Paragraphen in 5 StR 67/17
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 67/17 BESCHLUSS vom 13. Juni 2017 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:130617B5STR67.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 23. August 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat; jedoch wird die Urteilsformel bezüglich des Angeklagten G. wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens dahin abgeändert, dass er zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Schneider Berger Dölp Mosbacher König
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