• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

XI ZR 94/23

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 94/23 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 25. März 2025 Schwaninger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ECLI:DE:BGH:2025:250325UXIZR94.23.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 2025 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Matthias, Dr. Schild von Spannenberg und Dr. Sturm sowie die Richterin Ettl für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. April 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers.

Der Kläger erwarb am 26. April 2017 ein gebrauchtes Fahrzeug der Marke VW zu einem Kaufpreis in Höhe von 14.440 €. Zur Finanzierung des Kaufpreises sowie der Prämien für eine Ratenschutzversicherung in Höhe von 1.279,56 € und eine Kaufpreisversicherung in Höhe von 88,30 € schloss er am 12. Mai 2017 mit der Beklagten einen mit "Privater Raten-Darlehensvertrag Objekte" überschriebenen Vertrag über einen Darlehensnennbetrag in Höhe von 15.807,86 € mit einer Laufzeit von 48 Monaten.

Auf Seite 1 des Darlehensvertrags heißt es unter anderem:

"Bei ausbleibenden Zahlungen kann die Bank ihren Verzugsschaden gem. Ziffer A.6., insbesondere gesetzliche Verzugszinsen geltend machen." Weiter enthält der Darlehensvertrag auf Seite 4 unter Ziffer A.6. ("Verzugsschaden") folgende Angabe:

"Nach einer Vertragskündigung wird die Bank dem DN den gesetzlichen Zinssatz für Verzugszahlungen in Rechnung stellen. Dieser beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz p.a." Der Darlehensvertrag enthält eine Widerrufsinformation, nach der die Widerrufsfrist erst beginnt, "nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat." Im Abschnitt "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" heißt es unter anderem:

"Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den Warenkaufvertrag und - soweit abgeschlossen - Ratenschutzversicherungsvertrag, Kaufpreisversicherungsvertrag, GAP Plus-Versicherungsvertrag (im Folgenden: verbundener Vertrag) nicht mehr gebunden." 6 Mit Schreiben vom 30. Januar 2021 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 5. Februar 2021 zurück. Am 1. Mai 2021 zahlte der Kläger die Schlussrate in Höhe von 5.929,86 € an die Beklagte.

Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt begehrt, die Beklagte zu einer Zahlung in Höhe von 16.389,86 € nebst Zinsen binnen sieben Tagen nach Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu verurteilen und festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug befinde.

Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Kläger könne sich wegen widersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB nicht auf die Rechtsfolgen seiner ursprünglich wirksamen Widerrufserklärung berufen. Dem Kläger habe bei Abschluss des gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 Abs. 1 BGB zugestanden. Der von ihm im Januar 2021 erklärte Widerruf sei noch fristgerecht gewesen, da die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe, nachdem der Kläger im Darlehensvertrag nicht gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB ordnungsgemäß über den Verzugszinssatz informiert worden sei.

Dem Anspruch des Klägers gemäß § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 3 BGB auf Rückzahlung der von ihm bis zum Widerruf geleisteten Raten stehe jedoch sein widersprüchliches und damit rechtsmissbräuchliches Verhalten nach dem Widerruf entgegen (§ 242 BGB), denn der Kläger habe das Fahrzeug nach dem Widerruf unter Verletzung seiner Rückgabepflicht über mehr als zwei Jahre weiter genutzt und seine Wertersatzpflicht geleugnet. Er habe das Darlehen nach dem Widerruf auch vollständig zurückgeführt und die Beklagte dadurch veranlasst, ihre Sicherheiten aufzugeben.

An der Rechtsmissbräuchlichkeit seines Verhaltens könne seine Bereitschaft, den Wagen zurückzugeben, nichts ändern, denn der Kläger habe seiner Vorleistungspflicht aus § 358 Abs. 4 Satz 1 in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht genügt. Der Kläger habe gegenüber der Beklagten auch keinen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 818 Abs. 2 BGB auf Wertersatz für die nach dem Widerruf von ihm unter Vorbehalt gezahlten Raten einschließlich der Schlussrate, da die Beklagte diese Raten mit Rechtsgrund erlangt habe.

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision des Klägers zurückzuweisen ist.

Der Kläger hat den streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger zwar bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte. Dies war aber entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bei Abschluss des Darlehensvertrags im Mai 2017 der Fall, so dass der Widerruf vom 30. Januar 2021 verspätet war.

