• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

17 W (pat) 16/11

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 16/11 Verkündet am 25. März 2014

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2005 050 287.3-53 …

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder, der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung und des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann BPatG 154 05.11 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe I.

Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 14. Oktober 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung

„Verfahren und Anordnung zur Verarbeitung und/oder Verwaltung von Satzaufträgen für Anzeigen in Druck- und/oder online- Medien sowie ein entsprechendes Computerprogramm und ein entsprechendes computerlesbares Speichermedium und ein Verfahren zum Datenmanagement in verteilten objektorientierten Workflow-Systemen“.

Die Anmeldung wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G06Q des Deutschen Patent- und Markenamtes mit Beschluss vom 3. Februar 2011 zurückgewiesen. Zur Begründung führt die Prüfungsstelle aus, dass der Gegenstand des Hauptanspruchs aufgrund des Patentierungsausschlusses gemäß § 1 Abs. 3 und 4 PatG nicht gewährbar sei, da er als Programm für Datenverarbeitungsanlagen als solches einzustufen sei.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde des Anmelders.

Der Vertreter des Anmelders stellte den Antrag,

den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

- gemäß Hauptantrag mit Patentansprüchen 1 bis 17 vom 12.04.2010, noch anzupassender Beschreibung Seiten 1-52 einschließlich Bezugszeichenliste und 2 Blatt Zeichnungen mit 2 Figuren, jeweils vom Anmeldetag;

- gemäß Hilfsantrag 1 mit Patentansprüchen 1 bis 17, überreicht in der mündlichen Verhandlung, im Übrigen wie Hauptantrag;

- gemäß Hilfsantrag 2 mit Patentansprüchen 1 bis 17, überreicht in der mündlichen Verhandlung, im Übrigen wie Hauptantrag;

- gemäß Hilfsantrag 3 mit Patentansprüchen 1 bis 17, überreicht in der mündlichen Verhandlung, im Übrigen wie Hauptantrag.

Er regte die Rückzahlung der Beschwerdegebühr an.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, hier mit einer möglichen Gliederung versehen, lautet (nach Korrektur eines offensichtlichen Schreibfehlers):

(A) Verfahren zur Verarbeitung und/oder Verwaltung von Satzaufträgen (9) für Anzeigen in Druck- und/oder online-Medien, wobei

(B) auf mindestens einer Datenverarbeitungseinrichtung Programmmodule bereitgestellt werden, welche die Modellierung vorgebbarer Bearbeitungsschritte bei der Verarbeitung von Satzaufträgen (9) ermöglichen,

(C) einem Satzauftrag (9) ein eigenständiger Produktionsprozess zugeordnet und der Produktionsprozess eingerichtet wird, indem Programmmodule in Abhängigkeit des Satzauftrages (9) zu dem Produktionsprozess miteinander kombiniert und konfiguriert werden derart, dass der Produktionsprozess als Folge dieser Programmmodule zusammengestellt wird,

(D) bei Neueinrichtung und Änderung eines Produktionsprozesses automatisch wenigstens für einen Teil der Produktionsprozesse jeweils ein Fertigstellungstermin ermittelt und dem entsprechenden Produktionsprozess zugeordnet wird,

(E) die Produktionsprozesse derart aufeinander abgestimmt werden, dass die Fertigstellungstermine der Produktionsprozesse vorgebbare Kriterien erfüllen, und den Produktionsprozessen in Abhängigkeit ihres Fertigstellungstermins eine Priorität zugeordnet wird,

(F) während der Verarbeitung eines Satzauftrags (9) genau ein Programmmodul des diesem Satzauftrag (9) zugeordneten Produktionsprozesses für die Bearbeitung freigegeben ist und die Überleitung von einem Programmmodul zu dem nachfolgenden Programmmodul dieses Produktionsprozesses durch parametrisierbare Transitionsfunktion gesteuert wird,

dadurch gekennzeichnet, dass

(G1) wenigstens ein Teil der einem Produktionsauftrag (9) zugeordneten Daten in einer einheitlichen Verzeichnisstruktur verwaltet und jedem Programmmodul zur Verfügung gestellt werden, wobei

(H) bei Erreichen eines vorgegebenen Programmmoduls die einheitliche Verzeichnisstruktur automatisch von einer Quell-Datenverarbeitungseinrichtung an eine durch das vorgegebene Programmmodul referenzierte Ziel-Datenverarbeitungseinrichtung übertragen und auf der Ziel-Datenverarbeitungseinrichtung an einem Speicherort abgelegt wird, derart,

