Paragraphen in VI ZR 308/23
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 103 | GG |
1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 308/23 BESCHLUSS vom 15. Juli 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:150724BVIZR308.23.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2024 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler, den Richter Dr. Klein und die Richterin Dr. Linder beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 24. Juni 2024 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senatsbeschluss vom 24. Juni 2024 verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; Senatsbeschluss vom 29. April 2021 - VI ZR 402/19, juris Rn. 2). Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.
Seiters von Pentz Oehler Klein Linder Vorinstanzen: LG Kempten, Entscheidung vom 26.05.2023 - 64 O 1617/21 Hei OLG München, Entscheidung vom 06.09.2023 - 24 U 2894/23 e -
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2 | 103 | GG |
1 | 544 | ZPO |
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