I ZR 131/23
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 131/23 URTEIL vom 31. Juli 2025 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: JNEU:
ja nein ja nein Werbeblocker IV UrhG § 69a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 69c Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 1 Für die Prüfung, ob ein Eingriff in ein urheberrechtlich geschütztes Recht an einem Schutzgegenstand (hier: einem Computerprogramm im Sinne von § 69a Abs. 1 UrhG) vorliegt, muss nicht in jedem Fall festgestellt werden, ob dieser Schutzgegenstand die Voraussetzungen eines urheberrechtlich geschützten Werks, Computerprogramms oder verwandten Schutzrechts erfüllt. Dieser Umstand kann vielmehr unterstellt werden, sofern es jedenfalls an einer rechtswidrigen Verletzung des Urheberrechts fehlt.
Dabei ist aber zu beachten, dass die Frage einer Verletzung des Schutzrechts von einer eindeutigen Bestimmung des Schutzgegenstands und seiner schutzbegründenden Merkmale abhängen kann. Die Verneinung eines Eingriffs in ein urheberrechtlich geschütztes Recht bei gleichzeitiger Unterstellung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des in Rede stehenden Schutzgegenstands kommt daher in einem solchen Fall nur dann in Betracht, wenn der als urheberrechtlich geschützt unterstellte Gegenstand selbst und die seinen Schutz begründenden Merkmale eindeutig bestimmt sind.
BGH, Urteil vom 31. Juli 2025 - I ZR 131/23 - OLG Hamburg LG Hamburg ECLI:DE:BGH:2025:310725UIZR131.23.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schmaltz, den Richter Odörfer und die Richterin Wille für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 5. Zivilsenat - vom 24. August 2023 unter Verwerfung der Revision im Übrigen als unzulässig insoweit aufgehoben, als es die Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen der behaupteten abändernden Vervielfältigung und Umarbeitung eines Computerprogramms im Sinne des § 69c Nr. 1 und 2 UrhG betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin ist ein Verlagshaus. Ihr sind die Online-Portale www.b .de, www.s b .b .de, www.a b .de und www.c b .de verpachtet.
Sie betreibt außerdem das Portal www.w .de. Mit dem technischen Betrieb der Online-Angebote beauftragte die Klägerin die S. A. S.
D.
N. M. GmbH & Co. KG.
Die Beklagte zu 1 vertreibt das Browser-Plugin A B Plus, das der Unterdrückung von Werbeanzeigen auf Webseiten dient (nachfolgend "Werbeblocker"). Das Programm arbeitet mit Filterlisten. Sogenannte Blacklists enthalten spezifische Serverpfade zu unerwünschter Werbung sowie globale Dateimerkmale von Werbeanzeigen. Erwünschte Werbeanzeigen können in einer Whitelist eingetragen werden. Die Beklagten zu 2 bis 4 waren Geschäftsführer der Beklagten zu 1.
Technisch verläuft der Aufruf der Webseiten der Online-Portale wie folgt: Gibt ein Nutzer die URL in seinen Internet-Browser ein, fordert der Browser vom Server der Klägerin die HTML-Datei an und speichert sie im Arbeitsspeicher des Nutzers. Die HTML-Datei enthält direkt darstellbare Elemente (zum Beispiel Text), aber auch Verweise auf externe Speicherorte (zum Beispiel AdServer mit gespeicherter Werbung), von denen weitere Inhalte angefordert werden können. Zur Darstellung wird die Skriptsprache JavaScript genutzt, die unter anderem dazu dient, einzelne Seitenelemente und deren Darstellung situativ anzupassen. Die Skripte sind teilweise unmittelbar in die HTML-Datei eingebunden.
Der Browser des Nutzers interpretiert ("parst") das HTML-Dokument mittels der sogenannten Parsing-Engine. Das Ergebnis der Interpretation ist eine Objektstruktur, ein sogenannter DOM-Knotenbaum (DOM für "Document Object Model"). Durch JavaScript werden unter anderem Knoten des DOM-Knotenbaums verändert. Auch nach dem initialen Parsen des HTML-Dokuments und dem erstmaligen Aufbau des DOM-Knotenbaums werden Skripte ausgeführt, die den DOM-Knotenbaum verändern.