(I) dass Speicherort und Verzeichnisstruktur auf der Ziel-Datenverarbeitungseinrichtung dem Speicherort und der Verzeichnisstruktur auf der Quell-Datenverarbeitungseinrichtung entsprechen, und wobei

(J) die Übertragung von der Quell-Datenverarbeitungseinrichtung zu der Ziel-Datenverarbeitungseinrichtung vermittels einer Remote-MethodInvocation-Technologie (RMI-Technologie) durch automatischen Aufruf erfolgt und

(K1) die dem Produktionsauftrag (9) zugeordneten Daten als Argument des Aufrufs in einem Byte-Stream an die Ziel-Datenverarbeitungseinrichtung übertragen werden.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1, hier mit einer möglichen Gliederung versehen, lautet (nach Korrektur eines offensichtlichen Schreibfehlers; Unterschiede zum Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sind unterstrichen):

(A) Verfahren zur Verarbeitung und/oder Verwaltung von Satzaufträgen (9) für Anzeigen in Druck- und/oder online-Medien, wobei

(B) auf mindestens einer Datenverarbeitungseinrichtung Programmmodule bereitgestellt werden, welche die Modellierung vorgebbarer Bearbeitungsschritte bei der Verarbeitung von Satzaufträgen (9) ermöglichen,

(C) einem Satzauftrag (9) ein eigenständiger Produktionsprozess zugeordnet und der Produktionsprozess eingerichtet wird, indem Programmmodule in Abhängigkeit des Satzauftrages (9) zu dem Produktionsprozess miteinander kombiniert und konfiguriert werden derart, dass der Produktionsprozess als Folge dieser Programmmodule zusammengestellt wird,

(D) bei Neueinrichtung und Änderung eines Produktionsprozesses automatisch wenigstens für einen Teil der Produktionsprozesse jeweils ein Fertigstellungstermin ermittelt und dem entsprechenden Produktionsprozess zugeordnet wird,

(E) die Produktionsprozesse derart aufeinander abgestimmt werden, dass die Fertigstellungstermine der Produktionsprozesse vorgebbare Kriterien erfüllen, und den Produktionsprozessen in Abhängigkeit ihres Fertigstellungstermins eine Priorität zugeordnet wird,

(F) während der Verarbeitung eines Satzauftrags (9) genau ein Programmmodul des diesem Satzauftrag (9) zugeordneten Produktionsprozesses für die Bearbeitung freigegeben ist und die Überleitung von einem Programmmodul zu dem nachfolgenden Programmmodul dieses Produktionsprozesses durch parametrisierbare Transitionsfunktion gesteuert wird,

dadurch gekennzeichnet, dass

(G2) wenigstens ein Teil der einem Satzauftrag (9) zugeordneten Daten in einer einheitlichen Verzeichnisstruktur verwaltet und jedem Programmmodul zur Verfügung gestellt werden, wobei

(H) bei Erreichen eines vorgegebenen Programmmoduls die einheitliche Verzeichnisstruktur automatisch von einer Quell-Datenverarbeitungseinrichtung an eine durch das vorgegebene Programmmodul referenzierte Ziel-Datenverarbeitungseinrichtung übertragen und auf der Ziel-Datenverarbeitungseinrichtung an einem Speicherort abgelegt wird, derart,

(I) dass Speicherort und Verzeichnisstruktur auf der Ziel-Datenverarbeitungseinrichtung dem Speicherort und der Verzeichnisstruktur auf der Quell-Datenverarbeitungseinrichtung entsprechen, und wobei

(J) die Übertragung von der Quell-Datenverarbeitungseinrichtung zu der Ziel-Datenverarbeitungseinrichtung vermittels einer Remote-MethodInvocation-Technologie (RMI-Technologie) durch automatischen Aufruf erfolgt und

(K2) die dem Satzauftrag (9) zugeordneten Daten als Argument des Aufrufs in einem Byte-Stream an die Ziel-Datenverarbeitungseinrichtung übertragen werden,

(L2) durch eine von der Quell-Datenverarbeitungseinrichtung auf der ZielDatenverarbeitungseinrichtung ausgelöste Methode der empfangene Byte-Stream dekomprimiert und dearchiviert und die empfangene einheitliche Verzeichnisstruktur an diejenige Position verschoben wird, die für den Satzauftrag (9) logisch bestimmt ist.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2, hier mit einer möglichen Gliederung versehen, lautet (nach Korrektur zweier offensichtlicher Schreibfehler; Unterschiede zum Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sind unterstrichen):