1. Zu den Pflichtangaben gehört nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation. Die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation ist, was der Senat nach den Grundsätzen der objektiven Auslegung selbst bestimmen kann (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 15 mwN), zwar fehlerhaft, ohne dass sich die Beklagte insoweit auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen kann. Dieser Fehler steht dem Anlaufen der Widerrufsfrist jedoch nicht entgegen.

a) Die Beklagte kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der bis zum 14. Juni 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) berufen. Diese setzt voraus, dass die Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entspricht. Vorliegend ist dies, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann

(st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26 mwN), nicht der Fall.

In der Widerrufsinformation hat die Beklagte unter der Zwischenüberschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" als mit dem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag nicht nur den Fahrzeugkaufvertrag, den Ratenschutzversicherungsvertrag und den Kaufpreisversicherungsvertrag, sondern - zu Unrecht auch einen "GAP Plus-Versicherungsvertrag" aufgeführt, obwohl der Kläger eine Anmeldung zu dieser Restwertversicherung nicht beantragt hat. Zwar sind optionale Bestandteile in der Widerrufsinformation zulässig, wenn hinreichend konkret angegeben ist, ob sie einschlägig sind (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 42 ff.), ohne dass dadurch die Musterkonformität in Frage steht. An einer solchen Angabe fehlt es hier aber (vgl. Senatsurteile vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 19 und vom 14. Juni 2022 - XI ZR 552/20, WM 2022, 1371 Rn. 14).

Nach dem Wortlaut des Gestaltungshinweises 2a zu dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF hat der Darlehensgeber nur von dem Darlehensnehmer konkret abgeschlossene, mit dem Darlehensvertrag verbundene weitere Verträge anzugeben. Dies entspricht auch dem sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Willen des Gesetzgebers, wonach "an der gekennzeichneten Einfügestelle der verbundene Vertrag im Mustertext hinreichend konkret anzugeben" sei (BT-Drucks. 17/1394, S. 27, linke Spalte) und "die Gestaltungshinweise stets an den jeweiligen Einzelfall angepasst werden" müssten (vgl. BT-Drucks. 17/1394, S. 30, linke Spalte). Die Gesetzlichkeitsfiktion soll nur eintreten, wenn der Darlehensgeber das Muster richtig ausfüllt und wie für den betreffenden Vertrag vorgegeben verwendet (vgl. BT-Drucks. 17/1394, S. 22, linke Spalte; Senatsurteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 496/19, BGHZ 227, 253 Rn. 19). Diese Anpassung an den Einzelfall ist hier nicht erfolgt. Dass die Beklagte in die Widerrufsinformation den Zusatz "- soweit abgeschlossen -" eingefügt hat, lässt, anders als bei Ankreuzoptionen (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 42 f.), nicht erkennen, was im konkreten Fall gilt (Senatsurteil vom 11. Mai 2021 - XI ZR 36/20 juris Rn. 13; ebenso für den Zusatz "ggf.": Senatsurteile vom 15. Juni 2021 - XI ZR 376/20, juris Rn. 14 und vom 11. Februar 2025 - XI ZR 146/22, juris Rn. 14).

b) Die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation ist außerdem zwar fehlerhaft, weil die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist eine Verweisung auf "alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB" enthält. Dieser Fehler hindert das Anlaufen der Widerrufsfrist jedoch nicht.

aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) genügt der Verweis auf "alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB" nicht dem Erfordernis, den Verbraucher gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) im Darlehensvertrag in klarer, prägnanter Form über die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren, weil der Verbraucher auf der Grundlage des Vertrags weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen noch überprüfen kann, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle nach dieser Bestimmung erforderlichen Angaben enthält, und erst recht nicht, ob die Widerrufsfrist, über die er verfügen kann, für ihn zu laufen begonnen hat (EuGH, Urteile vom 26. März 2020 - C-66/19, WM 2020, 688 Rn. 44, 48 - Kreissparkasse Saarlouis und vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 219 - BMW Bank u.a.).

Daraus hat der Senat bislang den Schluss gezogen, dass im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie die Verweisung auf "alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB" nicht klar und verständlich i.S.d. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB ist und deshalb die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, wenn die Widerrufsinformation eine solche Verweisung enthält und die Gesetzlichkeitsfiktion nicht greift (vgl. Senatsurteile vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 13 ff. und vom 10. November 2020 - XI ZR 426/19, WM 2021, 44 Rn. 14 ff.).