Die Formatierung (zum Beispiel Farben, Positionen, Typographie) erfolgt über sogenannte CSS ("Cascading Style Sheets"). Mittels einer CSS-Engine erfolgt der Aufbau von sogenannten CSS-Strukturen (insbesondere "CSS Object Model"; CSSOM). Die DOM- und CSS-Strukturen werden mittels einer sogenannten Render-Engine in einer Rendering-Baumstruktur ("Render Tree") zusammengeführt (nachfolgend insgesamt auch "vom Browser erzeugte Datenstrukturen").
Der Werbeblocker nimmt Einfluss auf den DOM-Knotenbaum, die CSSStrukturen sowie den Render Tree und sorgt hierbei durch zwei Mechanismen dafür, dass als Werbung erkannte Elemente nicht auf dem Bildschirm des Nutzers erscheinen. Der erste Mechanismus (Variante 1) bewirkt, dass der Browser Werbeinhalte bereits nicht von Werbeservern abruft. Der zweite Mechanismus (Variante 2) führt dazu, dass ein Werbeelement zwar in den Arbeitsspeicher geladen, aber nicht angezeigt wird ("Element Hiding").
Im Jahr 2016 kam es durch einen fehlerhaften Eintrag in einer Blacklist dazu, dass auf der Seite c b .de bei aktiviertem Werbeblocker auch bestimmte redaktionelle Elemente nicht angezeigt wurden.
Die Klägerin macht geltend, bei der Programmierung der Webseiten (nachfolgend auch "Webseitenprogramm") handele es sich aufgrund der enthaltenen Steuerungselemente insgesamt um Computerprogramme im Sinne des § 69a Abs. 1 UrhG, an denen der Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte zustünden. DOM-Knotenbaum und CSSOM mit den darin enthaltenen Handlungsanweisungen seien Ausdrucksformen der Programmierung und nähmen an dem urheberrechtlichen Schutz teil. Die Vervielfältigungen im Sinne des § 69c Nr. 1 Satz 1 UrhG bei Verwendung des Werbeblockers seien unberechtigt. Der Werbeblocker führe außerdem zu unberechtigten Umarbeitungen im Sinne des § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG. Eine Umarbeitung setze keinen Eingriff in die Substanz des Computerprogramms voraus. Im Übrigen liege bei beiden Funktionsvarianten des Werbeblockers ein Substanzeingriff vor. Bei den Webseiten der Klägerin handele es sich zudem um Multimediawerke im Sinne des § 2 UrhG, die bei Einsatz des Werbeblockers unberechtigt vervielfältigt würden.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zur Unterlassung und Auskunftserteilung zu verurteilen sowie ihre Schadensersatzverpflichtung festzustellen. Untersagt werden sollte, ein Software-Programm anzubieten, zu bewerben, zu unterstützen oder zu vertreiben oder anbieten, bewerben, unterstützen oder vertreiben zu lassen, das
- Werbeinhalte auf den Seiten www.w .de, www.b .de, www.s b .b .de, www.a b .de, www.c b .de einschließlich deren mobilen Ausgaben bei Abrufen durch Nutzer in Deutschland ganz oder teilweise unterdrückt oder auf andere Weise beeinträchtigt;
- redaktionelle Beiträge auf den Seiten www.c b .de einschließlich deren mobiler Ausgabe bei Abrufen durch Nutzer in Deutschland ganz oder teilweise unterdrückt, wie dies durch A B Plus in den in Anlagen K 37, K 39, K 41, K 42 und K 45 beigefügten Beiträgen [werden benannt] geschehen ist.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Hamburg, CR 2022, 195). Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben (OLG Hamburg, GRUR 2023, 1688). Das Berufungsgericht hat die Revision hinsichtlich der Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen der behaupteten Umarbeitung eines Computerprogramms im Sinne des § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG zugelassen. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig, aber unbegründet erachtet. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Es könne offenbleiben, ob die Daten, die beim Webseitenaufruf an den Nutzer übermittelt würden, als Computerprogramm nach § 69a UrhG geschützt seien. Jedenfalls fehle es an einer Verletzung von urheberrechtlich geschützten Rechten der Klägerin.
