Paragraphen in III ZA 34/18
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1 | 198 | GVG |
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1 | 198 | GVG |
BUNDESGERICHTSHOF III ZA 34/18 BESCHLUSS vom 28. Februar 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:280219BIIIZA34.18.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 31. Januar 2019 und sein Antrag, dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eine Sachentscheidung einstweilen zu untersagen, werden zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
Die am 25. Februar 2019 beim Bundesgerichtshof eingegangene Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 31. Januar 2019 ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und erwogen. Der Umstand, dass er dabei eine andere Rechtsauffassung vertreten hat, als der Kläger sich dies wünscht, vermag keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu begründen. Die vom Kläger gerügte Zuständigkeit des Senats für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Entschädigungsklagen nach § 198 GVG folgt aus Abschnitt A I Nr. 14 (III. Zivilsenat) des Geschäftsverteilungsplans des Bundesgerichtshofs.
Für den Antrag des Klägers, dem Verwaltungsgerichtshof B. -W. im Wege einer einstweiligen Anordnung eine Sachentscheidung bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens zu untersagen, besteht keine Rechtsgrundlage.
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass er mit der Bescheidung substanzloser, offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Anträge oder Eingaben in dieser Sache künftig nicht mehr rechnen kann.
Herrmann Seiters Tombrink Remmert Reiter Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.07.2018 - 4 EK 2/18 -
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