Paragraphen in III ZR 315/13
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 543 | ZPO |
1 | 97 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 97 | ZPO |
2 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 315/13 BESCHLUSS vom 21. August 2014 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2014 durch die Richter Dr. Herrmann, Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Juli 2013 - 1 U 189/13 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 200.000 €
Gründe:
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers auch durch die Zeugenaussage des Kriminalbeamten Sattler vor dem Landgericht M.
nicht verletzt wurde.
Zwar begegnet es Zweifeln, soweit das Berufungsgericht meint, die Aussage des Beamten sei nicht seiner hoheitlichen Tätigkeit zuzuordnen. Die Entscheidung wird jedoch durch die vom Oberlandesgericht ergänzend in Bezug genommene Erwägung des Landgerichts getragen, durch die Bekundungen des Beamten sei der Kläger nicht in seiner persönlichen Ehre beeinträchtigt worden. Der Zeuge hat zu keinem Zeitpunkt behauptet, der Kläger habe den Gang des Ermittlungsverfahrens zielgerichtet beeinflusst oder durch die bereits vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens erfolgte Parteispende beeinflussen wollen. Die subjektive Einschätzung des Zeugen, er sei durch Weisungen der Staatsanwaltschaft in seiner polizeilichen Ermittlungstätigkeit eingeschränkt worden, stellt keine Herabsetzung des Klägers dar und ist nicht geeignet, sich abträglich auf dessen Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06, NJW-RR 2008, 913 Rn. 13, 24).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Herrmann Seiters Remmert Reiter Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 12.12.2012 - 15 O 30151/11 OLG München, Entscheidung vom 04.07.2013 - 1 U 189/13 - Tombrink
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 543 | ZPO |
1 | 97 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 97 | ZPO |
2 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen