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VIII ZB 55/15

BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 55/15 BESCHLUSS vom 12. Juli 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:120716BVIIIZB55.15.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der Zivilkammer 18 des Landgerichts Berlin vom 26. Mai 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 944,58 €

Gründe:

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Annahme des Berufungsgerichts, die Berufung sei im Hinblick auf die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig, verletzt den Kläger in seinem aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes. Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 62/10, WuM 2011, 177 Rn. 3; vom 8. Oktober 2013 - VIII ZB 13/13, NJW-RR 2014, 179 Rn. 8; vom 14. Juni 2016 - VIII ZB 4/16, juris Rn. 3; jeweils mwN).

2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Berufung des Klägers kann mit der Begründung des Berufungsgerichts nicht als unzulässig verworfen werden, denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes der Berufung die Wertgrenze von 600 Euro (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

a) Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass sich der Wert der Beschwer des Rechtsmittelführers nach einer einseitigen Erledigungserklärung in aller Regel - und so auch hier - nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten richtet (BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2015 - V ZA 23/14, juris Rn. 2 mwN; vom 18. Juni 2015 - V ZR 224/14, NJW 2015, 3173 Rn. 3; st. Rspr.). An die Stelle des Sachinteresses tritt für beide Parteien das Kosteninteresse (BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2015 - V ZA 23/14, aaO; vom 18. Juni 2015 - V ZR 224/15, aaO).

b) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, das für die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO maßgebliche Kosteninteresse belaufe sich auf nicht mehr als 600 €, weil die in erster Instanz entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten nach einem Gebührenstreitwert in Höhe von (nur) 911,04 € zu berechnen seien.

aa) Anders als das Berufungsgericht offenbar meint, ist der Antrag des Klägers schon nicht allein auf die Feststellung eines Zurückbehaltungsrechts wegen Mängeln der Wohnung gerichtet. Vielmehr ist der erstinstanzliche Antrag des Klägers vorrangig als Antrag auf Feststellung zu verstehen, die monatliche Miete sei bis zur Beseitigung der im Einzelnen benannten Mängel um 75,92 € gemindert.

Die Auslegung von Prozesshandlungen, welche das Rechtsbeschwerdegericht selbst vornehmen kann (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 28. Februar 1996 - VIII ZR 241/94, NJW 1996, 1962 unter III 1 a; vom 18. Juni 1996 - VI ZR 325/95, NJW-RR 1996, 1210 unter II 2; jeweils mwN; Beschluss vom 9. Juli 2014 - VII ZB 9/13, NJW 2014, 2732 Rn. 11), orientiert sich an dem Grundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der Prozesspartei entspricht, wobei diese nicht unter allen Umständen am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festzuhalten ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 19. Januar 2001 - V ZR 437/99, BGHZ 146, 298, 310; vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 257/08, NJW 2010, 3779 Rn. 4; Beschluss vom 11. September 2012 - XI ZB 8/12, juris Rn. 8; jeweils mwN).

Danach begehrt der Kläger primär die Feststellung einer Mietminderung und macht die Feststellung eines Zurückbehaltungsrechts gemäß § 320 Abs. 1 BGB lediglich darüber hinaus geltend, soweit die Miete nicht bereits kraft Gesetzes um den von ihm einbehaltenen Betrag von monatlich 75,92 € gemindert ist (zu dieser Möglichkeit vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 2015 - VIII ZR 19/14, BGHZ 206, 1, Rn. 49 mwN). Das ergibt sich bereits daraus, dass er zur Begründung seines Antrags in der Klageschrift vorgetragen hat, er habe die Beklagten vorprozessual ohne Erfolg auf ein Minderungs- und Zurückbehaltungsrecht hingewiesen. In dem hierzu von ihm vorgelegten vorprozessualen Schreiben vom 20. Mai 2014 heißt es zudem ausdrücklich, es werde "sowohl ein Minderungs- als auch ein Zurückbehaltungsrecht" bis zur Höhe von 75,92 € geltend gemacht. Darüber hinaus hat der Kläger mit Schriftsatz vom 29. August 2014 betont, er habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass er "zu einer Mietminderung berechtigt" sei.

Demgegenüber bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte für die Annahme, dem Kläger wäre nur an der Feststellung eines Rechts zur (vorübergehenden) Leistungsverweigerung im Sinne des § 320 Abs. 1 BGB gelegen, ohne dass es ihm auf den endgültigen (teilweisen) Entfall seiner Leistungspflicht gemäß § 536 Abs. 1 BGB aufgrund der geltend gemachten Mängel ankäme.

bb) Der Gebührenstreitwert des Antrags eines Mieters auf Feststellung, die Miete sei gemindert, ist - wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat - gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen (Senatsbeschluss vom 14. Juni 2016 - VIII ZR 43/15, unter II 1 b, zur Veröffentlichung vorgesehen). Entgegen einer teilweise in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht, auf die auch das Berufungsgericht in einer Hilfserwägung abgestellt hat (vgl. die Nachweise im vorgenannten Senatsbeschluss unter II 1 a), scheidet eine analoge Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG aus, da eine planwidrige Regelungslücke nicht vorliegt (Senatsbeschluss vom 14. Juni 2016 - VIII ZR 43/15, unter II 1 b bb, zur Veröffentlichung bestimmt). Danach beträgt der Gebührenstreitwert der ersten Instanz hier 3.188,64 €, denn der Kläger macht eine monatliche Minderung der Miete um 75,92 € geltend.

Dementsprechend liegt das Kosteninteresse bei mehr als 600 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), denn es sind - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht - Gerichts- und Anwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 944,58 € entstanden, nämlich Gerichtsgebühren in Höhe von 381 € (KV GKG Nr. 1210) sowie Anwaltskosten für den allein anwaltlich vertretenen Kläger in Höhe von insgesamt 563,58 € (1,3 Verfahrensgebühr gemäß VV RVG Nr. 3100 in Höhe von 327,60 €; 0,5 Terminsgebühr gemäß VV RVG Nr. 3105, 3104 in Höhe von

€; Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß VV RVG Nr. 7002 in Höhe von 20 €; Umsatzsteuer gemäß VV RVG Nr. 7008 in Höhe von 89,98 €).

Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG Berlin-Spandau, Entscheidung vom 14.11.2014 - 3 C 359/14 LG Berlin, Entscheidung vom 26.05.2015 - 18 S 306/14 -

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Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
4 511 ZPO
2 320 BGB
2 574 ZPO
1 536 BGB
1 2 GG
1 20 GG
1 41 GKG
1 48 GKG
1 3 ZPO
1 9 ZPO
1 522 ZPO

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