Paragraphen in 5 StR 206/14
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 206/14 (alt: 5 StR 29/13)
BESCHLUSS vom 3. Juni 2014 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Betruges Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2014 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 10. Dezember 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die überflüssigerweise neu getroffenen Feststellungen zur Person entsprechen den bindenden Feststellungen aus dem ersten Urteil. Aus den rechtsfehlerhaft übernommenen Strafzumessungswertungen aus dem ersten Urteil und der teils unrichtigen Schadensbezeichnung ohne Berücksichtigung der Teilverjährung ergeben sich im Ergebnis keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer.
Basdorf Berger Sander Bellay Dölp
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1 | 349 | StPO |
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