Paragraphen in 3 StR 247/12
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ja ja ja
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StPO § 261, § 267 Abs. 1 Satz 2
1. Ob sich das Tatgericht allein aufgrund der Übereinstimmung von DNAIdentifizierungsmustern von der Täterschaft eines Angeklagten zu überzeugen vermag, ist vorrangig - wie die Beweiswürdigung ansonsten auch - ihm selbst überlassen. Im Einzelfall kann es revisionsrechtlich sowohl hinzunehmen sein, dass sich das Tatgericht eine entsprechende Überzeugung bildet, als auch, dass es sich dazu aufgrund vernünftiger Zweifel nicht in der Lage sieht.
2. Zum notwendigen Darlegungsumfang von DNA-Vergleichsuntersuchungen im Urteil.
BGH, Urteil vom 21. März 2013 - 3 StR 247/12 - LG Duisburg
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