Paragraphen in 2 StR 242/18
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 242/18 BESCHLUSS vom 21. August 2018 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. März 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Feststellungen in den Fällen II.5 bis 8 der Urteilsgründe auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung tragen.
Schäfer Appl Eschelbach Bartel Schmidt ECLI:DE:BGH:2018:210818B2STR242.18.0
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