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4 StR 8/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 8/20 BESCHLUSS vom 16. April 2020 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:160420B4STR8.20.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 2020 gemäß § 154a Abs. 2 und § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau vom 16. Juli 2019 wird a) die Strafverfolgung im Fall II.1. der Urteilsgründe auf den Tatbestand der schweren Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 3 StGB aF beschränkt,

b) der Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit Geiselnahme und gefährlicher Körperverletzung sowie der schweren Vergewaltigung schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; er trägt auch die der Nebenklägerin K.

als Adhäsionsklägerin im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen und die insoweit entstandenen besonderen Kosten.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall ‒ insoweit im zweiten Rechtsgang ‒ in Tateinheit mit Geiselnahme und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und neun Monaten verurteilt, von der zwei Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Außerdem hat es Einziehungs- und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Hiergegen richtet sich seine auf die Sachrüge gestützte Revision. Diese führt zu einer Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO. Im verbleibenden Umfang hat sie keinen Erfolg.

1. Der Senat nimmt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den Vorwurf der besonders schweren Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 4 Nr. 2b StGB aF im Fall II.1. der Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung aus. Es kann daher offen bleiben, ob der Eintritt einer konkreten Todesgefahr für das Tatopfer M. in objektiver und subjektiver Hinsicht ausreichend festgestellt und belegt ist. Die Verfahrensbeschränkung führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Der Vorwurf der schweren Vergewaltigung nach § 177 Abs. 3 Nr. 3 StGB aF ist rechtsfehlerfrei festgestellt. Der Senat schließt aus, dass der Strafausspruch sowohl hinsichtlich der für die Tat II.1. verhängten Einzelstrafe als auch hinsichtlich der Gesamtstrafe auf der Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung in diesem Fall beruht. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall nach § 177 Abs. 5 StGB aF bejaht, der den selben Strafrahmen sowohl bei einer Verurteilung nach § 177 Abs. 3 Nr. 3 StGB aF als auch bei einer Verurteilung nach § 177 Abs. 4 Nr. 2b StGB aF vorsieht. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts treffen auch bei einer Verurteilung nach § 177 Abs. 3 Nr. 3 StGB uneingeschränkt zu.

2. Im verbleibenden Umfang hat das Rechtsmittel des Angeklagten aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Januar 2020 dargelegten Gründen keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Weder die Beweiswürdigung noch die rechtliche Bewertung der Taten oder die Strafaussprüche weisen einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

Sost-Scheible Sturm Roggenbuck Rommel Bender Vorinstanz: Landau (Pfalz), LG, 16.07.2019 ‒ 7129 Js 16104/16 3 KLs 2 Ss 1/20

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