Eine unberechtigte Vervielfältigung im Sinne von § 69c Nr. 1 Satz 1 UrhG liege nicht vor. Zwar würden die HTML-Datei und weitere Elemente beim Seitenaufruf in den Arbeitsspeicher des Nutzers geladen. Die in der Speicherung liegende Vervielfältigung erfolge aber mit Einwilligung der Klägerin und daher nicht unberechtigt. Insoweit genüge, dass dem Verhalten des Berechtigten die objektive Erklärung entnommen werden könne, er sei mit dieser Nutzung einverstanden. Die bloße Nutzung des im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglichen Angebots der Klägerin gehe zwangsläufig mit einer Vervielfältigung im Arbeitsspeicher einher und sei daher als erlaubt anzusehen.
Die im Anschluss an das Speichern des Webseitenprogramms vom Werbeblocker erzeugten Vorgänge stellten keine Umarbeitung im Sinne von § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG dar. Erforderlich sei hierfür ein Eingriff in die Substanz des Computerprogramms. Ohne Veränderung der Programmsubstanz oder Herstellung einer abgeänderten Vervielfältigung stelle die Beeinflussung des Programmablaufs durch externe Befehle keine Umarbeitung des Programms dar. Für diese Auslegung spreche insbesondere der Wortlaut von § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG sowie das mit der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen verfolgte Ziel. Der Werbeblocker nehme keinen Eingriff in die Programmsubstanz vor. Die seitens der Klägerin übermittelten Dateien wie die HTML-Dokumente würden nicht geändert. Der Werbeblocker habe lediglich Auswirkungen auf die Datenstrukturen, die vom Browser des Nutzers erzeugt würden. Der DOM-Knotenbaum und die CSS-Datenstrukturen würden zwar anders erstellt als von der Klägerin intendiert. Insoweit mache es auch keinen relevanten Unterschied, ob ausschließlich Werbung oder im Einzelfall auch redaktionelle Elemente nicht angezeigt würden. Bei den durch den Werbeblocker hervorgerufenen Auswirkungen auf die Datenstrukturen handele es sich jedoch nur um Eingriffe in den Programmablauf. Die Datenstrukturen DOM-Knotenbaum, CSSOM und Render Tree seien jeweils nicht Teil der Programmsubstanz. Sie würden vom Browser lediglich als temporäre Datenstrukturen im Rahmen der Darstellung des HTML-Dokuments berechnet. Die temporären Datenstrukturen seien auch keine Übersetzung im Sinne von § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG oder Vervielfältigung im Sinne von § 69c Nr. 1 Satz 1 UrhG, sondern bereits Zwischenergebnisse der Ausführung der Webseitenprogrammierung, die mehr als nur geringfügige Abweichungen von der Programmierung der Klägerin aufwiesen und sich in diese auch nicht zurückübersetzen ließen.
Die Klageansprüche könne die Klägerin auch nicht mit Erfolg aus einer Verletzung von Rechten an der Darstellung der Webseiten unter dem Gesichtspunkt einer unberechtigten Vervielfältigung eines Multimediawerks stützen. Aus dem Vortrag der Klägerin ergebe sich nicht, dass es sich bei der Oberflächengestaltung der Webseite um ein geschütztes Werk im Sinne der §§ 2 ff. UrhG handele.
B. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg.
I. Die Revision ist nur zulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klageanträge wendet, die auf die - der ersten unveränderten Vervielfältigung im Arbeitsspeicher nachfolgende - behauptete abändernde Vervielfältigung und Umarbeitung eines Computerprogramms im Sinne des § 69c Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 Satz 1 UrhG gestützt sind. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf diesen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt. Die weitergehende Revision der Klägerin ist mangels Zulassung als unzulässig zu verwerfen.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte. Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann. Es muss sich dabei nicht um einen eigenen Streitgegenstand handeln, der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz muss zudem nicht teilurteilsfähig sein; zulässig ist auch eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einen abtrennbaren Teil eines prozessualen Anspruchs (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2023 - I ZR 79/22, ZfWG 2023, 262 [juris Rn. 12] mwN).
2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Gesamtstreitstoff in Teile unterscheiden lässt, die in diesem Sinne abtrennbar sind.
