Paragraphen in 8 W (pat) 7/12
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 7/12 Verkündet am 31. Oktober 2013
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2004 030 687.7-16 …
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner sowie die Richter Dr. agr. Huber, Kätker und Dipl.-Ing. Rippel BPatG 154 05.11 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 N des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. April 2008 aufgehoben und das Patent 10 2004 030 687 erteilt.
Bezeichnung: Vorrichtung, insbesondere Kopfstützenvorrichtung bzw. Modulträger, zur Anbringung an einer Rückenlehne eines Sitzes, insbesondere in oder an einem Fahrzeug und Sitz Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 8, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 31. Oktober 2013,
Beschreibung, Seiten 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 31. Oktober 2013,
Zeichnung, Figuren 1 und 2, gemäß Offenlegungsschrift.
Gründe I.
Die Patentanmeldung 10 2004 030 687.7-16 mit der Bezeichnung „Vorrichtung, insbesondere Kopfstützenvorrichtung bzw. Modulträger, zur Anbringung an einer Rückenlehne eines Sitzes, insbesondere in oder an einem Fahrzeug und Sitz“ ist am 24. Juni 2004 angemeldet worden. Die Prüfungsstelle für Klasse B 60 N des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Patentanmeldung mit Beschluss vom 1. April 2008 zurückgewiesen, weil ihr Gegenstand gegenüber dem Stand der Technik nach der DE 201 19 410 U1 (D2) nicht die erforderliche Neuheit aufweise. Die bekannte Vorrichtung (1, 4 und 5) nach D2 weise ebenfalls eine Kopfstützeneinheit (1) und eine Funktionseinheit (4) auf und sei mittels der Funktionseinheit (Löcher 12 im Bodenteil 7) über eine Haltestange (2) und einer Befestigungshülse (6) für die Haltestange (2) an der Rückenlehne (20) befestigbar. Da der Bildschirm (8) der Funktionseinheit (4) von der Anlagefläche der Kopfstütze (1) weg und somit für den Raumbereich hinter der Rückenlehne des Sitzes vorgesehen sei, werde auch die in Rede stehende Funktion eben dort bereitgestellt.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin neugefasste Patentansprüche 1 bis 8 überreicht.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
„Vorrichtung (1), insbesondere Kopfstützenvorrichtung bzw. Modulträger, zur Anbringung an einer Rückenlehne (4) eines Sitzes, insbesondere in oder an einem Fahrzeug, wobei die Vorrichtung (1) eine Kopfstützeneinheit (3) und eine Funktionseinheit (2) aufweist, wobei mittels der Funktionseinheit (2) eine für den Raumbereich hinter der Rückenlehne (4) des Sitzes vorgesehene Funktion bereitstellbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung (1) mittels der Funktionseinheit (2) an der Rückenlehne (4) des Sitzes befestigbar ist, wobei die Vorrichtung (1) über ihre Funktionseinheit (2) mit der Rückenlehne (4) verbunden ist und an dieser befestigt ist.“
Wegen des Wortlauts der geltenden Unteransprüche 2 bis 8 wird auf die Akten Bezug genommen.
Die Anmelderin vertritt die Auffassung, dass der geltende Anspruch 1 nunmehr einen Gegenstand beschreibe, der gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Insbesondere seien in der Fachwelt Vorurteile zu überwinden gewesen, die dahin gehen, filigran ausgebildete elektronische oder andere als Funktionseinheit dienende Teile als Halterung für besonders sicherheitsrelevante Teile wie Kopfstützen einzusetzen. Daher seien derartige Funktionseinheiten auch bislang nicht zur Halterung von Kopfstützen in Betracht gezogen worden. Die als maßgeblicher Stand der Technik im Prüfungsverfahren herangezogene DE 201 19 410 U1 (D2) offenbare zwei Ausführungsbeispiele, nämlich das Ausführungsbeispiel nach Figur 1 und das Ausführungsbeispiel nach Figur 2 bis 5, denen jedoch gemeinsam sei, dass die Kopfstützeneinheit immer mit eigenen Haltestangen an dem Sitz bzw. der Lehne befestigt werde, wie die Textstellen auf Seite 4, 5. Absatz sowie auf Seite 8, 1. Absatz der Beschreibung gemäß D2 belegen.
Die Anmelderin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Beschreibung Seite 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Zeichnung Figuren 1 und 2 gemäß Offenlegungsschrift.
