• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

2 StR 592/18

BUNDESGERICHTSHOF StR 592/18 BESCHLUSS vom 12. März 2019 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2019:120319B2STR592.18.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 12. März 2019 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23. August 2018 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt, ihn im Übrigen freigesprochen und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Nebenklägerin. Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 349 Abs. 1, § 400 Abs. 1 StPO), wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. Februar 2019 zutreffend ausgeführt hat. 2 Die Beschwerdeführerin hat entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht angegeben, inwieweit sie das Urteil anfechtet und dessen Aufhebung beantragt, sondern ihren Antrag, das Urteil aufzuheben, nur mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Damit bleibt offen, ob sie sich gegen die Nichtverurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung wendet oder ob sie – was gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig wäre – lediglich den Rechtsfolgenausspruch beanstanden will. Die Erhebung der allgemeinen Sachrüge genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Nebenklägers feststellen zu können (vgl. Senat, Beschluss vom 2. August 2016 – 2 StR 454/15; vom 13. Juli 2011 – 2 StR 198/11). Daher muss die Revision als unzulässig verworfen werden.

Franke Schmidt Meyberg Wenske Grube

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 2 StR 592/18

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 349 StPO
2 400 StPO
1 344 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 344 StPO
2 349 StPO
2 400 StPO

Original von 2 StR 592/18

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 2 StR 592/18

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum