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AnwZ (Brfg) 28/25

BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 28/25 BESCHLUSS vom

11. November 2025 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache ECLI:DE:BGH:2025:111125BANWZ.BRFG.28.25.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richterinnen Dr. Liebert und Ettl sowie die Rechtsanwälte Dr. Lauer und Prof. Dr. Schmittmann am 11. November 2025 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers vom 5. November 2025 gegen den Beschluss des Senats vom 22. September 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe: I.

Der Kläger begehrt die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Beklagte versagte die Zulassung mit Bescheid vom 22. Mai 2024 wegen Unwürdigkeit (§ 7 Satz 1 Nr. 5 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage des Klägers abgewiesen. Mit Beschluss vom 22. September 2025 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge. II.

Die nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthafte und fristgerecht eingelegte Anhörungsrüge des Klägers ist unbeschadet des Umstands,

dass der Senat das Vorbringen des Klägers vollständig berücksichtigt und erwogen hat, unzulässig, weil es bereits an der nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO erforderlichen Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt. Der Kläger hat in seiner Anhörungsrüge einen Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben könnte, nicht dargelegt.

1. Der Anwendungsbereich der Anhörungsrüge ist auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beschränkt. Die Verletzung anderer (Verfahrens-)Grundrechte kann nicht Gegenstand einer solchen Rüge sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. November 2024 - AnwZ (Brfg) 13/24, juris Rn. 5; vom 24. September 2024 - VIII ZR 104/23, WuM 2024, 745 Rn. 15; jeweils mwN).

Das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es schützt jedoch nicht davor, dass das Vorbringen einer Partei aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt oder dass das Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (st. Rspr.; vgl. BVerfG, NVwZ 2016, 1475 Rn. 14; Senat, Beschlüsse vom 15. September 2025 - AnwZ (Brfg) 11/25, juris Rn. 5; vom 21. März 2025 - AnwZ (Brfg) 29/24, juris Rn. 3; jeweils mwN).

2. Eine nach diesen Maßgaben zulässige Rüge enthält das Vorbringen des Klägers nicht. Der Kläger wendet sich in seiner Anhörungsrüge gegen die Rechtsauffassung des Senats und macht die Verletzung verschiedener Grundrechte (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) geltend. Ein Gehörsverstoß ist damit nicht dargetan. Sämtliche Rügen sind überdies - und ohne dass dies für die Zulässigkeit der Anhörungsrüge von Bedeutung wäre - auch in der Sache unbegründet.

a) Das gilt ohne weiteres, soweit der Kläger eine Verletzung seines Grundrechts auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) behauptet, da der Senat die Tragweite dieses Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt habe und die Entscheidung zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führe.

aa) Insoweit ist die Anhörungsrüge bereits deshalb unzulässig, weil die Verletzung eines anderen Grundrechts als des rechtlichen Gehörs nicht Gegenstand einer solchen Rüge sein kann.

Mit seiner Rüge wendet sich der Kläger überdies allein gegen die Würdigung des Senats, wonach die von dem Anwaltsgerichtshof bestätigte Versagung einer Wiederzulassung durch die Beklagte den Kläger in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht verletzt. Dass der Senat hierbei der rechtlichen Würdigung des Klägers nicht gefolgt ist, kann bereits im Ansatz keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG begründen und stellt somit keine im Rahmen einer Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zulässige Rüge dar.

bb) Überdies trifft die Rüge einer Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG auch in der Sache nicht zu. Wie vom Senat in dem angefochtenen Beschluss unter den Randnummern 13 ff. ausführlich dargelegt, hat der Anwaltsgerichtshof auf Grund der in dem angefochtenen Senatsbeschluss im Einzelnen dargestellten Umstände zu Recht die Gefahr gesehen, dass der Kläger weiterhin seine eigenen finanziellen Interessen zu Lasten der Interessen anderer durchsetzt. Die in sorgfältiger Würdigung aller maßgeblichen Umstände und unter Berücksichtigung des Grundrechts des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG vorgenommene Abwä- gungs- und Prognoseentscheidung des Anwaltsgerichtshofs und dessen Auffassung, dass derzeit noch nicht davon ausgegangen werden könne, der Kläger würde den Rechtsanwaltsberuf in einer das Interesse der Öffentlichkeit an der Integrität des Anwaltsstandes nicht beeinträchtigenden Art und Weise ausüben, ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in der Antragsbegründung sowie in der Begründung der Anhörungsrüge nicht zu beanstanden.

Soweit der Kläger meint, der Senat habe nicht zu seinen Lasten berücksichtigen dürfen, dass er sich nicht ernsthaft um eine Schadenswiedergutmachung bemüht habe, trifft dies ebenfalls nicht zu. Der Senat hat - entgegen der Darstellung des Klägers - hierbei zu Grunde gelegt, dass der Kläger einen kleinen Teil des Schadens, hinsichtlich dessen ein Titel gegen ihn erwirkt worden war, ausgeglichen hat sowie dass er nach dem Widerruf der Anwaltszulassung keine Einkünfte aus seiner eigenen Kanzlei mehr hatte und nur noch in begrenztem Umfang über Einkünfte verfügte. Zu seinen Lasten berücksichtigt hat der Senat auch nicht, dass der Kläger den Schaden nicht vollständig ausgeglichen hat, sondern nur, dass er sich über 17 Jahre hinweg nicht um eine - auch nur geringfügige und angesichts seines Vorbringens durchaus jedenfalls in geringer Höhe mögliche - weitere Schadenswiedergutmachung bemüht hat, sein Verhalten und sein Vorbringen vielmehr ein fehlendes Interesse hieran aufzeigen (siehe Rn. 15 ff. des angefochtenen Beschlusses).

Soweit der Kläger eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG auch deshalb für gegeben hält, weil der Senat seine derzeitige Nichtzulassung nicht als lebenslanges Berufsverbot angesehen habe, trifft dies ebenfalls nicht zu. Wie der Senat in dem angefochtenen Beschluss unter Randnummer 21 ausgeführt hat, liegt weder rechtlich noch faktisch ein lebenslanges Berufsverbot vor. Die auf Grund des Alters des Klägers eingeschränkte Zeitspanne einer möglichen künftigen Berufstätigkeit ist jedoch in die Abwägung einzustellen und wurde entsprechend berücksichtigt.

b) Mit seinem Vorbringen, der Senat habe zu Unrecht angenommen, dass der Anwaltsgerichtshof seine Amtsermittlungspflicht nicht verletzt habe, wendet sich der Kläger ebenfalls allein gegen die Rechtsauffassung des Senats. Dass der Senat auch diesbezüglich der Auffassung des Klägers nicht gefolgt ist, stellt indes keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Eine die Zulässigkeit der Anhörungsrüge begründende Rüge liegt somit auch insoweit nicht vor.

In der Sache ist die Rüge ohnehin aus den in dem angefochtenen Beschluss ausführlich dargelegten Gründen, mit denen sich der Kläger nicht auseinandersetzt, unbegründet (siehe Rn. 25 ff. des angefochtenen Beschlusses).

c) Soweit der Kläger meint, die Ablehnung der Zulassung verletze ihn in seinem rechtlichen Gehör, weil diese durch die Verkürzung des "ihm zustehenden Wegs zum Bundesgerichtshof" in sein Recht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eingreife, kann er diese Rüge ebenfalls nicht mittels der auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beschränkten Anhörungsrüge geltend machen. Denn der Sache nach macht er nicht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch den Senat geltend, sondern wendet sich gegen die Entscheidung des Senats, die Zulassung abzulehnen.

Die Rüge ist im Übrigen in der Sache ebenfalls unbegründet. Der Senat hat die Begründung des Zulassungsantrags vollständig daraufhin geprüft, ob sie eine Zulassung der Berufung rechtfertigt. Er hat sämtliche Beanstandungen nicht für durchgreifend erachtet. Damit ist eine Berufung nach der gesetzlichen Regelung nicht zulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 1 VwGO). Dem Kläger wurde somit nicht ein "ihm zustehender Weg zum Bundesgerichtshof" verwehrt.

d) Das Vorbringen des Klägers, sein rechtliches Gehör sei durch die Ablehnung der Zulassung verletzt, weil dadurch ein staatlicher Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte allgemeine Handlungsfreiheit vorliege und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt sei, legt der Sache nach ebenfalls keinen Gehörsverstoß dar, kann schon deshalb nicht mit der Anhörungsrüge geltend gemacht werden und deren Zulässigkeit somit ebenfalls nicht begründen.

In der Sache greifen auch diese Rügen nicht durch. Weder liegt eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Klägers noch seines Persönlichkeitsrechts vor. Soweit der Kläger meint, der Senat habe eine "Segelanweisung" dazu unterlassen, auf welche Weise und für welchen Zeitraum er sich wohlverhalten solle, um eine Zulassung beanspruchen zu können, begründet dies die gerügten Grundrechtsverletzungen nicht. Denn der Senat hatte allein über die Frage zu entscheiden, ob bezogen auf die - die Versagung der Zulassung zum jetzigen Zeitpunkt betreffende - Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs Gründe geltend gemacht wurden, die die Zulassung der Berufung begründen. Eine Handlungsempfehlung für den Kläger oder gar eine bindende Aussage dazu, wann eine Zulassung erfolgen kann, war deshalb weder veranlasst noch wäre diese möglich. Denn hierüber wäre nach einem erneuten Zulassungsantrag des Klägers auf Grundlage der dann vorliegenden Umstände zu entscheiden, wobei ein weiterer - beanstandungsfreier - Zeitablauf im Rahmen der Abwägung zunehmend an Bedeutung gewinnen dürfte.

Guhling Lauer Liebert Schmittmann Ettl Vorinstanz: AGH Saarbrücken, Entscheidung vom 05.05.2025 - AGH 3/24 -

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