In dem patentamtlichen Prüfungsverfahren ist noch der folgende druckschriftliche Stand der Technik in Betracht gezogen worden:
D1: DE 20 2004 000 292 U1 D3: DE 197 08 764 A1 D4: DE 94 07 193 U1 D5: DE 43 28 720 C2 D6: FR 2 850 339 A1 D7: US 6 758 521 B2.
Wegen weiterer Einzelheiten im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet. Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG § 1 bis § 5 dar.
a) Gegenstand der vorliegenden Anmeldung ist eine Vorrichtung, insbesondere Kopfstützenvorrichtung bzw. Modulträger, zur Anbringung an einer Rückenlehne eines Sitzes, insbesondere in oder an einem Fahrzeug und Sitz.
In der Anmeldung wird nach der geltenden Beschreibungseinleitung von bekannten Systemen gemäß den Druckschriften D1 bis D4 und D6 sowie D7 ausgegangen, welche Unterhaltungseinrichtungen für solche Benutzer eines Fahrzeugs beschreiben, die im Raum hinter den mit Kopfstützen versehenen Vordersitzen Platz nehmen. Die Einsatzmöglichkeiten bzw. die Flexibilität solcher Einrichtungen sei jedoch begrenzt (vgl. Seite 1, 2. Abs. der geltenden Beschreibung).
Dem Anmeldungsgegenstand liege daher gemäß Seite 1, 3. Abs. der geltenden Beschreibung die Aufgabe zu Grunde, für sich hinter der Rückenlehne des Sitzes befindende Benutzer eine Interaktionsmöglichkeit bereit zu stellen, die in Reichweite des Benutzers ist und die einerseits kostengünstig ist und die andererseits in einer stabilen Weise dem Benutzer zur Verfügung gestellt werden kann.
Der geltende Patentanspruch 1 beschreibt demgemäß eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen:
1. Vorrichtung zur Anbringung an einer Rückenlehne eines Sitzes.
1.1 Die Vorrichtung weist eine Kopfstützeneinheit und eine Funktionseinheit auf.
1.1.1 Mittels der Funktionseinheit ist eine für den Raumbereich hinter der Rückenlehne des Sitzes vorgesehene Funktion bereitstellbar.
1.2 Die Vorrichtung ist mittels der Funktionseinheit an der Rückenlehne des Sitzes befestigbar.
1.2.1 Die Vorrichtung ist über ihre Funktionseinheit mit der Rückenlehne verbunden.
1.2.2 Die Kopfstützeneinheit ist lediglich mit der Funktionseinheit verbunden und an dieser befestigt.
Die anmeldungsgemäße Vorrichtung soll nach Merkmal 1. zur Anbringung an einer Rückenlehne eines Sitzes vorgesehen sein und gemäß Merkmal 1.1 eine Kopfstützeneinheit und eine Funktionseinheit aufweisen. Unter einer Funktionseinheit sind nach der geltenden Beschreibungsseite 5 (Abs. 2) in erster Linie Einrichtungen zu verstehen, die Anzeigevorrichtungen wie Bildschirme oder Displays umfassen und die in der Regel nach hinten, also entgegengesetzt zur Wirkrichtung der Kopfstützeneinheit angeordnet sind, wobei die Funktionsfläche der Funktionseinheit anstatt eines Bildschirms (Seite 5, 2. Abs. unten) oder zusätzlich zu diesem (Seite 6, 2. Abs.) auch andere Ausstattungsteile, wie beispielsweise eine Ablage und/oder eine Staufachvorrichtung aufweisen kann.
Im nachfolgenden Merkmal 1.1.1 wird dann die technische Zweckbestimmung der Funktionseinheit damit angegeben, dass mittels dieser eine für den Raumbereich hinter der Rückenlehne des Sitzes vorgesehene Funktion bereitstellbar sein soll. Diese Funktion soll dann gemäß Beschreibung Seite 2, 1. Abs. für hinter einem Vordersitz befindliche Benutzer vorgesehen sein. Jedenfalls soll die gesamte Vorrichtung - diese weist nach Merkmal 1.1 eine Kopfstützeneinheit und eine Funktionseinheit auf - gemäß Merkmal 1.2 mittels der Funktionseinheit an der Rückenlehne des Sitzes befestigbar sein.
