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4 StR 500/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 500/20 BESCHLUSS vom 28. April 2021 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:280421B4STR500.20.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Verteidigers am 28. April 2021 beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 25. Juni 2020 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Während des Revisionsverfahrens ist der Angeklagte verstorben.

1. Das Verfahren ist gemäß § 206a StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 – 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108). Damit ist das angefochtene Urteil gegenstandslos (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2020 – 4 StR 167/20, NStZ-RR 2021, 64).

2. Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 17. September 2020 – 1 StR 576/18). Deshalb fallen die Kosten des Verfahrens gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse zur Last. Jedoch wird nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen. Denn er ist nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist.

a) Die Verurteilung des Angeklagten wegen der Betäubungsmitteltaten hätte Bestand gehabt, wenn der Angeklagte nicht vor der Entscheidung im Revisionsverfahren verstorben wäre. Die Überprüfung des landgerichtlichen Urteils durch den Senat hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

b) Ob neben dem Schuldspruch auch der Rechtsfolgenausspruch Bestand gehabt hätte, ist für die Kostenentscheidung ohne Bedeutung. Zwar hängt die Frage, ob der Staatskasse auch die Aufwendungen des Angeklagten auferlegt werden, von den Erfolgsaussichten der von ihm eingelegten Revision ab (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2001 – 1 StR 235/01). Maßgeblich ist insoweit allerdings nicht die Strafzumessung, sondern lediglich, ob – wie hier – der ergangene Schuldspruch Bestand gehabt hätte. Denn bereits dann wäre es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Aufwendungen des Angeklagten aufzuerlegen (vgl. § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO). Hierfür hätte es sogar genügt, wenn das Verfahren überhaupt nur bis zur Schuldspruchreife geführt worden wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2020 – 1 StR 576/18; vom 13. Februar 2014 – 1 StR 631/13, NStZ-RR 2014, 160; jeweils mwN).

3. Eine Entschädigung für die durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahmen ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Angeklagte diese Maßnahmen vorsätzlich verursacht hat. Im Übrigen wäre eine Entschädigung auch nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG zu versagen.

Sost-Scheible Sturm Bender Rommel Bartel Vorinstanz: Essen, LG, 09.06.2020 ‒ 56 Js 65/20 52 KLs 7/20

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