(A) Verfahren zur Verarbeitung und/oder Verwaltung von Satzaufträgen (9) für Anzeigen in Druck- und/oder online-Medien, wobei

(B) auf mindestens einer Datenverarbeitungseinrichtung Programmmodule bereitgestellt werden, welche die Modellierung vorgebbarer Bearbeitungsschritte bei der Verarbeitung von Satzaufträgen (9) ermöglichen,

(C) einem Satzauftrag (9) ein eigenständiger Produktionsprozess zugeordnet und der Produktionsprozess eingerichtet wird, indem Programmmodule in Abhängigkeit des Satzauftrages (9) zu dem Produktionsprozess miteinander kombiniert und konfiguriert werden derart, dass der Produktionsprozess als Folge dieser Programmmodule zusammengestellt wird, (D) bei Neueinrichtung und Änderung eines Produktionsprozesses automatisch wenigstens für einen Teil der Produktionsprozesse jeweils ein Fertigstellungstermin ermittelt und dem entsprechenden Produktionsprozess zugeordnet wird, (E) die Produktionsprozesse derart aufeinander abgestimmt werden, dass die Fertigstellungstermine der Produktionsprozesse vorgebbare Kriterien erfüllen, und den Produktionsprozessen in Abhängigkeit ihres Fertigstellungstermins eine Priorität zugeordnet wird, (F) während der Verarbeitung eines Satzauftrags (9) genau ein Programmmodul des diesem Satzauftrag (9) zugeordneten Produktionsprozesses für die Bearbeitung freigegeben ist und die Überleitung von einem Programmmodul zu dem nachfolgenden Programmmodul dieses Produktionsprozesses durch parametrisierbare Transitionsfunktion gesteuert wird, dadurch gekennzeichnet, dass

(G3) ein eingerichteter Produktionsprozess veränderbar ist, indem in den noch nicht prozessierten Teil des eingerichteten Produktionsprozesses Programmmodule eingefügt, aus dem noch nicht prozessierten Teil des eingerichteten Produktionsprozesses Programmmodule gelöscht oder bereits prozessierte Programmmodule für eine wiederholte Bearbeitung freigegeben werden.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3, hier mit einer möglichen Gliederung versehen, lautet (nach Korrektur eines offensichtlichen Schreibfehlers; Unterschiede zum Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sind unterstrichen):

(A) Verfahren zur Verarbeitung und/oder Verwaltung von Satzaufträgen (9) für Anzeigen in Druck- und/oder online-Medien, wobei

(B) auf mindestens einer Datenverarbeitungseinrichtung Programmmodule bereitgestellt werden, welche die Modellierung vorgebbarer Bearbeitungsschritte bei der Verarbeitung von Satzaufträgen (9) ermöglichen,

(C) einem Satzauftrag (9) ein eigenständiger Produktionsprozess zugeordnet und der Produktionsprozess eingerichtet wird, indem Programmmodule in Abhängigkeit des Satzauftrages (9) zu dem Produktionsprozess miteinander kombiniert und konfiguriert werden derart, dass der Produktionsprozess als Folge dieser Programmmodule zusammengestellt wird,

(D) bei Neueinrichtung und Änderung eines Produktionsprozesses automatisch wenigstens für einen Teil der Produktionsprozesse jeweils ein Fertigstellungstermin ermittelt und dem entsprechenden Produktionsprozess zugeordnet wird,

(E) die Produktionsprozesse derart aufeinander abgestimmt werden, dass die Fertigstellungstermine der Produktionsprozesse vorgebbare Kriterien erfüllen, und den Produktionsprozessen in Abhängigkeit ihres Fertigstellungstermins eine Priorität zugeordnet wird,

(F) während der Verarbeitung eines Satzauftrags (9) genau ein Programmmodul des diesem Satzauftrag (9) zugeordneten Produktionsprozesses für die Bearbeitung freigegeben ist und die Überleitung von einem Programmmodul zu dem nachfolgenden Programmmodul dieses Produktionsprozesses durch parametrisierbare Transitionsfunktion gesteuert wird,

dadurch gekennzeichnet, dass

(G4) die Produktionsprozesse auf einem Zeitstrahl abgebildet werden, wobei an der Spitze das aktuell zu bearbeitende Programmmodul des Produktionsprozesses steht, dessen Fertigstellungstermin am nächsten bevorsteht, und das an der Spitze stehende Programmmodul einem Bearbeiter zur Bearbeitung angelistet wird.

Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt wurden folgende Entgegenhaltungen genannt:

D1: DE 10 2004 021 257 A1 D2: US 2002/0040312 A1 D3: Krieger S., Lill C.: „Pendelverkehr - aus Standard gebaut: Enterprise Service Bus“; iX, August 2004, heise-Verlag, S. 108 – 110.

Der Senat hat mit Ladungszusatz noch folgende Druckschrift in das Verfahren eingeführt:

D4: DE 10 2004 030 496 A1.

Zu den Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da das Verfahren des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und nach den drei Hilfsanträgen gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG vom Patentschutz ausgeschlossen ist.

1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft ein Verfahren zur Verarbeitung und/oder Verwaltung von Satzaufträgen für Anzeigen in Druck- und/oder onlineMedien.

Laut Beschreibungseinleitung (Abs. [0001] der Offenlegungsschrift) liegt die Hauptanwendung des beschriebenen Verfahrens in der Flexibilisierung und Automatisierung des gesamten Produktionsverfahrens von digitalen Anzeigengestaltungen für Presse- ,Print- und anderen Medienunternehmen, wobei das Verfahren in verteilten Systemen verwendet werden kann. Bei derartigen Produktionsverfahren würde derzeit noch ein u. U. mehrseitiges Papierdokument in einer sogenannten Auftragstasche verwendet, in dem sämtliche Informationen für den Produktionsprozess enthalten sind. Weiterhin würden die bekannten Verfahren (Abs. [0004] – [0007] der Offenlegungsschrift) verschiedenste Probleme und Mängel aufweisen, die teilweise organisatorisch bedingt sind und wirtschaftliche Nachteile mit sich bringen.

Der Anmeldung soll die Aufgabe zugrunde liegen, ein Verfahren und eine Anordnung zur Verarbeitung und/oder Verwaltung von Satzaufträgen für Anzeigen in Druck- und/oder online-Medien sowie ein entsprechendes Computerprogramm, ein entsprechendes computerlesbares Speichermedium und ein Verfahren zum Datenmanagement in verteilten objektorientierten Workflow-Systemen bereitzustellen, welche die oben beschriebenen Mängel beheben und insbesondere den terminlichen und organisatorischen Steuerungsprozess der Satzproduktion in einem technischen System abbilden (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0010]).

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ein Verfahren zur Verarbeitung und/oder Verwaltung von Satzaufträgen für Anzeigen in Druck- und/oder online-Medien vor. Das Verfahren dient der automatischen Verarbeitung bzw. Verwaltung bei der Anzeigengestaltung (Merkmal (A)). Dazu wird vorgeschlagen, dass auf einer Datenverarbeitungseinrichtung Programmmodule bereitgestellt werden, mit denen vorzugebende Bearbeitungsschritte bei der Verarbeitung von Satzaufträgen modelliert werden sollen (Merkmal (B)). Für jeden Satzauftrag wird ein eigenständiger Produktionsprozess eingerichtet und diesem zugeordnet, wobei in Abhängigkeit des Satzauftrags die Programmmodule konfiguriert und kombiniert werden, um den Produktionsprozess mit den Programmodulen entsprechend abzubilden (Merkmal (C)). Wird der Produktionsprozess neu eingerichtet bzw. verändert, erfolgt, zumindest für einen Teil der Produktionsprozesse, die automatische Ermittlung eines dem entsprechenden Produktionsprozess zugeordneten Fertigstellungstermins (Merkmal (D)). Die so ermittelten Fertigstellungstermine werden mit Vorgaben verglichen und daraufhin wird den Produktionsprozessen eine Priorität (eine Reihenfolge) zugeordnet (Merkmal (E)). Schließlich wird während der Verarbeitung eines Satzauftrags jeweils ein Programmodul freigegeben, das dem Produktionsprozess zugeordnet ist. Die Überleitung an das nächste Programmmodul erfolgt durch eine parametrisierbare Transitionsfunktion, d.h. durch die Übergabe entsprechender Programmparameter bzw. Variablen, die durch ihre Werte festgelegt sind (Merkmal (F)). Weiterhin werden die wenigstens einem Teil der Produktionsaufträge zugeordneten Daten in einer einheitlichen Verzeichnisstruktur abgelegt und den Programmmodulen zur Verfügung gestellt (Merkmal (G1)), wobei beim Erreichen (beim Aufruf) eines Programmmoduls diese Verzeichnisstruktur automatisch von einer Quell-Datenverarbeitungseinrichtung an eine durch das vorgegebene Programmmodul referenzierte Ziel-Datenverarbeitungseinrichtung übertragen und dort an einem Speicherort abgelegt wird (Merkmal (H)). Dabei entspricht der Speicherort ebenso wie die Verzeichnisstruktur auf der Ziel-Datenverarbeitungseinrichtung dem Speicherort und der Verzeichnisstruktur auf der Quell-Datenverarbeitungseinrichtung (Merkmal (I)). Die Übertragung von der Quell-Datenverarbeitungseinrichtung zu der Ziel-Datenverarbeitungseinrichtung erfolgt über eine Remote-Method-Invocation-Technologie (RMI-Technologie), die durch einen automatischen Aufruf gestartet wird (Merkmal (J)), wobei die dem Produktionsauftrag zugeordneten Daten als Argument des Aufrufs in einem Byte-Stream an die Ziel-Datenverarbeitungseinrichtung übertragen werden (Merkmal (K1)).

Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, ein Verfahren zur Automatisierung der Prozesse für die Anzeigengestaltung in Druck- bzw. onlineMedien zu verbessern, ist ein Programmierer mit Erfahrung im Bereich der Entwicklung von Work-Flow-Systemen und Kenntnissen in der Java-Programmierung anzusehen.

2. Das jeweilige Verfahren sowohl nach dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag als auch nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 ist nicht patentfähig, da es gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG vom Patentschutz ausgeschlossen ist.

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Erfindungen mit Bezug zu Geräten und Verfahren (Programmen) der elektronischen Datenverarbeitung zunächst zu klären, ob der Gegenstand der Erfindung zumindest mit einem Teilaspekt auf technischem Gebiet liegt (§ 1 Abs. 1 PatG). Danach ist zu prüfen, ob dieser Gegenstand lediglich ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen als solches darstellt und deshalb vom Patentschutz ausgeschlossen ist. Der Ausschlusstatbestand greift nicht ein, wenn diese weitere Prüfung ergibt, dass die Lehre Anweisungen enthält, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen (BGH GRUR 2011, 610 – Webseitenanzeige).

2.1. Der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 liegt schon deshalb zumindest mit einem Teilaspekt auf technischem Gebiet, weil er eine bestimmte Nutzung der Komponenten einer Datenverarbeitungsanlage lehrt und damit eine Anweisung zum technischen Handeln gibt (BGH GRUR 2010, 613 - Dynamische Dokumentengenerierung).

2.2. Das Verfahren des jeweiligen Patentanspruchs 1 ist jedoch vom Patentschutz ausgeschlossen, da keine Anweisungen erkannt werden können, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen. Dabei ist das technische Problem, welches durch eine Erfindung gelöst wird, objektiv danach zu bestimmen, was die Erfindung tatsächlich leistet (BGH GRUR 2005, 141 - Anbieten interaktiver Hilfe).

2.2.1. Die Leistung der mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 bis 3 beanspruchten Lehre besteht darin, dass für jeden (von einem Benutzer vorgebbaren) Satzauftrag ein programmtechnisches Abbild (Produktionsprozess) als eine Abfolge von Programmodulen erstellt wird, die vorgebbare Bearbeitungsschritte modellieren, dass bei der Abstimmung mehrerer Produktionsprozesse Terminvorgaben berücksichtigt werden, und dass bei der schrittweisen Abarbeitung eines Produktionsprozesses die Übergabe der Auftragsdaten an das dem jeweils nächsten Bearbeitungsschritt zugeordnete Modul auf spezielle programmtechnische Weise, nämlich über eine einheitliche Verzeichnisstruktur, per Byte-Stream mittels (JAVA-) RMI-Technologie erfolgt.

Das objektive Problem besteht demnach darin, für vorgebbare Produktionsaufträge die Produktionsvorgaben (einschließlich Zeitvorgaben) und die sich hieraus ergebende Reihenfolge der Bearbeitungsschritte mit Mitteln der Datenverarbeitung abzubilden und die zur Produktion benötigten Auftragsdaten den einzelnen Bearbeitungsschritten in geeigneter Weise datenverarbeitungstechnisch zur Verfügung zu stellen.

Dieses Problem stellt jedoch ein reines Problem der Datenverarbeitung dar. Die beanspruchten Verfahrensschritte gehen nicht über die Erfassung, Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung von Daten hinaus. Dies ist nicht ausreichend zur Überwindung des Ausschlusstatbestands des § 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG (BGH a. a.O. – Webseitenanzeige). Auch fließen keine auf technischen Überlegungen beruhenden Erkenntnisse in die beanspruchte Lehre ein, was zur Überwindung der Ausschlusskriterien des § 1 PatG führen könnte (BGH GRUR 2000, 498 – Logikverifikation). Zwar soll das Verfahren für Satzaufträge in Druck- und/oder Online-Medien vorgesehen sein; es ist jedoch keinerlei Bezug auf technische Ausgestaltungen, etwa einer Druck- oder Binde-Bearbeitungsstufe ersichtlich. Vielmehr erscheint das beanspruchte Verfahren grundsätzlich für beliebige Arbeitsabläufe geeignet, in denen sequentiell verschiedene Stationen durchlaufen und dementsprechend Auftragsdaten an diese weitergegeben werden müssen.