In den folgenden Merkmalen wird die Art und Weise, wie die Vorrichtung an der Rückenlehne befestigbar gestaltet werden soll, noch exakter beschrieben dahingehend, dass die Vorrichtung (bestehend aus Kopfstützeneinheit und Funktionseinheit) nach Merkmal 1.2.1 über ihre Funktionseinheit mit der Rückenlehne verbunden ist und die Kopfstützeneinheit ihrerseits nach Merkmal 1.2.2 lediglich mit der Funktionseinheit verbunden und an dieser befestigt ist. Der Ausdruck „lediglich“ ist dabei im Kontext des Merkmals 1.2.2 im Sinne von „ausschließlich“ zu verstehen, derart, dass die Kopfstütze selbst - wie auch aus der Zeichnung, Figur 1 und 2 ersichtlich ist - keine eigenen Verbindungsmittel zur Rückenlehne aufweist. Mit einer derartigen Lösung wird das bislang gebräuchliche Prinzip der separaten Befestigung von Kopfstützeneinheit und Funktionseinheit an der Rückenlehne verlassen, was gemäß Seite 3, 2. Absatz der geltenden Beschreibung neben der Einsparung eines zusätzlichen Justieraufwandes im Gebrauch auch eine vereinfachte Montage der als vormontierte Einheit aus Kopfstützeneinheit und Funktionseinheit bereitstellbaren Vorrichtung mit sich bringt, denn es muss dann lediglich die Funktionseinheit (der Vorrichtung) an dem Sitz bzw. der Rückenlehne des Sitzes befestigt werden.
b) Der Gegenstand der geltenden Patentansprüche 1 bis 8 ist in den ursprünglichen Unterlagen als zum Anmeldungsgegenstand gehörend offenbart.
Der geltende Anspruch 1 beruht im Hinblick auf die Merkmale 1. bis 1.2 auf dem ursprünglichen Anspruch 1 und enthält dessen Merkmale wortgleich, jedoch in veränderter Abfolge derart, dass im ursprünglichen Anspruch 1 die Wirkungsangabe gemäß Merkmal 1.1.1 des geltenden Anspruchs 1 (vgl. Punkt II. a)) als abschließendes Merkmal das Kennzeichen bildete, während die Befestigung der Vorrichtung nach Merkmal 1.2 ursprünglich dem Oberbegriff als dessen letztes Merkmal zugeordnet war.
Das Merkmal 1.2.1, wonach die Vorrichtung über ihre Funktionseinheit mit der Rückenlehne verbunden ist, findet seine Stütze in der ursprünglichen Beschreibung, Seite 5, Zeilen 1 und 2, während das Merkmal 1.2.2, welches besagt, dass die Kopfstützeneinheit lediglich mit der Funktionseinheit verbunden und an dieser befestigt ist, auf die ursprüngliche Beschreibung, Seite 5, Zeilen 4 bis 6, zurück geht.
Die geltenden nachgeordneten Ansprüche 2 bis 8 beruhen auf den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 8 und sind damit ebenfalls zulässig.
c) Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu.
Von der Vorrichtung nach der D2 (DE 201 19 410 U1), die ebenfalls eine Kopfstützeneinheit und eine Funktionseinheit aufweist, unterscheidet sich der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 in allen Merkmalen, die die Verbindung und Befestigung der Vorrichtung an der Rückenlehne beschreiben, also den Merkmalen 1.2, 1.2.1 und 1.2.2 (vgl. Merkmalsgliederung gemäß Punkt II. a)),
denn die Kopfstützeneinheit ist bei allen in dieser Entgegenhaltung offenbarten Ausführungsbeispielen jeweils über Haltestangen an der Rückenlehne des Sitzes befestigt.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 unterscheidet sich auch von den Gegenständen der übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften in den Merkmalen 1.2, 1.2.1 und 1.2.2, denn deren Funktionseinheiten sind entweder im Inneren der Schale der Rückenlehne und nicht in einer gemeinsamen Halterung mit der Kopfstütze verbaut (D1 (DE 20 2004 000 292 U1), D3 (DE 197 08 764 A1)) oder sie sind u. a. auch im Inneren von ansonsten über an sich bekannte Haltestangen mit der Rückenlehne verbundenen Kopfstützen angeordnet (D5 (DE 43 28 720 C2), (D6 (FR 2 850 339 A1, diese Druckschrift ist nachveröffentlicht)) oder sie sind seitlich neben der Rückenlehne angebracht (D7 (US 6 758 521 B2, diese Druckschrift ist zwar nachveröffentlicht, die zugehörige Offenlegungsschrift US 2003/0042378 A1 ist jedoch vor dem Anmeldetag der Patentanmeldung erschienen)) oder die Funktionseinheit wird von einem an der Rückseite von Kopfstütze und Rückenlehne angeordneten separaten Haltegestänge getragen (D4 (DE 94 07 193 U1)).
d) Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der nächstkommende Stand der Technik wird durch die D2 (DE 201 19 410 U1) gebildet.