Daran kann indes im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris - BMW Bank u.a.) nicht festgehalten werden (Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, BGHZ 242, 70 Rn. 22 ff.). Eine unvollständige oder fehlerhafte Information ist nach den Maßgaben dieser Entscheidung nur dann als fehlerhafte Belehrung anzusehen, wenn der Verbraucher durch sie in Bezug auf seine Rechte und Pflichten irregeführt und somit zum Abschluss eines Vertrags veranlasst wird, den er möglicherweise nicht geschlossen hätte, wenn er über vollständige und inhaltlich zutreffende Informationen verfügt hätte (EuGH aaO Rn. 253, 264). Erweist sich eine dem Verbraucher gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie erteilte Information als unvollständig oder fehlerhaft, beginnt die Widerrufsfrist nur zu laufen, wenn die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit dieser Information nicht geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten aus der Richtlinie einzuschätzen, oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre. Dies zu prüfen, ist Sache der nationalen Gerichte (EuGH aaO Rn. 265, 267).

Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senatsurteile vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 34 und vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, BGHZ 242, 70 Rn. 23), ist die nationale Regelung in § 356b Abs. 2 Satz 1 BGB auslegungsfähig, so dass bei einer richtlinienkonformen Auslegung die Widerrufsfrist im Fall einer unvollständigen oder fehlerhaften Information nur dann zu laufen beginnt, wenn die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit dieser Information nicht geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Darlehensvertrag herrührenden Rechte und Pflichten einzuschätzen, oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre.

bb) Nach diesen Maßgaben steht die Verweisung auf "alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB" in der Widerrufsinformation dem Beginn der Widerrufsfrist nicht entgegen. Sie ist - wie der Senat mit Urteil vom 15. Oktober 2024 (XI ZR 39/24, BGHZ 242, 70 Rn. 24 ff.) bereits entschieden und eingehend begründet hat - weder geeignet, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Darlehensvertrag herrührenden Rechte und Pflichten - konkret: seines Widerrufsrechts - einzuschätzen, noch auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und nimmt ihm nicht die Möglichkeit, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei vollständiger Erteilung der Information im Darlehensvertrag auszuüben.

c) Die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation weist auch im Übrigen keinen Fehler auf, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert (Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, BGHZ 242, 70 Rn. 32 ff.).

Die Erwähnung des tatsächlich nicht erfolgten Beitritts des Klägers zu einem "GAP Plus-Versicherungsvertrag" als verbundener Vertrag in der ihm erteilten Widerrufsinformation stellt keinen Fehler dar, der dem Anlaufen der Widerrufsfrist entgegensteht. Sie führt den Verbraucher nicht in die Irre und verleitet ihn nicht zum Abschluss eines Vertrags, den er sonst nicht geschlossen hätte. Sie ist auch nicht geeignet, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten zu erkennen, oder auf seine Vertragsabschlussfreiheit auszuwirken. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher liest den gesamten Darlehensvertrag sorgfältig durch (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 33) und kennt die Angaben auf Seite 1 des Darlehensvertrags zu den dort zum Nettodarlehensbetrag addierten Kosten der Ratenschutzversicherung ("RSV + ALO") und der Kaufpreisversicherung ("Prämie KVS-Versicherung"). Ihm ist bekannt, dass er mit gesonderten Unterschriften nur Beitrittserklärungen zu diesen beiden Versicherungen, nicht jedoch zu einem GAP Plus-Versicherungsvertrag abgegeben hat. Der Darlehensnehmer weiß deshalb, dass die auf einen GAP Plus-Versicherungsvertrag bezogenen Erläuterungen in der Widerrufsinformation für ihn nicht gelten.

2. Zwar hat die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB resultierende Verpflichtung, über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts stellt dies aber - was der Senat mit Urteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 33 ff. mwN) entschieden und im Einzelnen begründet hat - keinen Belehrungsfehler dar, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert.

Ellenberger Sturm Matthias Ettl Schild von Spannenberg Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 21.06.2022 - 4 O 295/21 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.04.2023 - I-16 U 131/22 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in XI ZR 94/23

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
8 492 BGB
8 6 EGBGB
8 247 EGBGB
3 355 BGB
3 495 BGB
2 242 BGB
2 358 BGB
2 3 EGBGB
2 12 EGBGB
1 1 BGB
1 356 BGB
1 357 BGB
1 812 BGB
1 818 BGB
1 10 EG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 1 BGB
2 242 BGB
3 355 BGB
1 356 BGB
1 357 BGB
2 358 BGB
8 492 BGB
3 495 BGB
1 812 BGB
1 818 BGB
1 10 EG
2 3 EGBGB
8 6 EGBGB
2 12 EGBGB
8 247 EGBGB

Original von XI ZR 94/23

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von XI ZR 94/23

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum