Paragraphen in 5 StR 326/23
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2 | 46 | RVG |
1 | 397 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 326/23 BESCHLUSS vom 5. Juni 2024 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Mord in 10.505 tateinheitlichen Fällen u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:050624B5STR326.23.0
-2Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2024 beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die Reise der Nebenklägervertreterin Rechtsanwältin S. aus H.
zu ihrem Mandanten nach V. am 22. und 23. Juni 2024 erforderlich ist.
Gründe:
Dem Antrag der nach § 397a Abs. 1 StPO bestellten Vertreterin des Nebenklägers K.
auf Feststellung der Erforderlichkeit ihrer Reise war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Die persönliche Besprechung am Aufenthaltsort des 96-jährigen Nebenklägers ist hier zur sachgemäßen Wahrnehmung seiner Interessen und Rechte, insbesondere zur Vorbereitung der anstehenden Revisionshauptverhandlung, erforderlich (§ 46 Abs. 1 RVG).
Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Itzehoe, 20.12.2022 - 3 KLs 315 Js 15865/16 jug.
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