2.2.2. Auch liegt keinem der einzelnen Teilschritte des beanspruchten Verfahrens ein technisches Problem zugrunde. Gemäß dem vorliegenden Patentanspruch 1 nach Hauptantrag werden die bekannten Arbeitsschritte abstrahiert und für die Bearbeitung von Satzaufträgen als Modelle in einzelne Programmmodule abgebildet, durch die eine Verarbeitung der Satzaufträge ermöglicht wird. Eine derartige Abstraktion und das anschließende Programmieren der Module sowie die Anordnung der Module, entsprechend der Abbildung eines Produktionsprozesses, gehen jedoch nicht über die Zielsetzung hinaus, sich zur Erreichung eines außertechnischen Ergebnisses einer Datenverarbeitungsanlage zu bedienen. Dies begründet für sich aber noch kein technisches Problem (Merkmale (A), (B), (C)). Die Berechnung eines Fertigstellungstermins bei der Initiierung bzw. bei der Änderung eines Produktionsprozesses innerhalb der Softwaremodule stellt ebenso wie die Abstimmung der Prozesse bzw. die Ausführungsreihenfolge der Softwaremodule kein technisches Problem, sondern ein wirtschaftliches (Termintreue, Auslastung etc.) dar. Somit löst auch die Umsetzung dieser Verfahrensschritte in ein Programm kein technisches Problem (Merkmale (D), (E)). Eine sequentielle Abarbeitung der Programmmodule und die zugehörige Übergabe der Parameter an das nächste auszuführende Programmmodul rührt aus dem abzubildenden Produktionsprozess her. Bei der programmtechnischen Abbildung von sequentiellen Prozessen werden in einem ersten Modul Daten bzw. Parameter verändert, die anschließend zur weiteren Verarbeitung im nächsten Prozess benötigt und deshalb an das nächste Modul, mit Hilfe programmierbarer Übergabefunktionen, weitergegeben werden. Dies bedeutet aber, dass kein technisches Problem gelöst wird, da auch hier der bekannte Produktionsprozess lediglich in einem Programm nachgebildet wird (Merkmal (F)).

Die Wahl der Struktur der Daten bzw. deren Anordnung ergibt sich ebenso wie die Struktur der Daten und deren Speicherverzeichnis aus rein organisatorischen Überlegungen bei der Programmierung (Merkmale (G1), (H,teilweise), (I)). Mit der Art der Übertragung (bspw. automatisch) und der Übergabe der Daten werden programmtechnische Erfordernisse erfüllt, um bei Aufruf eines Moduls mit aktuellen Daten die Abarbeitung des Programms fortzuführen. Auch hier wird kein technisches Problem gelöst, es wird lediglich die (früher manuell durchgeführte) Weitergabe der Daten z.B. in einer Auftragstasche in ein Programm umgesetzt (Merkmal (H)).

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sind somit keine Aweisungen zur Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln entnehmbar.

2.2.3. Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist nicht patentfähig, da es gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG vom Patentschutz ausgeschlossen ist.

Der Patentanspruch 1 nach erstem Hilfsantrag unterscheidet sich von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch die Merkmale (G2), (K2) und (L2).

