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IX ZB 78/19

BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 78/19 BESCHLUSS vom 14. September 2020 in dem Insolvenzverfahren ECLI:DE:BGH:2020:140920BIXZB78.19.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Schoppmeyer, Röhl und die Richterin Dr. Selbmann am 14. September 2020 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 8. Oktober 2019 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Im Verfahren zur Festsetzung der Verwaltervergütung ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 4 InsO in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - IX ZB 294/11, WM 2012, 276 Rn. 4). Diese Voraussetzung liegt nicht vor, da der Beschluss vom 8. Oktober 2019 weder im Tenor noch in den Gründen einen Ausspruch der Zulassung der Rechtsbeschwerde enthält. Schweigt das Beschwerdegericht zur Frage der Zulassung, ist die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (BGH, Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZB 193/08, WM 2009, 1058 Rn. 7). Dies würde auch dann gelten, wenn das Beschwerdegericht die Möglichkeit der Zulassung gar nicht bedacht hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 - IX ZB 92/15,

MDR 2016, 1352 Rn. 3). Die Nichtzulassung ist auch nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113).

Darüber hinaus ist die Rechtsbeschwerde auch deswegen unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 133 GVG, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Grupp Gehrlein Schoppmeyer Röhl Selbmann Vorinstanzen: AG Gera, Entscheidung vom 16.04.2019 - 8 IN 14/18 LG Gera, Entscheidung vom 08.10.2019 - 5 T 244/19 -

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Paragraphen in IX ZB 78/19

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 4 InsO
1 133 GVG
1 78 ZPO
1 574 ZPO
1 575 ZPO
1 577 ZPO

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Häufigkeit Paragraph
1 133 GVG
3 4 InsO
1 78 ZPO
1 574 ZPO
1 575 ZPO
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