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2 StR 383/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 383/22 BESCHLUSS vom 8. November 2022 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. November 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 500 Euro gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet wird; im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Franke Grube Krehl Schmidt Eschelbach Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 17.05.2022 - 5/17 KLs - 3480 Js 231849/21 (2/22)

ECLI:DE:BGH:2022:081122B2STR383.22.0

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1 4 StPO
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