FamFG |
1 | 280 | FamFG |
1 | 564 | ZPO |
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 74 | FamFG |
1 | 280 | FamFG |
1 | 564 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 342/19 BESCHLUSS vom 30. Oktober 2019 in der Betreuungssache ECLI:DE:BGH:2019:301019BXIIZB342.19.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 18. Juni 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 €
Gründe: 1 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 2 1. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass das Landgericht die notwendige Sachkunde des Gutachters nicht festgestellt hat. 3 a) Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG soll der – in einem Betreuungsverfahren mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte – Sachverständige Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne Weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen (st. Rspr. des Senats, siehe etwa Senatsbeschluss vom 23. November 2016 - XII ZB 385/16 - FamRZ 2017, 234 Rn. 8 mwN).
b) Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht.
Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass der Sachverständige ausweislich der in seinem Gutachten angeführten Berufsbezeichnung lediglich "Arzt" ist. Gesonderte Feststellungen zur Sachkunde des Gutachters auf dem Gebiet der Psychiatrie enthält weder der amtsgerichtliche noch der landgerichtliche Beschluss.
2. Im Übrigen ist die angegriffene Entscheidung nicht zu beanstanden. Der Senat hat die weiteren Verfahrensrügen geprüft, diese aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG iVm § 564 ZPO). Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Dose Schilling Botur Guhling Vorinstanzen: AG Delmenhorst, Entscheidung vom 07.05.2019 - 3c XVII 334/92 LG Oldenburg, Entscheidung vom 18.06.2019 - 8 T 346/19 - Günter
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 74 | FamFG |
1 | 280 | FamFG |
1 | 564 | ZPO |
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2 | 74 | FamFG |
1 | 280 | FamFG |
1 | 564 | ZPO |
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