Paragraphen in 5 StR 67/18
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2 | 354 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 67/18 BESCHLUSS vom 23. Mai 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:230518B5STR67.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 31. Juli 2017 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Ungeachtet der rechtlich bedenklichen Erwägungen des Landgerichts zu einer aus generalpräventiven Gründen notwendigen Strafschärfung (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts) sieht der Senat die verhängte Strafe angesichts des massiven Tatbildes, der tateinheitlichen Begehung mehrerer Straftaten und der bleibenden Folgen für die Geschädigte als angemessen an (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO).
Sander Mosbacher König Köhler Berger
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2 | 354 | StPO |
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