Die Klägerin hat die geltend gemachten Ansprüche auf drei unterschiedliche Aspekte gestützt: erstens auf die Speicherung der HTML-Datei im Arbeitsspeicher des Nutzers als Vervielfältigung eines Computerprogramms; zweitens auf die abändernde Vervielfältigung und Umarbeitung eines Computerprogramms durch die Einflussnahme des angegriffenen Werbeblockers auf die temporären Datenstrukturen (DOM-Knotenbaum, CSSOM und Render Tree); drittens auf eine gemäß § 16 UrhG relevante Vervielfältigung der sichtbaren Darstellung der als Werk im Sinne von § 2 UrhG anzusehenden Webseite.
Die Speicherung der HTML-Datei im Arbeitsspeicher und die spätere Einflussnahme auf die temporären Datenstrukturen sind zwei Vorgänge, die technisch und damit in tatsächlicher Hinsicht getrennt sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird die HTML-Datei zunächst im Arbeitsspeicher des Nutzers abgelegt. Erst danach werden die Befehle aus der HTML-Datei ausgelesen und darauf basierend die temporären Datenstrukturen erzeugt. Danach ist die erst bei diesem zweiten Schritt stattfindende Einflussnahme durch den Werbeblocker von der vorher erfolgten reinen Speicherung der HTML-Datei unabhängig.
Sowohl von der Speicherung im Arbeitsspeicher als auch von der Einflussnahme auf die temporären Datenstrukturen tatsächlich und rechtlich unabhängig ist wiederum die Frage, ob eine unberechtigte Vervielfältigung der nach Ansicht der Klägerin als Multimediawerk anzusehenden Oberflächengestaltungen ihrer Onlineportale vorliegt. Insoweit geht es nicht um den Schutz einer Ausdrucksform des Computerprogramms im Sinne von § 69a Abs. 2 Satz 1 UrhG, der sich nach § 69c UrhG bestimmt, sondern um die unmittelbar wahrnehmbare Gestaltung der Homepage als Werk im Sinne des § 2 UrhG, deren Vervielfältigung nach § 16 UrhG zu beurteilen ist.
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die Zulassung der Revision auch nicht unzulässig auf eine bestimmte Rechtsfrage beschränkt. Die vom Berufungsgericht angesprochene Rechtsfrage zum Vorliegen der Umarbeitung eines Computerprogramms, die sich nur in dem abtrennbaren zweiten Teil des Gesamtstreitstoffs stellt, bildet lediglich das Motiv der Revisionszulassung. Soweit die Revision hinsichtlich der Einflussnahme des angegriffenen Werbeblockers auf die temporären Datenstrukturen zugelassen ist, ist daher auch zu prüfen, ob darin - wie von der Klägerin geltend gemacht wird - die Vervielfältigung eines Computerprogramms liegt.
II. Die Annahme des Berufungsgerichts, durch eine Nutzung des Werbeblockers der Beklagten werde das ausschließliche Recht zur Umarbeitung eines Computerprogramms gemäß § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG nicht verletzt, hält dem Angriff der Revision nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann damit auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Recht zur Vervielfältigung eines Computerprogramms gemäß § 69c Nr. 1 Satz 1 UrhG nicht verletzt ist.
1. Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form vorzunehmen oder zu gestatten (§ 69c Nr. 1 UrhG). Gemäß § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG hat der Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse vorzunehmen oder zu gestatten.
Der Begriff des Computerprogramms ist in § 69a Abs. 1 UrhG näher bestimmt. Danach sind Computerprogramme im Sinne des Urheberrechtsgesetzes Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials. Der gewährte Schutz gilt gemäß § 69a Abs. 2 Satz 1 UrhG für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind gemäß § 69a Abs. 2 Satz 2 UrhG nicht geschützt.
§ 69a Abs. 1 und 2 UrhG dient der Umsetzung von Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/24/EG; § 69c Nr. 1 und 2 UrhG setzt Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2009/24/EG in deutsches Recht um. Diese Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes sind mithin mit Blick auf die genannten - gleichlautenden Richtlinienbestimmungen unionsrechtskonform auszulegen.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zeitlich nach dem Berufungsurteil auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats in dem Verfahren "Action Replay" (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2023 - I ZR 157/21, GRUR 2023, 577 = WRP 2023, 595) entschieden, dass eine Auslegung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG anhand des Wortlauts, der Ziele der Bestimmung sowie seiner Entstehungsgeschichte zu dem Ergebnis führt, dass zu den urheberrechtlich geschützten Ausdrucksformen eines Computerprogramms der Quellcode und der Objektcode gehören, da sie die Vervielfältigung oder spätere Entstehung dieses Programms ermöglichen. Dagegen werden andere Elemente des Programms, wie insbesondere seine Funktionalität, nicht durch die Richtlinie 2009/24/EG geschützt. Die Richtlinie schützt auch nicht die Elemente, mittels derer die Benutzer solche Funktionalitäten nutzen, die jedoch keine solche Vervielfältigung oder spätere Entstehung dieses Programms ermöglichen. Der durch die Richtlinie 2009/24/EG gewährleistete Schutz beschränkt sich auf die geistige Schöpfung, wie sie sich im Text des Quellcodes und des Objektcodes widerspiegelt, und damit auf den buchstäblichen Ausdruck des Computerprogramms in diesen Codes, die jeweils eine Folge von Befehlen darstellen, nach denen der Computer die vom Urheber des Programms vorgesehenen Aufgaben ausführen soll (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2024 - C-159/23, GRUR 2024, 1704 [juris Rn. 37 f.] = WRP 2024, 1468 - Sony Computer Entertainment Europe).
2. Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe bei seiner Prüfung eines Eingriffs in das Webseitenprogramm den Vortrag der Klägerin zur Frage der Einwirkung auf die schutzfähige Substanz ihres Computerprogramms nur unvollständig erfasst. Dies ergebe sich aus seiner Annahme, bei den durch den Werbeblocker hervorgerufenen Auswirkungen auf die Datenstrukturen handele es sich lediglich um Eingriffe in den Programmablauf. Die Substanz des von der Klägerin bereitgestellten Computerprogramms bestehe entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht allein aus den in die Kommunikationseinheit des Arbeitsspeichers heruntergeladenen Dateien wie etwa der initialen HTMLDatei, sondern erstrecke sich auch auf die vom Berufungsgericht als nur temporär bezeichneten Datenstrukturen. Diese Datenstrukturen enthielten sämtlich ausführbare Programmbefehle beziehungsweise Steuerungsbefehle, welche bis in den Render Tree durch die Webseitenprogrammierung determiniert seien. Die Argumentation des Berufungsgerichts beruhe darauf, dass das Berufungsgericht nicht festgestellt habe, was eigentlich der Code einer Webseitenprogrammierung sei. Ob ein Computerprogramm vorliege, hänge nicht von der Frage ab, ob die Zusammenstellung aller dafür relevanter Elemente durch eine vorherige Verarbeitung anderer Befehle erfolge oder "in einem Stück" vorliege. Vielmehr könne Code Code erzeugen, der dem Urheber zurechenbar sei.
3. Damit hat die Revision Erfolg. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts kann ein Eingriff in den Schutzbereich eines Computerprogramms nach § 69a Abs. 1 und 2 Satz 1 UrhG und damit eine Verletzung des Rechts der Umarbeitung im Sinne von § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG nicht verneint werden. Aus dem gleichen Grund kann auch eine Verletzung des Rechts der Vervielfältigung im Sinne von § 69c Nr. 1 Satz 1 UrhG nicht ausgeschlossen werden.
a) Die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen genügen nicht den an eine revisionsrechtlich nachprüfbare Begründung zu stellenden Anforderungen. Die zur Begründung eines fehlenden Eingriffs gemachten Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht hinreichend klar und teilweise widersprüchlich, weil es nicht ausreichend dargelegt hat, welchen konkreten Schutzgegenstand es seiner Prüfung zugrunde gelegt hat.
aa) Allerdings ist das Berufungsgericht im Ausgangspunkt seiner Beurteilung mit Recht davon ausgegangen, dass nicht in jedem Fall festgestellt werden muss, ob der zum Grund einer auf die Verletzung von Urheberrechten gestützten Klage angeführte Gegenstand die Voraussetzungen eines urheberrechtlich geschützten Werks, Computerprogramms oder verwandten Schutzrechts erfüllt. Dieser Umstand kann vielmehr unterstellt werden, sofern es jedenfalls an einer rechtswidrigen Verletzung des Urheberrechts fehlt (vgl. beispielsweise BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 - I ZR 173/21, GRUR 2023, 571 [juris Rn. 11] = WRP 2023, 591 - Vitrinenleuchte; Urteil vom 9. November 2023 - I ZR 203/22, GRUR 2024, 386 [juris Rn. 23] = WRP 2024, 340 - E2; Urteil vom 11. September 2024 - I ZR 140/23, GRUR 2024, 1528 [juris Rn. 13] = WRP 2024, 1354 - Coffee).
