Paragraphen in 2 ARs 225/14
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 225/14 2 AR 151/14 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Az.: 2 KLs 27 Js 14361/13 hw. Landgericht Konstanz Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2014 beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 13. August 2014 wird hinsichtlich eines offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, dass es in Formel und Gründen statt „Landgericht Koblenz“ heißt: „Landgericht Konstanz“.
Appl Ott Schmitt Zeng Eschelbach
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