Die D2 lässt in ihren beiden Ausführungsbeispielen nach Figur 1 bzw. 2 bis 5, insbesondere Figur 3, eine Vorrichtung (1, 4) zur Anbringung an einer Rückenlehne (20) eines Sitzes erkennen, wobei diese Vorrichtung eine Kopfstützeneinheit (1) und eine Funktionseinheit (Bildschirmgerät 4) aufweist, so dass die Merkmale 1. und 1.1 des geltenden Anspruchs 1 (vgl. Merkmalsgliederung nach Punkt II. a)) dort bereits verwirklicht sind. Auch ist entsprechend Merkmal 1.1.1 mittels der Funktionseinheit (Bildschirmgerät 4) eine für den Raumbereich hinter der Rückenlehne des Sitzes vorgesehene Funktion bereitstellbar, denn die Funktionseinheit wird hier durch ein Bildschirmgerät gebildet, welches gemäß Seite 1, 2. Abs. der D2 als TV-Empfänger, als Videogerät oder als Computer ausgebildet sein kann.
Die Beschreibung der beiden Ausführungsbeispiele in der D2, also sowohl des Ausführungsbeispiels nach Figur 1 als auch des zweiten Ausführungsbeispiels nach Figur 2 bis 5, insbesondere nach Figur 3, lässt auf Seite 4, 5. Absatz und Seite 8, 1. Absatz erkennen, dass die Kopfstützen bei beiden Ausführungsformen in an sich bekannter Weise über Haltestangen (2) an der Rückenlehne (20) des Fahrzeugsitzes (lösbar) befestigbar sind. Diese Haltestangen (2) erfüllen im Falle der Ausführungsform nach Figur 1 zusätzlich zu ihrer grundlegenden Aufgabe, nämlich der Verbindung bzw. Befestigung der Kopfstütze (1) mit bzw. an der Rückenlehne des Sitzes, noch den Zweck, eine Funktionseinheit (Bildschirmgerät 4) an der Rückenlehne zu befestigen, indem ein flaches Bodenteil (7) dieser Funktionseinheit (4) an Durchtrittsöffnungen (12) von den Haltestangen (2) durchgriffen und dann die Funktionseinheit (4) zusammen mit der Kopfstützeneinheit (1) in Befestigungshülsen (6) der Rückenlehne gehalten wird. Im Falle der zweiten in der D2 offenbarten Ausführungsform gemäß Figur 2 bis 5 ist für die Funktionseinheit (Bildschirmgerät 4) eine über eine in Querrichtung des Sitzes verlaufende Achse X-X schwenkbare und u. a. aus den beiden Bodensegmenten (7a) und (7b) bestehende Befestigungseinrichtung vorgesehen (Fig. 3 bis 5), welche in ihrem zweiten Bodensegment (7b) ebenfalls Durchtrittsöffnungen (12) für die Haltestangen (2) der Kopfstütze (1) aufweist (vgl. Fig. 5; Seite 8, 1. Abs.). Insoweit wirken die Haltestangen (2) an der Befestigung der Funktionseinheit (4) an der Rückenlehne (20) des Sitzes auch hier zumindest mit.
Nach alledem unterscheidet sich der Anmeldungsgegenstand nach dem geltenden Anspruch 1 vom Stand der Technik nach D2 dadurch, dass die Vorrichtung - diese weist eine Kopfstützeneinheit und eine Funktionseinheit auf - mittels der Funk- tionseinheit an der Rückenlehne des Sitzes befestigbar ist (Merkmal 1.2), derart, dass die Vorrichtung über ihre Funktionseinheit mit der Rückenlehne verbunden ist (Merkmal 1.2.1), wobei die Kopfstützeneinheit lediglich mit der Funktionseinheit verbunden und an dieser befestigt ist (Merkmal 1.2.2).
