5 StR 59/13
StR 59/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. März 2013 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2013 beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten T.
gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Oktober 2012 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten D. wird dieses Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Verfallsanordnung aufgehoben; die zugrundeliegenden Feststellungen bleiben bestehen.
Seine weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten D.
, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe Die Revisionen der Angeklagten haben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. Februar 2013 dargelegten Gründen keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Nur die Anordnung des Verfalls von
2.865 € hinsichtlich des Angeklagten D.
war aufzuheben
(§ 349 Abs. 4 StPO), da das Landgericht die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht geprüft und diejenigen des § 73c StGB lediglich als „nicht vorliegend“ bezeichnet hat. Die zugrundeliegenden Feststellungen können bestehen bleiben und von der neu zur Entscheidung berufenen Strafkammer – ohne Widerspruch hierzu – ergänzt werden. Auf § 111i StPO und §§ 430, 442 StPO wird hingewiesen.
Basdorf Sander Schneider Dölp König
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