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V ZB 27/16

BUNDESGERICHTSHOF V ZB 27/16 BESCHLUSS vom 12. Mai 2016 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2016:120516BVZB27.16.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 22. Januar 2016 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:

I.

Der Betroffene ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste, nachdem er Ende November 2015 wegen unerlaubter Einreise nach Österreich zurückgewiesen worden war, erneut unerlaubt nach Deutschland ein. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2015 hat das Amtsgericht Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen nach Marokko bis längstens 3. Juni 2016 angeordnet. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Betroffene die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und die Feststellung, dass der Beschluss des Amtsgerichts ihn in seinen Rechten verletzt hat.

II.

Nach Ansicht des Beschwerdegerichts liegt der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 4 und 5 AufenthG vor. Der mittellose Betroffene habe für die Überfahrt von der Türkei nach Griechenland 800 € an einen Schleuser gezahlt, was für ihn einen erheblichen Betrag darstelle, der bei einer Abschiebung nach Marokko vergeblich aufgewendet worden wäre. Zudem habe er bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, dass er für den Fall einer Abschiebung nach Marokko untertauchen würde. Auch bei der richterlichen Anhörung habe er betont, dass er sich einer Abschiebung nicht stellen werde.

III.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist die Haftanordnung rechtsfehlerfrei auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG gestützt worden.

Nach § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG kann die ausdrückliche Erklärung des Ausländers, dass er sich der Abschiebung entziehen will, ein Anhaltspunkt für eine Fluchtgefahr sein. Eine solche Erklärung liegt vor, wenn der Ausländer klar zum Ausdruck bringt, dass er nicht freiwillig in den in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaat reisen und sich vor allem auch nicht für eine behördliche Durchsetzung seiner Rückführung zur Verfügung halten würde (vgl. BTDrucks. 18/4097, S. 33). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei bejaht. Es stellt zum einen darauf ab, dass der Betroffene bei seiner polizeilichen Anhörung am 3. Dezember 2015 angegeben hatte, dass er, wenn er nach Marokko zurückkehren müsse, untertauchen würde. Zum anderen stützt es sich auf die Angaben des Betroffenen bei seiner Anhörung am 17. Dezember 2015 durch den beauftragten Richter des Beschwerdegerichts. Dort hatte der Betroffene angegeben, dass er bei einem durch die Behörde gebuchten Flug nach Marokko nicht mitfliegen würde und für den Fall einer Entlassung aus der Haft zu seinen Verwandten ginge, die sich in Frankfurt, Köln, Belgien und Spanien aufhielten. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat der Betroffene damit klar zum Ausdruck gebracht, dass er keinesfalls freiwillig nach Marokko zurückkehren und sich behördlichem Zwang zur Durchsetzung der Rückführung durch eine Weiterreise nach Frankfurt, Köln, Belgien oder Spanien entziehen würde.

2. Da der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG erfüllt ist, kommt es auf die Frage, ob die Haftanordnung auch auf § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 2 und 4 AufenthG gestützt werden durfte, nicht an.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 36 Abs. 3 GNotKG in Verbindung mit § 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG.

Stresemann Kazele Brückner Haberkamp Weinland Vorinstanzen:

AG Laufen, Entscheidung vom 04.12.2015 - XIV 41/15 LG Traunstein, Entscheidung vom 22.01.2016 - 4 T 4349/15 -

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