bb) Dabei ist aber zu beachten, dass die Frage einer Verletzung des Schutzrechts von einer eindeutigen Bestimmung des Schutzgegenstands und seiner schutzbegründenden Merkmale abhängen kann. So setzt die Annahme eines Eingriffs in ein urheberrechtlich geschütztes Recht voraus, dass das Verhalten der als Verletzer in Anspruch genommenen Person als Eingriff in die schutzbegründenden Merkmale zu werten ist, was wiederum Klarheit über diese Merkmale des Schutzgegenstands voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12, GRUR 2015, 1189 [juris Rn. 41 f.] = WRP 2015, 1507 - Goldrapper; Urteil vom 20. Februar 2025 - I ZR 16/24, GRUR 2025, 407 [juris Rn. 28] = WRP 2025, 480 - Birkenstocksandale). Die Verneinung eines Eingriffs in ein urheberrechtlich geschütztes Recht bei gleichzeitiger Unterstellung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des in Rede stehenden Schutzgegenstands kommt daher in einem solchen Fall regelmäßig nur dann in Betracht, wenn der als urheberrechtlich geschützt unterstellte Gegenstand selbst und die seinen Schutz begründenden Merkmale eindeutig bestimmt sind.
cc) Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht gerecht. Dem Berufungsurteil lässt sich nicht eindeutig entnehmen, von welchem Schutzgegenstand und von welchen für die Frage des Eingriffs maßgeblichen schutzbegründenden Merkmalen dieses Schutzgegenstands das Berufungsgericht ausgegangen ist. Der Annahme des Berufungsgerichts, es sei jedenfalls ein Eingriff in den Schutzbereich im Sinne einer Umarbeitung gemäß § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG zu verneinen, fehlt damit eine hinreichend tragfähige Grundlage.
(1) Das Berufungsgericht hat "die HTML-Datei" der Webseitenbetreiber als den möglicherweise als Computerprogramm geschützten Gegenstand angesehen. Es hat angenommen, dass die HTML-Datei direkt darstellbare Elemente (z. B. Text), aber auch Verweise auf externe Speicherorte enthalte und JavaScripte unmittelbar im HTML-Dokument eingebunden seien. Ferner seien Formatierungsinformationen des Webseitenbetreibers teilweise in die HTML-Datei eingebunden und teilweise in einer separaten Datei enthalten. Die seitens der Klägerin übermittelten Dateien (u. a. HTML-Dokumente) würden durch den Werbeblocker der Beklagten nicht geändert. Dieser habe zwar Auswirkungen auf die Datenstrukturen, die vom Browser erzeugt würden. Einzelne Programmbefehle der Klägerin würden blockiert oder überschrieben. In der Variante des Blockierens von Inhalten durch Ausblenden von Elementen verändere der Werbeblocker auch aktiv und direkt Code einer Webseite im Browser eines Nutzers. Dabei bleibe aber die Substanz der Software der Klägerin unberührt, weil es um die reine Programmausführung gehe. In der Variante des "Element Hiding" wiesen die Datenstrukturen (CSSOM beziehungsweise style context und damit auch der Render Tree) infolge des Einsatzes des Werbeblockers der Beklagten "neuen" Code auf. Dabei bedeute "neu", dass die Datenstrukturen mit eingeschaltetem Werbeblocker anders aussähen als mit ausgeschaltetem Werbeblocker.
(2) Diesen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, worin konkret der - unterstellt als Computerprogramm geschützte - Code der vom Nutzer in den Arbeitsspeicher geladenen HTML-Datei des Webseitenbetreibers besteht und warum in diesen Code nicht durch den Werbeblocker der Beklagten eingegriffen wird. Hiervon ausgehend erscheint es unklar und widersprüchlich, dass das Berufungsgericht zum einen annimmt, dass der Werbeblocker lediglich in die reine Programmausführung eingreift, zum anderen aber davon ausgeht, dass einzelne Programmbefehle der Klägerin blockiert und überschrieben werden und auch aktiv und direkt Code verändert wird.
