Paragraphen in StB 20/22
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1 | 304 | StPO |
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1 | 304 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StB 20/22 BESCHLUSS vom 31. Mai 2022 in dem Strafverfahren gegen wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland u.a.
ECLI:DE:BGH:2022:310522BSTB20.22.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2022 nach Anhörung des Beschwerdeführers und seiner Verteidiger gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO beschlossen:
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 25. April 2022 ist gegenstandslos.
Gründe:
I.
Der Angeklagte befand sich aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 23. Juli 2020 (2 BGs 496/20), neu gefasst durch Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Oktober 2021 (5 StS 1/21), in Untersuchungshaft.
Wegen der dem Haftbefehl zugrundeliegenden und zweier weiterer Taten ist der Angeklagte am 25. Oktober 2021 von dem Oberlandesgericht Celle wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einer Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakts der Europäischen Gemeinschaften, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt.
Unter dem 25. April 2022 hat das Oberlandesgericht die Aufrechterhaltung des Haftbefehls beschlossen. Gegen diesen Haftfortdauerbeschluss hat der Angeklagte am 3. Mai 2022 Beschwerde eingelegt, der das Oberlandesgericht nicht abgeholfen hat.
Durch Beschluss vom heutigen Tage (3 StR 96/22) hat der Senat die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen.
II.
Die Beschwerde ist gegenstandslos.
Der Angeklagte befindet sich nicht mehr in Untersuchungshaft, sondern in Strafhaft. Denn mit der durch die Verwerfung der Revision eingetretenen Rechtskraft des Urteils vom 25. Oktober 2021 ist die bis dahin gegen den Angeklagten vollzogene Untersuchungshaft unmittelbar in Strafhaft übergegangen, und zwar ohne Rücksicht auf die förmliche Einleitung der Strafvollstreckung (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 1991 - 2 ARs 366/91, BGHSt 38, 63; KK-StPO/Schultheis, 8. Aufl., § 120 Rn. 22; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 120 Rn. 15 f., § 117 Rn. 13, jeweils mwN).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. SK-StPO/Frisch, 6. Aufl., Vor §§ 296 ff. Rn. 174; MüKoStPO/Allgayer, § 296 Rn. 51, jeweils mwN).
Schäfer Paul Kreicker
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