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4 StR 510/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 510/14 BESCHLUSS vom 22. September 2016 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen ECLI:DE:BGH:2016:220916B4STR510.14.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Quentin als Einzelrichter am 22. September 2016 beschlossen:

Die Erinnerung des Angeklagten gegen den Kostenansatz vom 13. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die nach § 66 Abs. 1 GKG statthafte Erinnerung vom 21. Februar 2015 gegen den Kostenansatz vom 13. Februar 2015 ist unzulässig, weil sie nicht den Formerfordernissen des § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG entspricht.

Danach müssen Anträge und Erklärungen schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. Diesen Anforderungen genügt die E-Mail des Beschwerdeführers, mit der er seine Erinnerung angebracht hat, nicht. Sie trägt weder eine in Kopie wiedergegebene Unterschrift, noch ist sie mit einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz versehen, was entgegen dem Wortlaut des nach § 5a GKG anwendbaren § 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO ein zwingendes Formerfordernis ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2015 – IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209; Beschluss vom 24. November 2014 – IX ZB 63/14; Beschluss vom 14. Mai 2013 – VI ZB 7/13, BGHZ 197, 209 Rn. 7 jeweils mwN).

Die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters folgt aus § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2015 – IX ZB 52/14,

NJW-RR 2015, 1209; Beschluss vom 23. April 2015 – I ZB 73/14, NJW 2015, 2194).

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Quentin

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1 1 GKG
1 5 GKG
1 130 ZPO

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