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3 StR 331/12

BUNDESGERICHTSHOF StR 331/12 BESCHLUSS vom 4. September 2012 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. September 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 17. April 2012 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 15 Fällen, davon in 12 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, sowie des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen Kosten zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten "des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 17 Fällen, davon in 15 Fällen tateinheitlich begangen mit sexuellem Missbrauch von Kindern" schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf eine Verfahrensrüge und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Hinsichtlich der im Sommer 1998 begangenen Taten II. 1.-3. steht der Verurteilung wegen tateinheitlich zum sexuellen Missbrauch von Kindern begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 StGB entgegen, dass insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Zwar ruht nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung des Sexualdeliktsänderungsgesetzes vom 27.12.2003 auch bei Taten nach § 174 StGB die Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers. Dies gilt jedoch nicht, wenn, wie vorliegend, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sexualdeliktsänderungsgesetzes bereits Verfolgungsverjährung eingetreten war" (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - 4 StR 165/04, NStZ 2005, 89). …" Die Schuldspruchänderung gefährdet den Strafausspruch nicht, weil das Landgericht für die Taten II. 1.-3. lediglich die sich aus § 176 Abs. 1 StGB ergebende Mindeststrafe von sechs Monaten verhängt hat, so dass auf der fehlerhaften Annahme tateinheitlich hierzu begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen das Urteil nicht beruhen kann." Dem schließt sich der Senat an. Er ändert den Schuldspruch und stellt dabei das Delikt mit der höheren Strafdrohung an dessen Anfang.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

Der Erfolg der Revision ist nicht so erheblich, als dass es unbillig wäre, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer Gericke Pfister Spaniol Mayer

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