Paragraphen in 5 StR 41/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 78 | StGB |
1 | 266 | StGB |
1 | 265 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 41/20 BESCHLUSS vom 17. März 2021 in der Strafsache gegen
1.
2.
Einziehungsbeteiligte:
wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt u.a. ECLI:DE:BGH:2021:170321B5STR41.20.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. März 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten und der Einziehungsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 11. Juli 2019 werden verworfen, diejenige des Angeklagten C. mit der Maßgabe, dass er in sechs Fällen der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug, schuldig ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Der durch den Angeklagten C. gerügte Verstoß gegen die Hinweispflicht aus § 265 Abs. 1 StPO liegt nicht vor, weil der abgeurteilte Vorwurf der Beihilfe zum Betrug bereits in der Anklageschrift enthalten war.
2. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils war hinsichtlich des Angeklagten C. klarzustellen; der Senat hat dabei davon abgesehen, die gleichartige Tateinheit im Tenor zum Ausdruck zu bringen, weil dieser dadurch unübersichtlich und unverständlich würde (BGH, Urteil vom 27. Juni 1996 – 4 StR 166/96, NStZ 1996, 493, 494).
3. Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf die frühere – erst nach dem angefochtenen Urteil geänderte (BGH, Beschlüsse vom 1. September 2020 – 1 StR 58/19, NJW 2020, 3469, 3470; vom 6. Februar 2020 – 5 ARs 1/20) –
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung betreffend den Angeklagten C. von vornherein abgelehnt und daher die hierfür erforderlichen Feststellungen nicht getroffen, weil die nunmehr abzuurteilenden Taten nach § 266a StGB nicht vor den früheren Urteilen beendet gewesen seien. Das trifft zwar nach der neueren Rechtsprechung nicht zu. Der Senat kann aber ausschließen, dass der Angeklagte C. durch das Unterlassen einer etwaigen nachträglichen Gesamtstrafenbildung beschwert ist. Denn aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich, dass eine solche aufgrund Zäsurwirkungen zur Bildung zweier oder gar dreier Gesamtfreiheitsstrafen statt einer Gesamtfreiheitsstrafe geführt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2006 – 2 StR 63/06, NStZ-RR 2006, 232). Bei dieser Sachlage wäre auch ein Härteausgleich nicht in Betracht gekommen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 – 5 StR 414/20).
Auch unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechungsänderung war keine der abgeurteilten Taten verjährt, weil der Lauf der Verjährungsfristen durch Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts Dresden und des Amtsgerichts Chemnitz vom 14. Januar 2013, 17. Dezember 2013 und 4. September 2017 rechtzeitig unterbrochen wurde (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB).
Gericke Berger Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Dresden, LG, 11.07.2019 - 117 Js 39543/17 5 KLs
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