Zu einem derartigen technischen Handeln nach den Merkmalen 1.2, 1.2.1 und 1.2.2 konnte der Stand der Technik nach D2 dem maßgeblichen Fachmann, einem Diplom-Ingenieur des allgemeinen Maschinenbaus mit zumindest Fachhochschulabschluss und mehrjähriger Erfahrung in der Ausgestaltung von Inneneinrichtungen von Kraftfahrzeugen, keinerlei Hinweise und Anregungen vermitteln. Die entgegengehaltene Vorrichtung nach D2 sieht in ihren beiden beschriebenen und zeichnerisch dargestellten Ausführungsbeispielen nach Figur 1 bzw. nach Figur 2 bis 5 jeweils eine über einen eigenen Halteapparat (bestehend aus an sich bekannten Haltestangen (2)) mit der Rückenlehne (20) verbundene Kopfstützeinheit (1) vor. Um zu einer Vorrichtung mit den Merkmalen 1.2 bis 1.2.2 zu gelangen, müsste der Fachmann daher die bislang vorherrschende Meinung aufgeben, die dahin geht, dass ein derart sicherheitsrelevantes Bauteil, wie sie eine Kopfstütze(neinheit) darstellt, jedenfalls eines eigenen Verbindungsapparates bzw. Halteapparates mit bzw. an der Rückenlehne des (Fahrzeug)sitzes bedarf. Demgemäß müssten in einem ersten Schritt die seit langem bekannten und bewährten Haltestangen zur Befestigung der Kopfstütze an der Rückenlehne fortgelassen werden. Statt dessen wäre in einem zweiten Schritt die Neukonstruktion eines geeigneten Halteapparates für die Funktionseinheit erforderlich, wobei ein derartiger Halteapparat nicht nur den technischen Gegebenheiten der Funktionseinheit Rechnung tragen müsste, sondern zudem auch noch die Eignung aufweisen müsste, die von diesem Halteapparat mitzutragende Kopfstützeneinheit auch im Falle eines Heckaufpralls noch stabil zu halten. Ein derartiger Halteapparat für die Verbindung zwischen der Funktionseinheit mit der Rückenlehne des Fahrzeugsitzes müsste somit die genannte Doppelfunktion erfüllen und wäre daher konstruktiv auch für eine durch ein Unfallgeschehen bedingte Belastung auszulegen. Schließlich müsste als letzter Schritt noch eine Verbindung zwischen der Kopf- stütze und der Funktionseinheit neu konstruiert werden, die ggf. auch verschiedene Verstellmöglichkeiten der Kopfstütze erlauben müsste.
Nach alledem bedürfte es für den Fachmann nicht nur zu vieler Schritte, um ausgehend von dem bekannten Stand der Technik nach der D2 zu einem Gegenstand mit den Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 zu gelangen, sondern es müsste auch noch das seit langem bewährte Prinzip der separaten Befestigung der Kopfstützen an der Rückenlehne über Haltestangen aufgegeben werden.
Zu den durch den Stand der Technik nach D2 nicht vorweg genommenen oder nahe gelegten Merkmalen 1.2 bis 1.2.2 konnte auch der verbleibende im Verfahren befindliche Stand der Technik - wie auch aus dem Neuheitsvergleich gemäß Punkt II. c) bereits ersichtlich ist - keinerlei Anregungen und Hinweise vermitteln, denn insoweit dieser Stand der Technik nicht nachveröffentlicht ist und Rückenlehnen mit separaten Kopfstützen und einer Funktionseinheit zum Gegenstand hat (D1 (DE 20 2004 000 292 U1), D4 (DE 94 07 193 U1), D5 (DE 43 28 720 C2)), weisen die dort offenbarten Kopfstützeneinheiten jeweils einen von den Funktionseinheiten getrennten Halteapparat auf (D1, D4) oder es werden lediglich an bekannten Haltestangen angebrachte Kopfstützeneinheiten dargestellt und beschrieben, die zumindest Teile von Funktionseinheiten in sich tragen (D5).
Nach alledem war die Ausbildung einer eine Kopfstützeneinheit und eine Funktionseinheit aufweisenden Vorrichtung zur Anbringung an einer Rückenlehne eines Sitzes mit den Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 im entgegengehaltenen Stand der Technik ohne Vorbild, so dass es mehrerer über fachübliche Überlegungen hinausgehender Schritte bedurfte, um zu einer Vorrichtung mit einer ausschließlich über die Funktionseinheit an der Rückenlehne befestigten Kopfstützeneinheit zu gelangen.
Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 ist demnach patentfähig und der Anspruch 1 somit gewährbar.
e) Mit diesem zusammen sind auch die Unteransprüche 2 bis 8 gewährbar, die auf vorteilhafte Ausgestaltungen einer Vorrichtung nach Anspruch 1 gerichtet sind.
Dr. Zehendner Dr. Huber Kätker Rippel Cl
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