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5 StR 59/13

StR 59/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. März 2013 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2013 beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten T.

gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Oktober 2012 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die Revision des Angeklagten D. wird dieses Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Verfallsanordnung aufgehoben; die zugrundeliegenden Feststellungen bleiben bestehen.

Seine weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten D.

, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe Die Revisionen der Angeklagten haben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. Februar 2013 dargelegten Gründen keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Nur die Anordnung des Verfalls von

2.865 € hinsichtlich des Angeklagten D.

war aufzuheben

(§ 349 Abs. 4 StPO), da das Landgericht die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht geprüft und diejenigen des § 73c StGB lediglich als „nicht vorliegend“ bezeichnet hat. Die zugrundeliegenden Feststellungen können bestehen bleiben und von der neu zur Entscheidung berufenen Strafkammer – ohne Widerspruch hierzu – ergänzt werden. Auf § 111i StPO und §§ 430, 442 StPO wird hingewiesen.

Basdorf Sander Schneider Dölp König

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Paragraphen in 5 StR 59/13

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
5 349 StPO
1 73 StGB
1 111 StPO
1 430 StPO
1 442 StPO

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1 73 StGB
1 111 StPO
5 349 StPO
1 430 StPO
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