b) Das Berufungsurteil lässt überdies nicht erkennen, dass das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung den Vortrag der Klägerin zu den Besonderheiten eines in einem Browser zur Ausführung kommenden Webseitenprogramms hinreichend berücksichtigt hat.
aa) Die Klägerin hat in ihrer Berufungsbegründung unter Hinweis auf einen Beitrag in Wikipedia sowie der Darstellung eines Blogbeitrags des Gutachters der Beklagten vorgetragen, im Streitfall liege ein Eingriff in die Substanz des Compu- terprogramms darin, dass Steuerbefehle unterdrückt würden, mit denen die Kommunikationseinheit des Browsers dazu angewiesen werde, weitere Inhalte nachzuladen. Das Landgericht sei zwar davon ausgegangen, dass die im Arbeitsspeicher des Browsers ablaufenden Vorgänge mit der Webseitenprogrammierung nichts mehr zu tun hätten; die im Browser geschaffenen "Datenstrukturen" seien nicht Ausdruck des Webseitenprogramms der Klägerin, weil sie ihrerseits permanent durch weitere Skripte geändert würden. Diese Beurteilung sei jedoch rechtsfehlerhaft. Sie verkenne, dass es sich bei den dadurch entstehenden "Datenstrukturen" weiterhin um Steuerbefehle handele. Das Landgericht habe überdies zu Unrecht angenommen, der DOM-Knotenbaum sei keine "Übersetzung" des Webseitenprogramms der Klägerin, wie dies etwa bei der Umwandlung von Quell- in Objektcode und umgekehrt der Fall sei. Daran sei zwar richtig, dass es bei einer Webseitenprogrammierung keinen Objektcode gebe. Denn dabei handele es sich um den maschinenlesbaren binären Code (Nullen und Einsen), mit dem eine Hardware, insbesondere also die CPU eines Computers, gesteuert werde. Virtuelle Maschinen, wie ein Browser und die in ihm enthaltenen Engines, würden aber nicht durch einen Objektcode gesteuert, sondern durch einen Bytecode (die virtuelle Maschine erstelle dann wiederum einen Objektcode für die CPU).
In dem von der Berufungsbegründung in Bezug genommenen und als Anlage BB 1 zur Akte gereichten Blogbeitrag "Programmiersprachen ohne 'Objektcode'" heißt es unter anderem:
Java als Beispiel für eine Programmiersprache ohne "Objektcode" Aus der Sicht des Entwicklers erzeugt ein Java-Compiler überhaupt keinen Objektcode. Wenn man eine Datei mit der Endung "*.java" durch den Compiler übersetzen lässt, so wird direkt eine "*.class"-Datei erzeugt. Diese Datei enthält sogenannten Bytecode, der im Gegensatz zu Objektcode-Dateien keinen echten Maschinencode (Binärcode) für einen physischen Prozessor enthält, sondern lediglich für eine virtuelle Maschine. ... Diese Vorgehensweise hat den Vorteil, dass ein Java-Bytecode-Programm auf jedem Rechner ausführbar ist, für den es eine virtuelle Maschine gibt. ... Wirklich auf einer physischen CPU ausführbarer Maschinencode wird erst innerhalb der virtuellen Maschine erzeugt. Die meisten modernen virtuellen Maschinen arbeiten so, dass der Bytecode vorausschauend kurz vor der Ausführung in sehr schnell laufenden Maschinencode (echten Binärcode) übersetzt (sog. "Just-in-time Kompilierung").
Hiervon ausgehend hat die Klägerin ferner vorgetragen, der DOM-Knotenbaum und das CSSOM seien lediglich Übersetzungen des Webseitenprogramms in eine logische Datenstruktur, die der Browser ausführen könne. Die im Arbeitsspeicher des Browsers aktiven Skripte erzeugten beispielsweise die Get-Befehle zum Nachladen weiterer Inhalte, die sowohl redaktionell als auch werblich sein könnten. Wenn aber die in einem Browser aktiven Datenstrukturen ausführbare Programmbefehle enthielten, dann handele es sich um die Ausdrucksform der Webseitenprogrammierung der Klägerin. Der Werbeblocker unterdrücke Programmbefehle im Arbeitsspeicher des Browsers und verändere damit die Substanz des Programmcodes der Klägerin.
