Paragraphen in 3 StR 77/22
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1 | 64 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 77/22 BESCHLUSS vom 31. Mai 2022 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 31. Mai 2022 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 4. November 2021 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
ECLI:DE:BGH:2022:310522B3STR77.22.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar ist das Landgericht im Rahmen der Prüfung des Hangs, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen. Denn es hat zu Unrecht angenommen, ein übermäßiger Konsum setze eine erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit, Arbeitsund Leistungsfähigkeit voraus (so auch Fischer, StGB, 69. Aufl., § 64 Rn. 7). Indes besitzt eine erhebliche Beeinträchtigung von Gesundheit, Arbeits- und/oder Leistungsfähigkeit lediglich indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs, ihr Fehlen steht der Bejahung eines Hangs aber nicht notwendig entgegen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2021 - 3 StR 307/21, juris; vom 3. März 2020 - 3 StR 576/19, juris; vom 17. September 2019 - 3 StR 355/19, juris Rn. 4; vom 12. März 2019 - 2 StR 584/18, juris Rn. 19; vom 27. September 2018 - 4 StR 276/18, StV 2019, 261, 262; vom 10. November 2015 - 1 StR 482/15, NStZ-RR 2016, 113, 114; vom 30. Juni 2015 - 5 StR 215/15, juris Rn. 8 [jeweils mwN]; s. auch Fischer, StGB, 69. Aufl., § 64 Rn. 10a).
Das Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Rechtsfehler. Denn das Landgericht hat rechtsfehlerfrei den symptomatischen Zusammenhang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB verneint.
Schäfer Anstötz Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, 04.11.2021 - 4 KLs 10/21 140 Js 12/21
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