Paragraphen in 5 StR 553/15
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1 | 356 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 553/15 (alt: 5 StR 239/13 und 5 StR 169/14)
BESCHLUSS vom 1. März 2016 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2016:010316B5STR553.15.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2016 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 28. Januar 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Das Landgericht Braunschweig hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Verfallsentscheidung getroffen. Die Revision des Verurteilten hat der Senat mit Beschluss vom 28. Januar 2016 verworfen. Gegen den Beschluss hat der Verurteilte mit Schreiben vom 10. Februar 2016 eine „Anhörungsrüge“ erhoben und „gegebenenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ beantragt.
Die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) ist bereits unzulässig. Der Verurteilte hat nicht dargelegt, inwiefern eine Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegen soll. Eine solche Gehörsverletzung ist auch nicht ersichtlich: Der Senat hat zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden ist, noch hat er bei seiner Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Der Verurteilte hatte die Möglichkeit, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern. Von dieser Möglichkeit hat er zuletzt durch Gegenerklärung seines Verteidigers vom 23. Dezember 2015 zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts Gebrauch gemacht. Der Senat hat sämtliche Argumente bedacht.
Sander König Schneider Feilcke Dölp
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