Paragraphen in 6 StR 419/20
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 419/20 BESCHLUSS vom 10. März 2021 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:100321B6STR419.20.1 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2021 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 17. Juni 2020 werden aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts genannten Gründen als unzulässig verworfen.
Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Da sich der Senat mit den Revisionen der Nebenklägerinnen sachlich nicht zu befassen hat, ist er als Revisionsgericht nicht zuständig für die Entscheidung über die von ihnen außerdem eingelegten sofortigen Beschwerden gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des Landgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – 6 StR 382/20 mwN).
Sander König Feilcke Tiemann von Schmettau Vorinstanz: Stralsund, LG, 17.06.2020 - 526 Js 20749/19 23 KLs 2/20 jug
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1 | 349 | StPO |
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