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III ZR 323/13

BUNDESGERICHTSHOF III ZR 323/13 BESCHLUSS vom 18. August 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:180816BIIIZR323.13.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2016 durch die Richter Hucke, Tombrink, Dr. Remmert und die Richterinnen Müller und Pohl beschlossen:

1. Das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert, Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Liebert und Pohl und den Richter Dr. Klein vom 8. August 2016 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Anhörungsrüge der Kläger vom 8. August 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 14. Juli 2016 betreffend das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter und die Richterin Dr. Liebert wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1. Das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert, Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Liebert und Pohl und den Richter Dr. Klein vom 8. August 2016 ist unzulässig. Es ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich angebracht worden und dient ausschließlich verfahrensfremden, schikanösen Zwecken. Die Kläger lehnen pauschal nahezu sämtliche an den Beschlüssen des Senats vom 14. Juli 2016 mitwirkenden Richter ab und wiederholen unablässig ihre bekannten Rechtsstandpunkte, nachdem die von ihnen betriebene Nichtzulassungsbeschwerde längst abschließend beschieden worden ist. Wie der Sachverhaltsdarstellung in dem das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter und die Richterin Dr. Liebert betreffenden Senatsbeschluss vom 14. Juli 2016 entnommen werden kann, waren die bis dahin angebrachten Ablehnungsgesuche gegen die Richter Tombrink und Dr. Remmert bereits erledigt, so dass diese Richter an einer Mitwirkung bei den Beschlüssen vom 14. Juli 2016 nicht nach § 47 ZPO gehindert waren.

2. Die gegen den Beschluss des Senats vom 14. Juli 2016 betreffend das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter und die Richterin Dr. Liebert erhobene Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) ist unbegründet, weil der Senat die von den Klägern vorgetragenen Argumente bei seiner Beratung und Entscheidung berücksichtigt, jedoch nicht für ausreichend erachtet hat, um einen Ablehnungsgrund darzulegen.

3. An den vorstehenden Entscheidungen können die erkennenden Richter Tombrink, Dr. Remmert und Pohl mitwirken, weil das sie betreffende Ablehnungsgesuch der Kläger, wie oben (unter 1) ausgeführt, offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist. In solchen Fällen können die abgelehnten Richter über das gegen sie angebrachte Ablehnungsgesuch selbst entscheiden und gilt die Wartepflicht des 47 ZPO nicht (s. etwa Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 45 Rn. 4 und 47 Rn. 2 aE mwN).

4. Mit der Verbescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache können die Kläger nicht rechnen.

Hucke Tombrink Remmert Müller Pohl Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 04.06.2012 - 35 O 25376/11 OLG München, Entscheidung vom 08.05.2013 - 18 U 2953/12 -

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