Paragraphen in 3 StR 476/16
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1 | 344 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 476/16 BESCHLUSS vom 23. Februar 2017 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ECLI:DE:BGH:2017:230217B3STR476.16.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2017 beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10. August 2016 zulässig ist.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und sichergestellte Gegenstände eingezogen. Dagegen richtet sich die in erster Linie auf Verfahrensbeanstandungen gestützte Revision des Angeklagten. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Verfahrensrügen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprächen und sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht zweifelsfrei ergebe, dass der Angeklagte auch die Verletzung materiellen Rechts rüge.
1. Der Senat erachtet die Revision demgegenüber für zulässig. Denn der Angeklagte hat neben den nicht ordnungsgemäß angebrachten Verfahrensrügen auch die Sachrüge erhoben.
Die zulässige Erhebung der Sachrüge setzt nicht voraus, dass sie ausdrücklich als solche bezeichnet wird. Es genügt vielmehr, wenn das Revisionsvorbringen eindeutig ergibt, dass die Überprüfung des Urteils in sachlichrechtlicher Hinsicht begehrt wird (BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 1992
- 3 StR 475/91, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 1 Revisionsbegründung 2; vom 8. Mai 1996 - 3 StR 132/96, juris Rn. 3; vom 20. August 1997 - 2 StR 386/97, NStZ-RR 1998, 18). Das ist hier der Fall.
Der Angeklagte beanstandet u.a., dass das Landgericht "die Aussage des Zeugen K. zum Chat-Verlauf vom 18.01.2016" und sichergestellte Beweismittel "falsch beurteilt" habe. Diese Angriffe richten sich ersichtlich gegen die Beweiswürdigung. Mit ihnen macht der Angeklagte erkennbar geltend, dass das Urteil (auch) auf materiell-rechtlichen Mängeln beruht.
2. Da der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 28. November 2016 noch keinen Sachantrag zur Revision des Angeklagten gestellt hat, sind ihm die Akten zur entsprechenden Antragstellung zurückzugeben.
Becker Gericke Spaniol Tiemann Berg
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