Paragraphen in IV ZR 131/17
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Häufigkeit | Paragraph | |
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4 | 78 | ZPO |
2 | 544 | ZPO |
1 | 552 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 131/17 BESCHLUSS vom 15. November 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:151117BIVZR131.17.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Götz am 15. November 2017 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, ihm für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. April 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: bis 65.000 €
Gründe:
I. Der von dem Oberlandesgericht unter anderem zur Zahlung von 37.039,71 € und zur Zustimmung zur Auszahlung weiterer 20.647,87 € verurteilte Beklagte hat Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gestellt. Anschließend hat er einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beauftragt, der das Mandat jedoch abgelehnt hat, weil der Beklagte den Notanwaltsantrag trotz Mandatierung aufrechterhalten wollte. Ein anderer beim Bundesgerichtshof zugelassener Prozessbevollmächtigter hat fristgerecht Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Berufungsentscheidung erhoben, vor Ablauf der bis zum 9. Oktober 2017 verlängerten Begründungsfrist jedoch mit Schriftsatz vom 7. August 2017 angezeigt, dass er den Beklagten nicht mehr vertrete.
Mit Schreiben vom 8. August 2017 hat der Beklagte den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts erneut gestellt. Er macht geltend, die beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwälte hätten entweder das Mandat abgelehnt oder seien nur zum Schein zur Übernahme des Mandats bereit gewesen. Der zuletzt mandatierte Anwalt sei nicht auf das eingegangen, was nach Auffassung des Beklagten die Situation des Falls ausmache.
II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.
Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
1. Die erstgenannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei zumutbare Anstrengungen unternommen und ihre vergeblichen Bemühungen, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, dem Gericht substantiiert dargelegt sowie gegebenenfalls nachgewiesen hat (Senatsbeschlüsse vom 17. Mai 2017 - IV ZR 391/16, juris Rn. 6; vom 19. Dezember 2016 - IV ZB 23/16, juris Rn. 4 m.w.N.). Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt mandatiert, kommt im Fall der späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Das hat die Partei ebenfalls darzulegen (Senatsbeschlüsse vom 17. Mai 2017 - IV ZR 391/16, juris Rn. 6; vom 22. Juni 2016 - IV ZR 491/15, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 - XII ZR 11/17, MDR 2017, 1070 Rn. 7). Mit dem Ziel, die Einreichung einer inhaltlich ihren Vorstellungen entsprechenden Revisions- oder Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zu erreichen, kann eine Partei die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO nicht mit Erfolg verlangen. Scheitert die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung daran, dass der beauftragte postulationsfähige Rechtsanwalt nicht bereit ist, den rechtlichen Überlegungen der Partei zu folgen und sie zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, rechtfertigt dies für sich genommen nicht die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 - XII ZR 11/17, MDR 2017, 1070 Rn. 8 m.w.N.).
Gemessen an diesen Grundsätzen vermögen die Ausführungen des Beklagten die Notwendigkeit der Beiordnung eines Notanwalts nicht zu begründen. Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass er die Beendigung der Mandatsverhältnisse mit den von ihm beauftragten Rechtsanwälten nicht zu vertreten hat. Er hat vielmehr selbst vorgetragen, dass der Mandatsbeendigung Differenzen über die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vorangegangen sind. Wie ausgeführt, rechtfertigt das keine Notanwaltsbeiordnung.
2. Die Rechtsverfolgung des Beklagten erscheint auch aussichtslos, weil seine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist als unzulässig zu verwerfen ist. Eine Wiedereinsetzung des Beklagten in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Zwar kann einer Partei, die keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, im Fall der Bestellung eines Notanwalts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden; dies setzt aber voraus, dass die Partei die für die Bestellung eines Notanwalts erforderlichen Voraussetzungen innerhalb der noch laufenden Frist darlegt (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 - IV ZR 391/16, juris Rn. 9 m.w.N.). Das hat der Beklagte nicht getan.
III. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 544 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 552 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der verlängerten Begründungsfrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist (§ 544 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Mayen Dr. Karczewski Dr. Bußmann Dr. Götz Dr. Brockmöller Vorinstanzen:
LG Trier, Entscheidung vom 09.08.2016 - 6 O 338/15 OLG Koblenz, Entscheidung vom 04.04.2017 - 4 U 1056/16 -
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4 | 78 | ZPO |
2 | 544 | ZPO |
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