Paragraphen in 5 StR 495/12
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StR 495/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2012 beschlossen:
Auf den Antrag der Nebenklägerin M. wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 1. Juni 2012 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Nebenklägerin ihre Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. März 2012 wirksam zurückgenommen hat.
Sie hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zur Begründung wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. September 2012 verwiesen.
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