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1 StR 287/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 287/25 BESCHLUSS vom 7. August 2025 in der Strafsache gegen wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:070825B1STR287.25.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 7. August 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 27. März 2025 im Ausspruch über die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass diese lediglich in Höhe von 152.532,36 € angeordnet wird; die weitergehende Einziehungsanordnung ent-fällt.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat bei der – für sich betrachtet rechtsfehlerfreien –

Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c StGB) in Höhe von 154.252,81 Euro nicht berücksichtigt, dass sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung mit der Einziehung des anlässlich seiner Festnahme am 19. November 2024 sichergestellten Bargelds (1.665,12 Euro, 200 Albanische Lek, 10 Britische Pfund und 40 Schweizer Franken) einverstanden erklärt hat.

Soweit der Angeklagte auf die Herausgabe des sichergestellten Bargelds im Wert von 1.665,12 Euro verzichtet hat, reduziert der Senat den Einziehungsbetrag in dieser Höhe, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das sichergestellte Bargeld den abgeurteilten Taten entstammt. Der gleiche Vermögensvorteil darf nur einmal eingezogen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Januar 2024 – 4 StR 333/23 Rn. 5 und vom 19. August 2020 – 3 StR 219/20 Rn. 8, jeweils mwN). Durch den Verzicht des Angeklagten ist der staatliche Zahlungsanspruch nach § 73c StGB in Höhe dieses Betrages erloschen und die Einziehung des Wertes des Tatertrags insoweit ausgeschlossen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 198/18, BGHSt 63, 305 Rn. 33 mwN).

Infolge der durch den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft erklärten Annahme an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB) ist der staatliche Zahlungsanspruch auch insoweit erloschen. Bei der Umrechnung der Fremdwährungsbeträge in Euro stellt der Senat auf den Umrechnungskurs am Tag des Verzichts des Angeklagten auf die Herausgabe ab, da sich der staatliche Zahlungsanspruch zu diesem Zeitpunkt in entsprechender Höhe verringert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2024 – 1 StR 405/24 Rn. 19 zum Umrechnungszeitpunkt bei außergerichtlichem Einverständnis mit der Einziehung) und lässt die Einziehung in Höhe weiterer 55,33 € entfallen.

Der Kostenentscheidung liegt § 473 Abs. 4 StPO zugrunde.

Jäger Wimmer Bär Allgayer Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Aschaffenburg, 27.03.2025 - KLs 108 Js 4826/24

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