Im Schriftsatz vom 25. Mai 2023 hat die Klägerin außerdem ausgeführt, durch den Werbeblocker der Beklagten würden aktive Programmbefehle unterdrückt oder überschrieben, wodurch Ergebnisse erzeugt würden, die bei einem regulären Programmbetrieb niemals einträten (Unterdrückung aller Werbeinhalte), die deshalb nicht programmimmanent seien und die Fehlermeldungen im Browser generierten, die es ohne den Werbeblocker nicht gebe.
bb) Auf diesen Vortrag, insbesondere den von der Klägerin behaupteten Umstand, dass virtuelle Maschinen wie ein Browser und die in ihm enthaltenen Engines nicht durch einen Objektcode gesteuert würden, sondern durch einen Bytecode, durch den die virtuelle Maschine dann wiederum einen Objektcode für die CPU des Computers erstelle, ist das Berufungsgericht nicht eingegangen. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem Bytecode oder dem von ihm geschaffenen Code um einen als Computerprogramm geschützten Code handelt und in diesen Code vom Werbeblocker im Wege der Umarbeitung oder abändernden Vervielfältigung eingegriffen wird.
C. Danach ist das Berufungsurteil insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Die Kostenentscheidung betreffend die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
D. Für die wiedereröffnete Berufungsinstanz wird auf Folgendes hingewiesen:
I. Das Berufungsgericht wird - gegebenenfalls nach Hinwirkung auf ergänzenden Sachvortrag der Klägerin (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO) - zu prüfen haben, ob das in Rede stehende Webseitenprogramm der Klägerin Code enthält beziehungsweise Bytecode erzeugt und diese Codes - wie der Quellcode und Objektcode - zu den urheberrechtlich geschützten Ausdrucksformen eines Computerprogramms gehören. Dies ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union der Fall, wenn der Code des Webseitenprogramms oder der erzeugte Bytecode die Vervielfältigung oder spätere Entstehung dieses Programms ermöglicht und als geistige Schöpfung anzusehen ist, wie sie sich in dem Text dieser Codes - vergleichbar mit dem des Quellcodes und des Objektcodes widerspiegelt, und diese Codes sich ebenfalls als buchstäblicher Ausdruck des Computerprogramms im Sinne einer Folge von Befehlen darstellen, nach denen der Computer die vom Urheber des Programms vorgesehenen Aufgaben ausführen soll.
Dabei wird sich das Berufungsgericht auch mit dem Vorbringen der Revision auseinanderzusetzen haben, wonach es im Streitfall - im Unterschied zu der Fallgestaltung, wie sie im Verfahren I ZR 157/21 (Action Replay) maßgeblich sei nicht lediglich um die Veränderung von variablen Daten gehe, die ein geschütztes Computerprogramm im Arbeitsspeicher eines Computers angelegt habe und die im Ablauf des Programms verwendet würden, sondern um die Veränderung des vom Bytecode des Webseitenprogramms erstellten Codes als Ausdrucksform der Webseitenprogrammierung selbst. Damit laufe das Programm der Klägerin bei den Eingriffen des Werbeblockers der Beklagten - anders als im Fall "Action Replay" - nicht uneingeschränkt so ab, wie es programmiert sei.
II. Auf der Grundlage der zu treffenden Feststellungen wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob der Werbeblocker der Beklagten eine abändernde Vervielfältigung oder eine Umarbeitung des Computerprogramms der Klägerin im Sinne von § 69c Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 Satz 1 UrhG darstellt. Falls dies der Fall ist, ist weiter zu prüfen, ob - was das Berufungsgericht bislang offengelassen hat - die Klägerin über die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Computerprogrammen verfügt, und ob eine abändernde Vervielfältigung oder eine Umarbeitung mit Einwilligung der Klägerin erfolgte oder aber als zustimmungsfreie Handlung gemäß § 69d Abs. 1 UrhG, § 44a UrhG rechtmäßig ist. Ebenfalls ist dann zu prüfen, ob die Beklagten für eine Urheberechtsverletzung (als Mittäter oder Täter/Gehilfe) verantwortlich sind.
Koch Löffler Schmaltz Odörfer Wille Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 14.01.2022 - 308 O 130/19 OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.08.2023 - 5 U 20/22 - Verkündet am: 31. Juli 2025 Hemminger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle