Paragraphen in V ZB 188/13
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1 | 64 | FamFG |
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Abschrift BUNDESGERICHTSHOF V ZB 188/13 BESCHLUSS vom 27. November 2013 in der Zurückschiebungshaftsache Beteiligte:
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen:
Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Lindau (Bodensee) vom 11. November 2013 gegen den Betroffenen verlängerten und durch Beschluss des Landgerichts Kempten (Allgäu) – 4. Zivilkammer - vom 19. November 2013 aufrecht erhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt.
Gründe:
Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 3 FamFG zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 26 Rn. 8). Er ist auch begründet, weil nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Rechtsbeschwerde - unabhängig von der Unterbringung des Betroffenen in einer Justizvollzugsanstalt, die für sich genommen allenfalls dann zu einer Aussetzung des Haftvollzugs führen könnte, wenn die Behörde eine von dem Gericht eingeräumte Gelegenheit zu einer anderweitigen Unterbringung des Betroffenen nicht genutzt hätte - Erfolg haben könnte.
Stresemann Brückner Lemke Schmidt-Räntsch Weinland Vorinstanzen:
AG Lindau (Bodensee), Entscheidung vom 18.09.2013 - XIV 30/13 B LG Kempten, Entscheidung vom 19.11.2013 - 42 T 1846/13 und 42 T 2029/13 -
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