In den Merkmalen (G2) und (K2) wurde die Bezeichnung „Produktionsauftrag“ durch die Bezeichnung „Satzauftrag“ ersetzt. Unabhängig davon, ob die Daten einem Satzauftrag oder einem Produktionsauftrag zugeordnet sind und diesem zur Verfügung gestellt werden, beruht die Anordnung der Daten in einer einheitlichen Verzeichnisstruktur auf organisatorischen und nicht auf technischen Überlegungen. Ebenso ist die Übergabe der Daten, in diesem Fall als Byte-Stream, kein technisches Problem, sondern beruht auf einer Auswahl aus bekannten Transferfunktionen unter programmtechnischen Überlegungen. Merkmal (L2) beschreibt, dass durch eine von der Quell-Datenverarbeitungseinrichtung auf der Ziel-Datenverarbeitungseinrichtung ausgelöste Methode der empfangene Byte-Stream dekomprimiert und dearchiviert und die empfangene einheitliche Verzeichnisstruktur an diejenige Position verschoben wird, die für den Satzauftrag logisch bestimmt ist. Dies bedeutet nichts anderes, als dass die ZielDatenverarbeitungseinrichtung, zusätzlich zu den Daten, noch einen Befehl oder eine Befehlsroutine (Methode) übermittelt bekommt. Bei der Ausführung dieser Routine werden dann die empfangenen Daten entsprechend den Programmbefehlen verarbeitet. D. h. mit einem Befehl zur Dekomprimierung / Dearchivierung werden die Daten dekomprimiert bzw. dearchiviert und anschließend mit einem entsprechenden Speicherbefehl an den gewünschten Speicherort abgelegt. Die Übermittlung einer aus Programmbefehlen bestehenden Methode und ebenso die durch diese Befehle ausgelösten Verfahrensschritte (Dekomprimierung, Dearchivierung, Speicherung) gehen nicht über reine Maßnahmen der Datenverarbeitung (Erfassung, Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung von Daten) hinaus und lösen kein technisches Problem (BGH a. a. O. – Webseitenanzeige).

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 kann deshalb nicht anders als Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beurteilt werden, da der darüber hinaus gehenden Lehre keine Anweisungen zur Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln entnehmbar sind.

2.2.4. Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist nicht patentfähig, da es gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG vom Patentschutz ausgeschlossen ist.

Der Patentanspruch 1 nach zweitem Hilfsantrag unterscheidet sich von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch das Merkmal (G3).

Dieses Merkmal beschreibt, dass ein eingerichteter Produktionsprozess veränderbar ist, indem in den noch nicht prozessierten Teil des eingerichteten Produktionsprozesses Programmmodule eingefügt, aus dem noch nicht prozessierten Teil des eingerichteten Produktionsprozesses Programmmodule gelöscht oder bereits prozessierte Programmodule für eine wiederholte Bearbeitung freigegeben werden.

Für den Ablauf des Programms bedeutet dies, dass dynamisch innerhalb eines gesamten Programms einzelne Module in Abhängigkeit des Programmverlaufs aufgenommen, nicht aufgenommen oder mehrfach verwendet werden. Auch hier liegt eine rein programmiertechnische Umsetzung eines Produktionsprozesse vor. D. h. wenn bspw. bei der Abarbeitung eines ersten Softwaremoduls Daten generiert werden, die eine zusätzliche Bearbeitung durch ein weiteres Modul erfordern, wird dieses weitere Modul dynamisch aufgerufen. Dies entspricht aber dem Abbild eines Produktionsprozesses, bei dem nach Beendigung eines Arbeitsschrittes festgestellt wird, dass vor der Weitergabe noch ein Zwischenschritt notwendig ist. Ähnlich verhält es sich, wenn ein Modul nicht benötigt wird, oder wenn ein Modul innerhalb des gesamten Ablaufs mehrfach verwendet wird. Für den wiederholten Aufruf wäre eine Speicherroutine denkbar, die, wenn sie von verschiedenen Programmmodulen aufgerufen wird, mehrfach zur Anwendung kommt. Durch die Verwendung von Programmroutinen, die einem vorgegebenen dynamischen Prozess entsprechen, wird jedoch eine Programmieraufgabe und kein technisches Problem gelöst.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 kann deshalb nicht anders als Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beurteilt werden, da der darüber hinaus gehenden Lehre keine Anweisungen zur Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln entnehmbar sind.

2.2.5. Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist nicht patentfähig, da es gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG vom Patentschutz ausgeschlossen ist.

Der Patentanspruch 1 nach drittem Hilfsantrag unterscheidet sich von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch das Merkmal (G4).

Gemäß diesem Merkmal werden die Produktionsprozesse auf einem Zeitstrahl abgebildet, wobei an der Spitze das aktuell zu bearbeitende Programmmodul des Produktionsprozesses steht, dessen Fertigstellungstermin am nächsten bevorsteht, und das an der Spitze stehende Programmodul einem Bearbeiter zur Bearbeitung angelistet wird.

Mit diesem Merkmal wird aber ebenso kein technisches Problem gelöst. Denn dem Merkmal liegt zugrunde, dass eine Reihenfolge der Produktionsprozesse in Abhängigkeit von vorgegebenen Fertigstellungsterminen erstellt wird. Diese Reihenfolge beruht aber auf wirtschaftlichen Überlegungen einer termingerechten Fertigstellung eines Auftrags und somit nicht auf einem technischen Problem.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 kann deshalb nicht anders als Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beurteilt werden, da der darüber hinaus gehenden Lehre keine Anweisungen zur Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln entnehmbar sind.

