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5 StR 517/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 517/20 BESCHLUSS vom 5. Januar 2021 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:050121B5STR517.20.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Januar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 2. September 2020 aufgehoben, soweit eine Entscheidung über seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 54 Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils im Umfang der Entscheidungsformel. Im Übrigen ist die Revision im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft eine Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt nach § 64 StGB nicht geprüft, obwohl nach den Feststellungen erhebliche Anhaltspunkte dafür vorliegen (exzessiver Alkoholkonsum während der mehrmonatigen Tatserie; 21 Tage andauernde Entgiftung 2015; Schilderung von Zeugen, dass der Angeklagte ein Alkoholproblem habe; hohe Alkoholgewöhnung aufgrund jahrelangen Alkoholkonsums „im Übermaß“; naheliegende Aggressionssteigerung durch Alkoholisierung bei der Körperverletzungstat). Diese Prüfung muss unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) nachgeholt werden, wobei insbesondere auf die Frage des Symptomcharakters der Taten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern einzugehen sein wird.

Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht dieser Entscheidung nicht entgegen (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Er hat trotz entsprechenden Hinweises (vgl. bereits Antragsschrift des Generalbundesanwalts) die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auch nicht von seinem Revisionsangriff ausgenommen.

Der Senat schließt Auswirkungen einer etwaigen Unterbringung nach § 64 StGB auf die maßvoll bemessenen Strafen aus. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil diese rechtsfehlerfrei getroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO); sie dürfen um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.

Cirener Berger Mosbacher Resch von Häfen Vorinstanz: Dresden, LG, 02.09.2020 - 617 Js 16077/20 2 KLs

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