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2 StR 603/13

BUNDESGERICHTSHOF StR 603/13 BESCHLUSS vom 1. April 2014 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. April 2014 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 3. Juli 2013 aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und zugleich seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 I. Schuld- und Strafausspruch begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

II. Dagegen hält die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Zutreffend hat das Landgericht zwar den gemäß Art. 316e Abs. 1 Satz 1, Art. 316f Abs. 2 Satz 1 EGStGB für den Tatzeitraum geltenden § 66 StGB i.d.F. des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I 2300) zur Anwendung gebracht, dabei aber nicht bedacht, dass insoweit die vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326) in seiner Weitergeltungsanordnung angeordnete strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung weiterhin zur Anwendung kommt (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 4 StR 124/13, NJW 2013, 3735; Urteil vom 11. März 2014 - 5 StR 563/13).

Der Senat kann - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts nicht ausschließen, dass die im Ermessen der Strafkammer stehende Anordnung der Unterbringung auf diesem Rechtsfehler beruht. Es handelt sich bei dem sexuellen Übergriff des Angeklagten, der dem erst drei Jahre alten Kind mit einer Hand zwischen die Beine griff und es im Vaginal- und Analbereich anfasste, um eine eher im unteren Deliktsbereich anzusiedelnde Tathandlung; zudem hat sich der Angeklagte seit seiner Haftentlassung im Jahre 2008 bis zu der gegenständlichen Straftat im Jahr 2013 strafrechtlich nichts zuschulden kommen lassen. Insoweit ist es durchaus möglich, dass die Strafkammer unter Zugrundelegung eines engeren Prüfungsmaßstabs von der Anordnung der Unterbringung abgesehen hätte.

Fischer Appl Schmitt Krehl Ott

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