2.3. Der Vertreter der Anmelderin vertritt die Auffassung, dass mit der vorliegenden Erfindung ein adaptiver Workflow geschaffen wird, mit dem dynamisch Produktionsprozesse gesteuert werden könnten. Insbesondere würden unterschiedliche Produktionsprozesse an verteilten Standorten ausgeführt, wozu die einheitliche Verwaltung bzw. die einheitliche Struktur der Daten benötigt wird. Damit liege ein technisches Problem vor, das mit technischen Mitteln gelöst werde.

Die vorliegende Erfindung weist jedoch keine technischen Mittel zur Lösung eines Problems auf. Diese liegen vor, wenn Gerätekomponenten modifiziert oder grundsätzlich abweichend adressiert werden, wenn der Ablauf eines zur Problemlösung eingesetzten Datenverarbeitungsprogramms durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird, oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf technische Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt, vgl. BGH a. a. O. – Webseitenanzeige, m. w. N.

Im vorliegenden Fall findet ersichtlich keine Modifizierung oder grundsätzlich abweichende Adressierung von Gerätekomponenten statt. Ebensowenig wird auf spezielle technische Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht genommen. Zur Durchführung sind vielmehr beliebige übliche Datenverarbeitungsanlagen geeignet. Auch ist nicht erkennbar, dass der Ablauf des Datenverarbeitungsprogramms durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird. Der Programmablauf ist vielmehr durch (Benutzer-) Vorgaben des jeweiligen Satzauftrags bestimmt, aus denen sich der Ablauf des Produktionsprozesses (Auswahl und Reihenfolge der Bearbeitungsschritte mit den zugehörigen Programmmodulen sowie Priorisierung nach zeitlichen Vorgaben) ergibt. Wie oben ausgeführt, erscheint das beanspruchte Verfahren grundsätzlich für beliebige Arbeitsabläufe geeignet, in denen sequentiell verschiedene Stationen durchlaufen und dementsprechend Auftragsdaten an diese weitergegeben werden müssen; der Patentanspruch 1 und die Anmeldung insgesamt lehren keine spezielle Ausgestaltung, die Rücksicht auf technische Gegebenheiten, etwa der einzelnen Bearbeitungsschritte nimmt.

Da mit dem beanspruchten Verfahren ein Datenverarbeitungsproblem durch Maßnahmen aus dem Bereich der reinen Informatik gelöst wird, liegt keine „schutzwürdige Bereicherung der Technik vor“ (BGH GRUR 2002, 143 – Suche fehlerhafter Zeichenketten; GRUR 2004, 667 – Elektronischer Zahlungsverkehr). Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist als „Programm als solches“ gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG dem Patentschutz nicht zugänglich.

2.4. Mit dem jeweiligen Anspruch 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1, 2 und 3 fallen auch die übrigen Patentansprüche (2 bis 17 gemäß Hauptantrag, 2 bis 17 gemäß erstem Hilfsantrag, 2 bis 17 gemäß zweitem Hilfsantrag und 2 bis 17 gemäß drittem Hilfsantrag) da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (BGH GRUR 1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät).

3. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr entspricht der Billigkeit.

Wie der Senat bereits mehrfach festgestellt hat, stellt die Ablehnung einer von der Anmelderin beantragten Anhörung in der Regel einen Verfahrensfehler dar. Im vorliegenden Fall wurde die beantragte Anhörung von der Prüfungsstelle mit der standardisierten Begründung abgelehnt, dass Unklarheiten nicht vorlägen und die Argumente im schriftlichen Verfahren bereits ausführlich erörtert worden wären. Dieses Vorgehen stellt einen die Rückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertigenden Verfahrensverstoß dar. Dies gilt umso mehr, als die Anmelderin auf jeden Bescheid der Prüfungsstelle reagiert und im Laufe des Verfahrens auch eine Anpassung der Ansprüche vorgenommen hat. Eine mangelnde Bereitschaft der Anmelderin an einer konstruktiven Gestaltung des Verfahrens ist somit nicht zu erkennen.

Aus diesen Gründen entspricht es der Billigkeit die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Morawek Eder Dr. Thum-Rung Hoffmann Me

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 17 W (pat) 16/11

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 1 PatG
1 4 PatG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
3 1 PatG
1 4 PatG

Original von 17 W (pat) 16/11

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 17 W (pat) 16/11

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum